{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-26_5_StR_561_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-26","aktenzeichen":"5 StR 561/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 561/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 26. November 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n26. November 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 13. Febru-\n\nar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr bei Strafaussetzung zur\nBewährung verurteilt. Die Revisionen aller drei Angeklagter haben mit der Sachrüge Erfolg. Sie führen zur Ur-\n\nteilsaufhebung und Freisprechung.\n\nI. Auf die Verfahrensrügen kommt es mithin nicht an. Der\nSenat sieht allerdings Anlaß, zu der für den Angeklagten\n\nB erhobenen Rüge, die Urteilsverkündung habe\nteilweise in Abwesenheit seines Verteidigers stattgefun-\n\nden, folgendes anzumerken:\n\nDie Rüge ist bereits nicht statthaft; auf die (zutreffen-\n\nden) Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Nichter-\n\nweislichkeit des Rügevorbringens gemäß $S 274 StPO\n\nkommt es daher nicht einmal an. Entfernt sich der Verteidiger eigenmächtig von der Urteilsverkündung, so ist eine\nhierauf gestützte Rüge nach § 338 Nr. 5 StPO verwirkt.\nEine etwa vorangegangene Verfahrensrechtsverletzung durch\ndas Gericht ändert nichts an der Pflichtwidrigkeit des\nVerteidigerverhaltens. Hier ist das Vorgehen der Strafkammervorsitzenden, infolgedessen sich der Verteidiger\nzum Verlassen des Gerichtssaales hat hinreißen lassen,\nnicht einmal zum Gegenstand einer Revisionsrüge, etwa we-\n\ngen Verletzung des § 258 StPO, gemacht worden.\n\nII. Der vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte\nSachverhalt rechtfertigt nicht die Verurteilung der Ange-\n\nklagten wegen Rechtsbeugung.\n\n1. Der von ihnen strafrechtlich Verfolgte war Anfang September 1989, wenige Tage nach einer Verurteilung auf Bewährung, in Begleitung seiner Ehefrau, einer Bekannten\nund zweier Kinder mit dem Ziel der Flucht aus der DDR\nüber Ungarn im PKW einer Kundin ohne deren Kenntnis und\nEinverständnis - und ohne Fahrerlaubnis - etwa 1000 km\nbis zur tschechoslowakisch-ungarischen Grenze gefahren,\nwo er festgenommen und in die DDR überstellt worden war.\nWegen des dringenden Verdachts versuchten ungesetzlichen\nGrenzübertritts im schweren Fall (§ 213 Abs. 1 und Abs. 3\nNr. 5 StGB-DDR) erging gegen den geständigen Verfolgten\nHaftbefehl mit den Haftgründen des Fluchtverdachts und zu\nerwartenden Freiheitsentzugs (SS 122 Abs. 1 Nr. 1 und\nNr. 4 StPO-DDR). Angeklagt wurde er - nach “Erweiterung\ndes Ermittlungsverfahrens”, aber ohne entsprechende Er-\n\ngänzung des Haftbefehls - wegen versuchten ungesetzlichen\n\nGrenzübertritts im schweren Fall in Tateinheit mit unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges (8 63 Abs. 2, 8S\n201 Abs. 1 StGB-DDR). Nach zwischenzeitlich am\n27. Oktober 1989 vom Staatsrat der DDR beschlossener\nAmnestie für Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts stellte der Angeklagte M als Vorsitzender\nder zuständigen Strafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow am 2. November 1989 das Verfahren wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall\nein. Zugleich erging unter seinem Vorsitz ein Eröffnungsbeschluß wegen unbefugter Benutzung eines Kraftfahrzeuges, in dem die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet wurde, weil die Haftgründe fortbestünden und die Untersuchungshaft zur Disziplinierung des Verfolgten weiterhin unumgänglich sei. Eine Umstellung des Haftbefehls\nerfolgte nach wie vor nicht. Wegen unbefugter Benutzung\neines Kraftfahrzeuges wurde der Verfolgte am\n14. November 1989 unter dem Vorsitz des Angeklagten M\n\nzu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Der\nHaftbefehl wurde nach wie vor nicht aufgehoben oder förm-\n\nlich abgeändert.