{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-27_5_StR_464_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"5 StR 464/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 464/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 1997 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S wird das Urteil\ndes Landgerichts Neuruppin vom 21. Februar 1997, soweit\nes ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nVorwurf der Beihilfe zur Förderung der Prostitution und\nzur tateinheitlichen Zuhälterei entfällt; damit entfällt die\nEinzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall II 2b der\n\nUrteilsgründe);\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und\nüber die Einzelstrafe in Fall II 2 a mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S\nund die Revision des Angeklagten A P werden nach\n8 349 Abs. 2 StPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision des Angeklagten S ‚an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n4. Der Angeklagte A P hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\nGründe:\n(zu 1.)\n\n1. Im Fall II 2 b muß — entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts\n- die Verurteilung des Angeklagten S wegen Beihilfe zur Förderung\nder Prostitution und Zuhälterei entfallen. Sie kann neben der Verurteilung\nwegen Förderung der Prostitution und Zuhälterei (Fall II2 a) keinen Bestand\n\nhaben.\n\nDie Strafkammer hat nicht sicher festgestellt, daß es sich bei der von ihr angenommenen Beihilfehandlung um eine gegenüber der als entsprechendes\nmittäterschaftliches Vergehen abgeurteilten Tat neue Tat handelt. Zugunsten des Angeklagten S muß deswegen, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach dem Grundsatz in dubio pro reo davon\nausgegangen werden, daß es sich bei dem vom Landgericht festgestellten\nund in rechtlich zwei Taten aufgespaltenen Lebenssachverhalt um eine Tat\nim Rechtssinne handelt. Der Senat schließt aus, daß ein neuer Tatrichter zu\n\ndieser Frage anderslautende Feststellungen treffen könnte.\n\nAls Folge der anderen Sicht der Konkurrenzfrage hebt der Senat auch die\nEinzelstrafe in Fall II 2 a auf. Das Landgericht hat insoweit den Schuldumfang unzutreffend bestimmt, da es einen Teil des Lebenssachverhalts (näm-\n\nlich Fall II 2 b) tatmehrheitlich als eigenständige Tat angesehen hat.\n2. Der Senat weist auf folgendes hin:\nDer neue Tatrichter ist durch das Verbot der reformatio in peius (§ 358 Abs.\n\n2 Satz 1 StPO) nicht gehindert, die im Fall II 2 a ausgesprochene Einzel-\n\nstrafe von einem Jahr und acht Monaten zu erhöhen. Die Höhe der neuen\n\nEinzelstrafe darf jedoch die Summe der betroffenen bisherigen Einzelstrafen\n(für die Fälle II 2 a und II 2 b) nicht überschreiten (vgl. Ruß in KK 3. Aufl. § 331 Rdn. 2a).\n\nBei der Strafzumessung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß\nder Angeklagte zwar wegen eines täterschaftlich begangenen Delikts verurteilt worden ist, daß der Schuldumfang der Tat jedoch dadurch mitbestimmt\nist, daß der Angeklagte während eines Teils der Tat (der unter Il 2 b festge-\n\nstellte Lebenssachverhalt) nur als Gehilfe gehandelt hat.\n\nBei der Bemessung der Gesamtstrafe wird der neue Tatrichter durch das\nVerschlechterungsverbot wegen des Wegfalls einer Einzelstrafe nicht zu\n\neiner Reduzierung der Gesamtstrafe gezwungen (Ruß a.a.O.).\n\nLaufhütte Richter am Bundesgerichtshof Basdorf\nHäger ist beurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben\n\nLaufhütte\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/5-str-464-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/5-str-464-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.576356+00:00"}}