{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-27_5_StR_500_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"5 StR 500/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 500/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. November 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n27. November 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Dezember\n1995 nach 8§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, daß der Angeklagte V zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und der Angeklagte H zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und fünf Monaten, deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt wird, verurteilt\n\nwird.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer\n\nRechtsmittel zu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten V wegen Betruges in\nelf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten und den Angeklagten H wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten verurteilt. Des weiteren hat\nes gegen den Angeklagten V ein Berufsverbot angeordnet.\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die des Angeklagten V mit einer Verfahrensrüge\nund der Sachrüge, die des Angeklagten H mit der\n\nSachrüge. Die Revisionen führen zur Änderung des Straf-\n\nausspruchs; im übrigen sind sie aus den Gründen der An-\n\ntragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\nAuch der Rechtsfolgenausspruch der landgerichtlichen Entscheidung ist aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden, so daß die Revisionen insgesamt zu verwerfen gewesen wären. Der Senat hat jedoch bei seiner Entscheidung\nvon Amts wegen zu berücksichtigen, daß das Verfahren nach\nErlaß des tatrichterlichen Urteils in einer gegen Artikel\n6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden\nist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGHR\nStPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8).\n\nDas Urteil wurde am 4. Dezember 1995 verkündet und gelangte am 1. April 1996 auf die Geschäftsstelle. Den Verteidigern wurde es erst am 28. beziehungsweise 29. Januar\n1997 zugestellt, der Staatsanwaltschaft wurden die Akten\nnach Eingang der Revisionsbegründungen im Februar 1997\nerst am 24. Juni 1997 gemäß § 347 StPO zugestellt; beim\nGeneralbundesanwalt gingen die Akten am 19. August 1997\nein. Dem Senat liegen die Akten seit dem 20. Oktober 1997\nvor. Diese allein von den Justizbehörden - vornehmlich\nvom Landgericht - zu vertretende bei der Zuleitung der\nAkten an den Bundesgerichthofs erfolgte Verletzung des\nGebots, Strafverfahren zügig zu fördern, muß bei der\nStrafzumessung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt\n\nwerden (BCH aaO).\n\nDer Senat hat bei beiden Angeklagten die ausgesprochenen\nEinzelstrafen wegen der Verfahrensverzögerung um jeweils\nzwei Monate (teilweise unter Annahme besonderer Umstände\nim Sinne von 8 47 Abs. 1 StGB) und die ausgesprochenen\n\nGesamtstrafen um sechs beziehungsweise vier Monate redu-\n\nziert. Diese abschließende Sachentscheidung kann der Senat selbst treffen (BGH aa0; BGHR StPO 8 354 Abs. 1\nStrafausspruch 4; BGH StV 94, 242). Der aus der Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 MRK herzuleitende eigenständige Strafmilderungsgrund (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom\n7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -) kann und muß hier vom Senat selbst angewandt werden, weil jede weitere Verfahrensverzögerung unvertretbar wäre; bei einer Zurückverweisung hätte der Tatrichter nicht andere Umstände heran-\n\nzuziehen als die, die der Senat zu berücksichtigen hat.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/5-str-500-97","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/5-str-500-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.593657+00:00"}}