\n\nEin Strafsenat des Stadtgerichts Berlin unter Vorsitz des\nAngeklagten B und unter Mitwirkung der Angeklagten Ba als Beisitzerin verwarf die Berufung\ndes Verfolgten am 27. November 1989 einstimmig als offensichtlich unbegründet. Entgegen dem Berufungsbegehren des\nVerfolgten wurde das Vergehen der unbefugten Benutzung\neines Kraftfahrzeuges - im Einklang mit einer Rundverfügung des Ministerrates zum Amnestiebeschluß - nicht als\nvon der Amnestie erfaßt erachtet. Von einer Aufhebung des\n\nHaftbefehls sahen die Angeklagten B und Ba\n\nwährend ihrer Tätigkeit im Berufungsverfahren be-\n\nwußt ab.\n\nDer Verfolgte wurde nach einer weitergehenden Amnestie im\n\nDezember 1989 aus der Strafhaft entlassen.\n\n2. Das Landgericht sieht im Unterlassen der Aufhebung des\nHaftbefehls gegen den Verfolgten eine evidente und daher\nden Anbeklagten bewußte Pflichtwidrigkeit. Dem vermag der\nSenat nicht zu folgen; das Vorgehen der Angeklagten war\n\nvielmehr vertretbar.\n\na) Das Landgericht nimmt an, daß die dem Verfolgten ursprünglich vorgeworfene Tat des versuchten Grenzübertritts und die unbefugte Fahrzeugbenutzung, derentwegen\ner verurteilt worden ist, “zur selben Zeit tateinheitlich\nbegangen worden” seien (UA S. 50). Unter dieser Voraussetzung trifft die Annahme prozessualer Tatmehrheit\n- nach dem Recht der DDR (§ 241 StPO-DDR) nicht anders\nals nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland\n\n(s 264 StPO) - nicht zu.\n\nDie Tat, die Gegenstand des Haftbefehls war, wurde dem\nVerfolgten nach dieser vertretbaren Betrachtungsweise\nauch nach dem amnestiebedingten Wegfall des tateinheitlichen Vorwurfs nach S 213 StGB-DDR nach wie vor, wenngleich nurmehr unter dem Gesichtspunkt des Vergehens nach\n§ 201 StGB-DDR angelastet. Die Auffassung, daß die auf\n\nbestimmte politische Straftatbestände begrenzte Amnestie\n\nandere tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände\nnicht erfasse, war ersichtlich zutreffend. Die\n- möglicherweise überflüssige, aber unschädliche und jedenfalls klarstellende - (Teil-)Einstellungsverfügung\ndurch den Angeklagten M vermochte an der nicht\nvollständigen Erledigung der von Anklage wie Haftbefehl\nerfaßten, als einheitlich angesehenen Tat nichts zu ändern. Unter dieser Voraussetzung kann der Eröffnungsbeschluß nicht anders verstanden werden, als daß Haftfortdauer wegen derselben, nunmehr rechtlich abweichend gewerteten und in dem Beschluß auch entsprechend bezeichneten Tat unter Fortgeltung der bislang angenommenen Haft-\n\ngründe angeordnet werde.\n\nb) Es kann offenbleiben, ob der Haftbefehl an die veränderte rechtliche Beurteilung der Tat anzupassen war. Allein die Nichteinhaltung solcher Formerfordernisse vermag\nden Vorwurf der Rechtsbeugung noch nicht zu rechtfertigen\n\n(vgl. auch BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 10).\n\nc) Die Annahme von Rechtsbeugung wäre folglich nur dann\nzu billigen, wenn nach der Amnestie unter der verbliebenen rechtlichen Bewertung der Tat als unbefugte Fahrzeugbenutzung aus materiellrechtlichen Gründen keine Haftfortdauer mehr hätte angeordnet werden dürfen, weil die\nAnnahme von Haftgründen unvertretbar gewesen wäre oder\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verhältnismä-Bigkeit der Haftfortdauer hätte bejaht werden können.\nAuch das ist im Blick auf die schließlich gegen den Verurteilten verhängte, noch nicht rechtsbeugerisch überhöhte Strafe nicht der Fall. Freilich hätte eine abweichende\nBeurteilung der Notwendigkeit der Fortdauer von Untersu-\n\nchungshaft als angemessen gelassenere Reaktion der DDR-\n\nJustiz näher gelegen, insbesondere der Intention der\nAmnestie besser entsprochen; sie wäre auch dem verbliebenen Gewicht der Tat eher gerecht geworden. Dies ändert\naber nichts an der Beurteilung, daß eine andere Entscheidung, wie sie hier ergangen war, noch nicht als Rechts-\n\nbeugung anzusehen ist.\n\n3. Da sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte für mögliche Feststellungen vorliegen, die eine Rechtsbeugungsverurteilung tragen könnten, hat der Senat neben der gebotenen Aufhebung des angefochtenen Urteils auf Freisprechung\n\naller drei Angeklagter durchzuentscheiden.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/5-str-561-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-26/5-str-561-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.500332+00:00"}}