{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-12-02_5_StR_404_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-12-02","aktenzeichen":"5 StR 404/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 2. Dezember 1997\n\n- 5 StR 404/97 -\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 2. Dezember 1997,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 12. Dezember 1996 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der mehrfachen Umsatzsteuerund Lohnsteuerhinterziehung sowie des Betruges aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft , die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Er-\n\nfolg.\n\n1. Dem Angeklagten wird mit der Anklage vorgeworfen, als Alleingesellschafter und\nGeschäftsführer der S GmbH Drittfirmen Arbeitskräfte zur Verfügung\ngestellt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis des Landesarbeitsamtes gewesen zu sein. Die hierdurch getätigten Umsätze und die den Arbeitnehmern gezahlten Löhne habe er nur zu einem geringen Teil dem zuständigen Fi-\n\nnanzamt gemeldet. Darüber hinaus habe er die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer\n\nnicht in vollem Umfang zur Sozialversicherung angemeldet. Hierdurch seien Steuern\nund Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 3.857.915 DM verkürzt\n\nworden.\n\n2. Nach den Feststellungen gründete der Angeklagte im Januar 1991 die S\nGmbH. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war der Angeklagte. Offi-\n\nzieller Firmenzweck sollte die Durchführung von Hochbauarbeiten sein.\n\nTatsächlich nahm die S GmbH jedoch nicht aktiv am Wirtschaftsleben\nteil. Der Angeklagte führte die GmbH vielmehr als “Serviceunternehmen”: Er stellte\nDritten — meist sogenannten “Kolonnenschiebern” - den Firmenmantel der GmbH zur\nVerfügung, so daß diese eine Gewerbeanmeldung, Unbedenklichkeitsbescheinigung\ndes Finanzamtes, Rechnungsbögen und Bankverbindungen vorweisen konnten. Die\n“Kolonnenschieber” führten Arbeiterkolonnen an, die mit illegalen Arbeitern Leistungen auf dem Bausektor erbrachten. Durch die Verwendung des vom Angeklagten\nzur Verfügung gestellten Firmenmantels war es ihnen möglich, unter dem Namen\nder GmbH zu arbeiten, ohne selbst gegenüber dem Finanzamt oder der Sozialversicherung als Unternehmer bzw. Arbeitgeber mit den entsprechenden steuer- und so-\n\nzial-versicherungsrechtlichen Pflichten in Erscheinung zu treten.\n\nNeben seiner Betätigung als “Serviceunternehmer” stellte der Angeklagte anderen\nUnternehmern Blanko-Rechnungsvordrucke der GmbH zur Verfügung, damit diese\nScheinrechnungen erstellen konnten. Mit diesen Scheinrechnungen sollten Kosten,\ndie tatsächlich nicht angefallen waren, gegenüber dem Finanzamt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, um so die ausgewiesenen Gewinne zu mindern und\ndie darauf entfallenden Steuern zu verkürzen. Darüber hinaus konnte die in den\nRechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer zum Vorsteuerabzug angemeldet werden\n(UA S. 7). Wie und zu welchem Zweck die Scheinrechnungen in den Einzelfällen\n\nkonkret verwendet wurden, hat die Kammer nicht festgestellt.\n\nZur Vortäuschung eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs meldete der Angeklagte in der Zeit von Januar 1991 bis November 1991 insgesamt 62 Arbeitnehmer\nmit unterschiedlicher Beschäftigungsdauer bei der zuständigen Krankenkasse an\nund wies in geringem Umfang monatlich Sozialversicherungsbeiträge nach. Tatsächlich beschäftigte die GmbH jedoch außer dem Maurermeister W ‚ der sich\n\ndem\n\nAngeklagten als Konzessionsträger zur Verfügung gestellt hatte, und einer halbtags\narbeitenden Sekretärin in der Zeit vom 1. September bis 22. November 1991 keine\nArbeitnehmer. Die 60 weiteren für die GmbH gemeldeten Personen waren nicht bei\nder GmbH angestellt. Soweit die Kammer hierzu Feststellungen treffen konnte, arbeiteten diese entweder ohne Arbeitserlaubnis für Drittfirmen ( A ‚D ;\nS ; Ay „| ) oder führten illegal arbeitende Arbeiterkolonnen an (la\n‚M ; B ‚M ‚G ) bzw. arbeiteten selbständig\nals Kolonne (A R ‚Do R ‚ra ‚Aq ; Fr ‚Vv\n\n). Der für die GmbH als Arbeitnehmer gemeldete Se bezahlte den Angeklagten für die Anmeldung, um so Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erhalten (UA\nS. 15). Zu den übrigen vom Angeklagten gemeldeten Personen konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden. Vermutlich handelte es sich auch hierbei um\n\nohne Arbeitserlaubnis in “Schwarzarbeiterkolonnen” tätige Arbeitnehmer (UA S. 16).