{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-27_5_StR_270_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-27","aktenzeichen":"5 StR 270/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 270/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 27. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.\n\nDer 5.\n\n27.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\nNovember 1997 beschlossen:\n\nII.\n\nDer Angeklagte wird gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 20. Dezember 1996 auf seine Kosten\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt; die\nBeschlüsse des Landgerichts Bückeburg vom\n18. April 1997 und 14. Juli 1997 sind damit\n\ngegenstandslos.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts Bückeburg\nvom 20. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\n1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall\n8 der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verurteilt\nworden ist; insoweit wird das Verfahren\neingestellt und werden die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des\n\nAngeklagten der Staatskasse auferlegt;\n\n2. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in neun Fällen, davon in zwei\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen, und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\n\nsieben Fällen verurteilt ist;\n\n3. im Ausspruch über die Einzelstrafen in den\nFällen 1 bis 7 der Urteilsgründe und im\nAusspruch über die Gesamtstrafe mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\nIV. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die (verbleibenden) Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 17 Fällen, davon in neun\nFällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit\nder Sachrüge den aus der Beschlußformel ersichtlichen Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des 8 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. In den Fällen 1 bis 7 der Urteilsgründe ist die Verfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\nverjährt; die für § 174 StGB gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB\ngeltende Verjährungsfrist von fünf Jahren war am 1. August 1995, dem Zeitpunkt, an dem die Verjährung durch die\nBekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten gemäß S$S 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB erstmals unterbrochen worden ist, für diese Taten bereits abgelaufen.\nDa jede Gesetzesverletzung ihrer eigenen Verjährung unterliegt (BGHR StGB § 78 Abs. 1 Tat 1), steht in allen\nFällen das tateinheitliche Zusammentreffen mit einem\nnicht verjährten Verstoß gegen § 176 StGB dem Eintritt\n\nder Verjährung nicht entgegen.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der\njeweiligen Einzelstrafen und der Gesamtstrafe nach sich.\nDa die Jugendschutzkammer den Umstand, daß der Angeklagte\njeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat, ausdrücklich\nstrafschärfend gewertet hat, vermag der Senat eine Beschwer des Angeklagten durch die unrichtige Rechtsanwendung nicht auszuschließen. Zwar darf nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein strafbares Tatverhalten auch dann straferschwerend berücksichtigt werden, wenn es verjährt ist; jedoch kommt ihm jedenfalls\nnicht dasselbe Gewicht zu, wie die Anlastung der den\nSchuldspruch tragenden Tatschuld (vgl. BGH, Beschluß vom\n8. September 1993 - 5 StR 507/93 - m.w.N.).\n\nII.\n\nIm Fall 8 der Urteilsgründe war das Verfahren einzustellen, da dem Angeklagten insoweit ausschließlich sexueller\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen zur Last gelegt worden\nist, der ebenfalls verjährt ist. Die Jugendschutzkammer\nhat den für diese Tat in Betracht kommenden Zeitraum lediglich insoweit eingrenzen können, als die Geschädigte\nbei der Tatbegehung “etwa 14 Jahre alt war”. Da die Geschädigte ihr 14. Lebensjahr am 9. Januar 1991 vollendet\nhat, schließt dieser nur vage umgrenzte Zeitraum auch eine Tatbegehung vor dem 1. August 1990 nicht aus, für die\ndann Verjährung eingetreten wäre. Hiervon ist zugunsten\ndes Angeklagten auszugehen (vgl. BGHSt 18, 274; BGHR StGB\n§ 78 Abs. 3 Fristablauf 1).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-27/5-str-270-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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