{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-25_5_StR_526_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"5 StR 526/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":". Bestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren\nwahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so besteht Tateinheit\nzwischen den von der Partei begangenen Delikten des (Prozeß-) Betruges und der\nAnstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSE: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 88 263, 153, 26, 52\n\n. Bestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren\nwahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich, so besteht Tateinheit\nzwischen den von der Partei begangenen Delikten des (Prozeß-) Betruges und der\nAnstiftung zur falschen uneidlichen Aussage.\n\nBGH, Beschluß vom 25. November 1997 .. -5 StR 526/96\nOLG Celle\n(OLG Hildesheim) -\n\n5 StR 526/96\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. November 1997\n\nin der Vorlegungssache\n\nnach § 121 Abs. 2 GVG\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. No-\n\nvember 1997\n\ndurch den\n\nVorsitzenden Richter Laufhütte,\n\ndie Richterin Harns,\n\nden Richter\n\nden Richter\n\nHäger,\n\nNack,\n\ndie Richterin Dr. Tepperwien\n\nbeschlossen:\n\nBestätigt ein von einer Partei eines Zivilprozesses dazu angestifteter Zeuge deren\nwahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor cGericht uneidlich, so besteht Tateinheit zwischen den von der Partei begangenen Delikten\ndes (Prozeß-)Betruges und der Anstiftung zur\n\nfalschen uneidlichen Aussage.\n\nGründe\n\nDie Vorlegung betrifft die Frage, ob zwischen den von ei-\n\nner Partei\n\neines Zivilprozesses begangenen Delikten des\n\n(Prozeß-)Betruges und der Anstiftung zur falschen uneid-\n\nlichen Aussage Tateinheit oder Tatmehrheit besteht, wenn\n\nder von der Partei dazu angestiftete Zeuge deren wahr-\n\nheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht uneidlich be-\n\nstätigt hat.\n\nDas Landgericht Hildesheim hat als Berufungsgericht den\nAngeklagten - soweit es hier interessiert - wegen (Prozeß-)Betruges und wegen tatmehrheitlich begangener Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage verurteilt. Es hat\nfestgestellt: Der Angeklagte machte gegen eine Versicherung einen Haftpflicht-Schadensersatzanspruch mit der\nwahrheitswidrigen Behauptung geltend, daß einer ihrer\nVersicherungsnehmer auf den PKW des Angeklagten aufgefahren sei, was der Zeuge Z beobachtet habe. Die Versicherung lehnte einen Schadensausgleich ab. Der Angeklagte\nerhob gegen die Versicherung Klage beim Amtsgericht Hildesheim. Dort bestätigte der Zeuge Z auf Veranlassung\ndes Angeklagten wahrheitswidrig als Zeuge uneidlich dessen Klagevortrag, so daß dem Kläger durch Urteil ein\nSchadensersatzanspruch zugesprochen wurde. Der Angeklagte\nund der Zeuge Z hatten vor dem Gerichtstermin ihre\nfalschen Angaben miteinander auswendig gelernt und abgestimmt. Im Rahmen der Strafzumessungsbegründung hat das\nLandgericht ausgeführt: Der Angeklagte hat “seinen Zeugen\nv2 \" vor der amtsgerichtlichen Beweisaufnahme intensiv\nbeeinflußt und auf seinen - des Angeklagten - falschen\nParteivortrag festgelegt, d. h. regelrecht einen zum Lügen beeinflußten Zeugen \"aufgebaut und geführt”. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte\n\nRevision des Angeklagten.\n\nDas Oberlandesgericht Celle hat in seinem Vorlegungsbeschluß mitgeteilt, es sehe die rechtliche Würdigung durch\ndas Landgericht *”u. a. insoweit als zutreffend an, als\n\nTatmehrheit zwischen der Anstiftung zur uneidlichen\n\nFalschaussage und dem Prozeßbetrug im Verfahren vor dem\nAmtsgericht Hildesheim angenommen” worden ist. Dem entnimmt der Senat, daß das Oberlandesgericht beabsichtigt,\ndie Revision auf den entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Celle zumindest insoweit nach § 349\nAbs. 2 StPO zu verwerfen, als das Rechtsmittel sich gegen\nden Schuldspruch wegen Betruges und Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage richtet. Das Oberlandesgericht sieht\nsich “an der Annahme von Tatmehrheit” gehindert durch\n\nzwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nämlich den\n\nBeschluß vom 16. August 1988 - 4 StR 346/88 - (BGHR StGB\n§ 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12) und das Urteil vom 16.\nJanuar 1992 - 4 StR 509/91 - (VRS 83, 185). In diesen\n\nEntscheidungen hat der Bundesgerichtshof bei vergleichbaren Fallgestaltungen Tateinheit zwischen Betrug und An-\n\nstiftung zur falschen uneidlichen Aussage angenommen.