\n\nIm Zeitraum Januar 1991 bis November 1991 gab der Angeklagte für die bei der\nGmbH offiziell geführten Arbeitnehmer Lohnsteueranmeldungen bei dem für die\nGmbH zuständigen Finanzamt ab. Außerdem reichte er für die Monate Januar 1991\nbis Mai 1991 Umsatzsteuervoranmeldungen ein, denen keine tatsächlich erbrachten\nLieferungen oder Leistungen zugrunde lagen. Darüber hinaus gab er keine Umsatz-\n\nsteuererklärungen ab.\n\nDie auf den Konten der GmbH eingegangenen Zahlungen erfolgten entweder als\n\nEntgelt für Arbeiten, die von Dritten unter dem Namen der GmbH ausgeführt worden\n\nwaren, oder aufgrund von Scheinrechnungen. Nach Eingang auf den GmbH-Konten\nzahlte der Angeklagte die Gelder an die unter dem Namen der GmbH tatsächlich\nHandelnden bzw. an die Unternehmer, die aufgrund von Scheinrechnungen Zahlungen geleistet hatten, zurück. Daß er für das Zurverfügungstellen des Firmenmantels\nbzw. der Blanko-Rechnungsvordrucke eine Entlohnung erhalten hat, konnte dem\n\nAngeklagten nicht nachgewiesen werden.\n\n3. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß die GmbH Arbeitnehmer beschäftigte, die vom Angeklagten - als\nGeschäftsführer der GmbH - nicht zur Sozialversicherung angemeldet wurden und\nfür die er keine bzw. nicht in vollem Umfang Lohnsteuern anmeldete. Ferner konnte\ndem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß die GmbH Umsätze ausgeführt\nhat, die sodann nicht erklärt wurden. Mögliche Beihilfehandlungen des Angeklagten\nzu Steuerstraf- und Betrugstaten dritter Personen waren nach Auffassung des Landgerichts nicht von der Anklage umfaßt. Der Tatrichter sah sich deshalb an einer Ver-\n\nurteilung des Angeklagten wegen solcher Taten gehindert.\n\nDas Urteil hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zwar hat das Landgericht zutreffend eine Pflicht des Angeklagten - als Geschäftsführer der GmbH (§ 34 Abs. 1 AO) - zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verneint. Denn die Firma S GmbH war nicht Unternehmerin im Sinne\n\ndes Umsatzsteuerrechts.\n\na) Der Umsatzsteuer unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 UStG Umsätze für Lieferungen\nund sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens\n\ngegen Entgelt ausführt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG gilt derjenige als Unternehmer,\n\nder eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt. Unter gewerblich oder beruflich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen\n(§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Allein aus der rechtlichen Existenz einer GmbH kann jedoch noch nicht auf ihre Eigenschaft als Unternehmerin geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr, daß ihre Tätigkeit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet\nwar (vgl. BFH Urteil vom 13. Juli 1994 — XI R 97/92-, BFH / NV 1995,168f.). Dies war\nhier nicht der Fall. Soweit dritte Personen (“Kolonnenschieber”) mit illegalen Arbeitern unter dem Namen der GmbH Leistungen erbrachten, bedienten sie sich lediglich des Namens der GmbH, um nicht selbst in Erscheinung treten zu müssen. Sie\n\nhan-\n\ndelten unter fremdem Namen. Die aus ihrer Tätigkeit erzielten Erlöse sollten nicht\nder GmbH sondern ihnen selbst zufließen. Die GmbH war somit nur vorgeschoben,\ndamit die hinter ihr stehenden Personen Einnahmen erzielen konnten. In einem solchen Fall des Handelns unter fremden Namen werden die getätigten Umsätze nicht\nder vorgeschobenen “Strohmann-Firma” sondern den tatsächlich Handelnden als\nUnternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts zugerechnet (vgl. BFHE 150, 459\nff.