{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-25_5_StR_584_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"5 StR 584/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"-5 StR 584/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. November 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJügenEicco K EB aus Pe,\ndort geboren am gi | 944,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. April 1997 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Strafe und der Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, die Unterbringung des Angeklagten in einer\n_ Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug der Strafe angeordnet sowie das\nTatmesser eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts\nvom 14. Oktober 1997 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit\ndas Rechtsmittel sich gegen den Schuldspruch und die Einziehung richtet.\nDagegen kann der Ausspruch der Strafe und der Maßregel keinen Bestand\nhaben.\n\nDer Tatrichter teilt (UA S.4, ähnlich S. 41) mit, daß der Angeklagte sich „Wegen Straftaten etwa 20 Jahre in Haft“ befunden habe. Aus den festgestellten\nVerurteilungen (UA S. 6 f.) kann sich jedoch höchstens eine Gesamthaftzeit\nvon vier Jahren und zwei Monaten ergeben. Dieser Widerspruch wird nicht\ngelöst. Es ist zu besorgen, daß der — zumindest unbelegte — Umstand zwanzigjähriger Haft sich zum Nachteil des Angeklagten auf die Entscheidung\nüber die Strafe und die Maßregel ausgewirkt hat. Sollte es sich bei den differierenden fast 16 Haftjahren etwa um rechtsstaatswidrige Verfolgung in der\nDDR handeln, so würde dies der Darlegung und Würdigung nach den Maßstäben von BGHSt 38, 71 bedürfen.\n\nFür den Fall, daß auch der neue Tatrichter naheliegenderweise die Maßregel\nnach § 64 StGB anordnet, weist der Senat darauf hin, daß eine etwaige Entscheidung nach § 67 Abs. 2 StGB einer substantiierten Begründung bedarf\nund daß in diesem Zusammenhang zu erwägen ist, ob ein Vorwegvollzug\neines Teils der Strafe den Sanktionszielen etwa am besten gerecht wird (vgl.\nBGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 1 bis 13).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/5-str-584-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/5-str-584-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.392105+00:00"}}