\n\nDas Oberlandesgericht Celle geht davon aus, daß in Fällen\nder vorliegenden Art Tateinheit nur dann vorliegen könne,\nwenn die Ausführungshandlungen der Anstiftung zum Aussagedelikt und die Ausführungshandlungen des Betruges mindestens teilweise identisch sind, und kann solches im\nvorliegenden Fall nicht finden. Es hat deshalb gemäß § 121 Abs. 2 GVG die Sache dem Bundesgerichtshof zur Ent-\n\nscheidung folgender Frage vorgelegt:\n\n“Ist Tateinheit gemäß $S 52 StGB zwischen Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und\nProzeßbetrug möglich, wenn die Täuschungshandlung gegenüber dem Gericht nicht gleichzeitig diejenigen Handlungen oder auch nur\n\nTeile der Handlungen sind, die den Tatent-\n\nschluß zur uneidlichen Falschaussage wecken\n\nsollen und wecken?”\n\nII.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, zu beschließen:\n\n\"Bestätigt ein von einer Partei dazu angestifteter Zeuge deren wahrheitswidrigen Tatsachenvortrag vor Gericht, besteht Tateinheit\nzwischen Prozeßbetrug und (Anstiftung zur)\n\nFalschaussage.”\n\nIII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen nach § 121 Abs. 2 GVG sind\ngegeben. Die den beiden genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs tragend zugrundeliegende Rechtsansicht\nsteht der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle entgegen. Der Vorlegung liegt die Rechtsansicht zugrunde, Ausführungshandlungen des Prozeßbetruges\nseien allein die täuschende Einwirkung auf das Gericht\ndurch Einreichung von Schriftsätzen oder durch mündlichen\nVortrag und Ausführungshandlungen der Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage seien allein diejenigen Handlungen, durch die der Prozeßbetrüger im Zeugen den Tatentschluß zur falschen uneidlichen Aussage weckt. Diese\n\nAnsicht ist jedenfalls nicht unvertretbar.\n\nIV.\n\nDie Vorlegungsfrage ist wie aus der Beschlußformel er-\n\nsichtlich zu beantworten.\n\nAuszugehen ist davon, daß nach gesicherter Rechtsprechung\nTateinheit nur dann in Betracht kommt, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem\nfür sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen\nTeil zumindest teilweise identisch sind (RGSt 32, 137,\n138 £.; BCGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67; 33, 163, 165).\nDagegen vermögen ein einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzweckes, eine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung eine Tateinheit nicht zu begründen (BGH\nwistra 1985, 19). Die Kommentatoren stimmen dem zu (Vogler in LK 10. Aufl. $S 52 Rdn. 22; Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 9; Tröndle, StGB\n48. Aufl. vor § 52 Rdn. 3; Lackner, StGB 22. Aufl. § 52\nRdn. 4).\n\nAus diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof die Konsequenz gezogen, daß in den Fällen der vorliegenden Art\ndie vom Prozeßbetrüger im Rahmen seines Tatplans begangene Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage in Tateinheit zum Prozeßbetrug steht (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 12; BGH VRS 83, 185, 187). Nicht etwa findet sich, wie das Oberlandesgericht Celle meint, ein Widerspruch zwischen diesen beiden Entscheidungen und der\n\noben genannten Rechtsprechung.\n\nDer Vorlegungsbeschluß geht an der Besonderheit vorbei,\ndie der Anstiftung eines Zeugen zur Falschaussage durch\nden Prozeßbetrüger eigen ist: Die möglichen Tathandlungen\ndes Prozeßbetrügers erschöpfen sich nicht in seinem\nschriftlichen und mündlichen täuschenden Vorbringen. Auch\nin Beweisamtritt und Beweisführung - insbesondere durch\nZeugenbeweis - kann eine Täuschung des Richters liegen\n(RGSt 40, 9). Deshalb ist - unter den Gesichtspunkten der\nKonkurrenzen - die Falschaussage des hierzu vom Prozeßbetrüger angestifteten Zeugen auch eine Tatausführungshandlung des Prozeßbetrügers. Die Falschaussage ist das Mittel, mit dem der Täter den Prozeßbetrug begeht. Daß nicht\ner selbst diesen Handlungsbeitrag erbringt, ist unbeachtlich: Er hat die Falschaussage durch die Anstiftung in\nstrafrechtlich relevanter Weise verursacht; deshalb wird\nihm die Handlung des Zeugen zugerechnet, weil der Strafgrund der Anstiftung wesentlich in der Verursachung der\n\nHaupttat liegt. Auch in anderen rechtlichen Zusammenhän -\n\ngen wird die vom Haupttäter begangene Tat dem Anstifter\nzugerechnet: Die Beendigung der Anstiftung ist auch an\nder Beendigung der Haupttat orientiert (vgl. BGHSt 22,\n206, 208). Die Anstiftung ist auch an dem Ort begangen,\nan dem die Haupttat begangen ist ((s 9 Abs. 2\nSatz 1 StGB).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Tepperwien","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/5-str-526-96","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/5-str-526-96","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:32.372484+00:00"}}