= BFH, BStBl.Il 1987, 746; vgl. auch BFH, BStBl. II 1994, 671; Klenk in Sölch-Ringleb-List, Umsatzsteuer § 2 Rdnr. 62).\n\nb) Soweit dritte Unternehmer mit Blanko-Rechnungsvordrucken der GmbH Scheinrechnungen erstellten, war der Angeklagte ebenfalls nicht verpflichtet, für die in diesen Rechnungen ausgewiesenen Steuern Umsatzsteuervoranmeldungen abzuge-\n\nben.\n\nZwar war der Angeklagte Aussteller der Rechnungen im Sinne von § 14 Abs. 3\nUStG. Dazu reicht die Begebung von blanko unterzeichneten Rechnungsformularen\naus, durch die Dritte in die Lage versetzt wurden, diese für umsatzsteuerliche Zwekke zu verwenden (BFH, BStBl. Il 1993, 531, 533). Der Aussteller einer Rechnung\nschuldet gemäß §§ 13 Abs. 2 Nr. 4, 14 Abs. 3 UStG den in der Rechnung ausgewie-\n\nsenen Steuerbetrag. Dies gilt auch für Aussteller, die nicht Unternehmer sind oder\n\neine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 UStG),\nwie dies z.B. bei der Erteilung von Scheinrechnungen der Fall ist (BFH, BStBl. II\n1994, 131; vgl. auch Wagner in Sölch-Ringleb-List Umsatzsteuer § 14 Rdnr. 182 ff ).\n8 18 UStG 1980 verpflichtete indessen nur Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen, so daß den aus § 14\nAbs. 3 UStG in Anspruch zu nehmenden Nichtunternehmer diese Pflicht nicht traf\n(vgl. FG München, EFG 1986, 635; Bunjes/Geist, UStG 3. Auflage 1990 § 18 Anm.\n3). Erst die Neufassung des Umsatzsteuergesetzes durch das Umsatzsteuer-Binnenmarktgesetz vom 25. August 1992 (BGBl. | S. 1548) führte mit Wirkung vom\n1. Januar 1993 in § 18 Abs. 4 a) und b) UStG ausdrücklich die Erklärungspflicht für\n\nNichtunternehmer ein, die die Umsatzsteuer aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 3\n\nUStG schulden. Danach war der Angeklagte im Hinblick auf die Scheinrechnungen\nin der hier maßgeblichen Zeit von Januar bis November 1991 von Gesetzes wegen\nnicht gehalten, Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine Umsatzsteuerjahreserklä-\n\nrung abzugeben.\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht auch die Arbeitgebereigenschaft der GmbH im Sinne des § 1 LStDV und damit eine Pflicht des Angeklagten zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer verneint, soweit die Arbeitskräfte der Drittunternehmen betrof-\n\nfen waren.\n\nGemäß § 41 a Abs. 1 EStG hat der Arbeitgeber dem zuständigen Finanzamt die\neinzubehaltende Lohnsteuer des Arbeitnehmers anzumelden und abzuführen.\n\nDer Arbeitgeberbegriff ergibt sich mittelbar aus § 1 Abs. 2 LStDV. Danach gilt derjenige als Arbeitgeber, dem der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung schuldet und unter\ndessen Leitung und Weisungsbefugnissen der Arbeitnehmer steht (Drenseck in\nSchmidt, EStG 16. Aufl. 8 19 Rdnr. 12). Hier standen die unter dem Namen der\nGmbH tätig gewordenen Arbeitskräfte — wie die Kammer rechtsfehlerfrei festgestellt\nhat - in keinem Dienstverhältnis zur Firma S GmbH. Der Angeklagte hatte\n\nkeinerlei Einfluß auf die Arbeitskräfte und konnte ihnen auch keine Weisungen er-\n\nteilen. Damit konnte er nicht als Arbeitgeber angesehen werden, er war somit auch\n\nnicht zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer verpflichtet.\n\n3. Zutreffend geht das Landgericht dementsprechend auch davon aus, daß sich der\nAngeklagte nicht wegen täterschaftlich begangenen Betruges zum Nachteil der Sozialversicherung strafbar gemacht habe, weil ihm nicht nachgewiesen werden konnte, daß er Arbeitnehmer beschäftigte, die nicht zur Sozialversicherung angemeldet\n\nwaren.\n\n4. Der Freispruch des Angeklagten kann jedoch deshalb keinen Bestand haben, weil\nder Tatrichter eine mögliche Beteiligung des Angeklagten an Steuerstraf- und Betrugstaten der unter dem Namen der GmbH Handelnden nicht in die Kogniti-\n\nonspflicht\n\neinbezogen hat. § 264 StPO stand dem nicht entgegen. Das in der Anklageschrift\ngeschilderte Geschehen und der in der Hauptverhandlung festgestellte Lebenssachverhalt stellen eine Tat im Sinne des § 264 StPO dar.