{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-25_5_StR_458_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-25","aktenzeichen":"5 StR 458/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 458/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 25. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 1997 mit den Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes\nund wegen 90-fachen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes, jeweils nach\nDDR-Recht, sowie wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Kindes und sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und materiellen\nRechts geltend macht, hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet die Revision, die Kammer habe das Urteil nach Wiedereintritt in die\nBeweisaufnahme ohne erneute - äußerlich erkennbare - Beratung verkündet.\n\nDie Strafkammer hatte die Hauptverhandlung nach Schluß der Beweisaufnahme, den Schlußvorträgen und dem letzten Wort des Angeklagten unter-\n\nbrochen. Im Fortsetzungstermin trat sie erneut in die Verhandlung ein, um\n\ndem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis gemäß §§ 265 StPO zu erteilen.\nNachdem die Verfahrensbeteiligten hierzu keine Erklärungen abgaben, wurde die Beweisaufnahme geschlossen. Nach den erneuten Schlußvorträgen\nder Staatsanwaltschaft und Verteidigung, die auf ihre bereits gestellten Anträge Bezug nahmen, äußerte sich der Angeklagte in seinem letzten Wort\nnochmals zur Sache. Danach verkündete die Kammer das Urteil. Dieses\nVerfahren entsprach nicht den Anforderungen des 8 260 Abs. 1 StPO.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Gericht,\nwenn nach den Schlußvorträgen und der Beratung über das Urteil erneut in\ndie Verhandlung eingetreten worden war, vor der Urteilsverkündung erneut\nberaten ( BGHSt 19, 156 f.; BGHSt 24, 170 f.; BGH NJW 1987, 3210; BGH\nNStZ 1988, 470; Hürxthal in KK 3. Aufl. 8 260 Rdnr.2 ). In der Regel wird\nsich das Gericht zur Beratung zurückziehen. In Fällen, in denen “bei der\nEntscheidung einfacher Fragen rascheste Verständigung möglich ist”(\nBGHSt 24, 170 f.; vgl. auch BGH NJW 1992, 3181; BGHR StPO § 260 Abs.\n1 Beratung 4 und 5 ), wird jedoch ausnahmsweise eine kurze Verständigung\nzwischen allen Mitgliedern des Gerichts - einschließlich der Schöffen - im\nSitzungssaal zugelassen. Die erneute Beratung ist dabei so durchzuführen,\ndaß sie allen Verfahrensbeteiligten erkennbar ist ( BGHSt 19, 156f.; BGHSt\n24, 170f., BGHR StPO § 260 Abs. 1 Beratung 1 und 4 ). Zumindest an diesem letzten Erfordernis fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den vom Senat\neingeholten dienstlichen Äußerungen der Vorsitzenden und der beisitzenden\nRichterin ist zu besorgen, daß eine Verständigung unter den Gerichtsmitgliedern im Sitzungssaal jedenfalls nicht in einer für die Verfahrensbeteilig-\n\nten äußerlich erkennbaren Weise stattgefunden hat.\n\nDas Urteil kann auf dem dargelegten Verfahrensfehler beruhen. Da der Senat den Inhalt der Ausführungen des die Taten bestreitenden Angeklagten in\n\nseinem letzten Wort nicht kennt, vermag er nicht auszuschließen, daß das\n\nUrteil für den Angeklagten günstiger ausgefallen wäre, wenn die Kammer\n\nunter Berücksichtigung dieser Ausführungen eine ordnungsgemäße Bera-\n\ntung durchgeführt hätte. Das Urteil war deshalb aufzuheben.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-25/5-str-458-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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