{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-02_5_StR_612_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"5 StR 612/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 612/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. Dezember 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Sachbeschädigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 24. Juni\n1997 im Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat, soweit der Strafausspruch betroffen\nist, mit der Sachrüge Erfolg. Im übrigen ist sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat beim Angeklagten das Vorliegen verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte\nleide an einer ”dissozialen Persönlichkeitsstörung”; dieser “Defekt sei allerdings nicht so schwerwiegend, daß er\nfür sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung der\nSteuerungsfähigkeit im Sinne des S 21 StGB ausmache”.\n\nHierbei hat sich das Landgericht auf die Ausführungen des\n\nin der Hauptverhandlung gehörten psychiatrischen Sachverständigen gestützt, der - da der Angeklagte ihm gegenüber\nkeine Angaben machte - seinen Ausführungen weitgehend ein\npsychiatrisches Gutachten zugrunde gelegt hat, das anläßlich eines Strafverfahrens im Jahr 1994 erstellt worden\n\nist.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit begegnen rechtlichen Bedenken. Sie ermöglichen dem Senat\nnicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter den Schweregrad\nder beim Angeklagten vorliegenden Störung, die ersichtlich unter dem Gesichtspunkt der schweren seelischen Abartigkeit zu prüfen ist, in rechtlich zutreffender Weise\nverneint hat. Die Kammer teilt insbesondere nicht mit,\nwelche Anknüpfungspunkte der Einschätzung vom Zustand des\nAngeklagten bei Tatbegehung zugrunde lagen. In diesem Zusammenhang hätte der Umstand, daß der Angeklagte wegen\ngleichartig begangener Delikte bereits zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, sowie der Suizidversuch des Angeklagten unmittelbar nach den ihm in diesem Verfahren\nzur Last gelegten Taten erörtert werden müssen. Deswegen\n\nhat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nSollte der neue Tatrichter aufgrund einer erneuten Begutachtung des Angeklagten dessen verminderte Schuldfähig-\n\nkeit zur Tatzeit sicher feststellen können, wird er die\n\nAnordnung zur Unterbringung des Angeklagten in einem\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß SS 63 StGB in Erwägung\n\nzu ziehen haben.\n\nLaufhütte Harms Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/5-str-612-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/5-str-612-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.906861+00:00"}}