\n\nDer Begriff der Tat im verfahrensrechtlichen Sinne umfaßt den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und\ndarauf bezüglichen Vorkommnisse, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende\nTun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit\ndem durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach\nder Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet, onne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen\nim sachlichrechtlichen Sinne statt oder neben der im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Straftat ergeben (BGHR StPO 8 264 Abs.1 Tatidentität 10 m.w.N.; Hürxthal in\nKK § 264 StPO Rdnr. 3). Die Frage der Einheitlichkeit des Vorgangs beurteilt sich\ndabei auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung; danach kann sich\n\nauch ein Geschehnis, das in der zugelassenen Anklage noch nicht erwähnt worden\n\n10\n\nwar, als Bestandteil der Tat darstellen , über die das Gericht zu urteilen hat (BGHR\nStPO § 264 StPO Abs. 1 Tatidentität 28).\n\nDem Angeklagten wird mit der Anklage zur Last gelegt, unter der Firma Sori Hochbau GmbH als verantwortlicher Geschäftsführer Umsätze, die über die betrieblichen\nKonten abgerechnet wurden, nur unvollständig erklärt und dadurch rund eine Million DM Umsatzsteuer verkürzt zu haben. Da für die GmbH auch nur eine geringe\nAnzahl von Arbeitnehmern beim Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern angemeldet waren, mit denen ein entsprechender Umsatz nicht erzielt worden sein\nkonnte, ergibt sich nach der Anklage darüber hinaus auf der Grundlage einer Schätzung eine Lohnsteuerhinterziehung in Höhe von rund einer Million DM sowie ein Betrug zum Nachteil der AOK in Höhe von rund 1,8 Millionen DM. Nachdem sich in der\nHauptverhandlung zur Überzeugung des Landgerichts herausgestellt hatte, daß die\nFirma S GmbH tatsächlich ein “Service-Unternehmen” zur Abdeckung\n\nder Schwarzarbeit Dritter war, das darüber hinaus Scheinrechnungen zum Zwecke\nder Steuerverkürzung durch Dritte erstellte, hätte sich der Tatrichter mit der Frage\nbefassen müssen, in welchem Umfang der Angeklagte sich einer Beteiligung an den\nSteuerhinterziehungen und Betrugstaten Dritter schuldig gemacht haben könnte. Die\nentscheidende gemeinsame Grundlage für die hier zu beurteilenden Taten waren\ndie auf den betrieblichen Konten erfaßten Rechnungsbeträge, denen entweder Umsätze Dritter oder Scheinumsätze zugrunde lagen; der Angeklagte trat zwar nicht als\nHaupttäter der daraus folgenden Steuerhinterziehungen und Betrugstaten Dritter in\nErscheinung, er stellte für diese aber den Organisationsrahmen institutionell zur\nVerfügung. Insoweit sind ihm die dadurch verkürzten Steuern und Sozialversicherungsabgaben in demselben Umfang und aufgrund desselben rechtlichen Ausgangspunkts (Rechnungen der Firma S GmbH und Zahlungsverkehr\nüber deren Konten) wie in der Anklageschrift zumindest im Rahmen einer Beihilfe\nzuzurechnen. Das Landgericht hat die zugrunde liegenden tatsächlichen Vorgänge\nin der Hauptverhandlung rechtsfehlerfrei ermittelt. Es hat sich allerdings im Blick auf\ndie eigene abweichende Beurteilung des Tatbegriffs nicht die erforderliche tatrichterliche Überzeugung verschafft, daß die nicht ermittelten Kolonnenführer und die\nals Zeugen gehörten Drittunternehmer schwarz arbeiten ließen bzw. die Schein-\n\nrechnungen zum Zwecke der Steuerverkürzung einsetzten. Das Urteil geht insoweit\n\n11\n\nlediglich von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, so daß der Senat sich außerstan-\n\nde sieht, die getroffenen objektiven Feststellungen aufrechtzuerhalten.\n\nLaufhütte Harms Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/5-str-404-97","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":4},{"jurabk":"LStDV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-12-02/5-str-404-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.879352+00:00"}}