{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-06_5_StR_578_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-06","aktenzeichen":"5 StR 578/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 3 StR 578/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nAntonio PB aus Beim\ngeboren am EB 1965 in Ag ( Italien ),\n\nwegen Nötigung u.a.\n\nWE,\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. April 1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben\n\na) im Einzelstrafausspruch wegen uneidlicher Falschaussage,\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht Tiergarten in Berlin\n\n- Strafrichter - zurückverwiesen.\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen\nNötigung und uneidlicher Falschaussage zu einer - durch die erlittene Untersuchungshaft bereits vollständig verbüßten - Gesamtfreiheitsstrafe von neun\nMonaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung der wegen\nuneidlicher Falschaussage verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Gesamtstrafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen sagte der Angeklagte in einem Strafverfahren uneidlich falsch aus, um „möglicherweise“ seinen Bruder zu schützen ( UA S.\n14 ). Dies legt nahe, daß sich der Angeklagte in einem Aussagenotstand im\nSinne des § 157 StGB befunden hatte. Der Tatrichter hätte deshalb im vorliegenden Fall die Milderungmöglichkeiten des § 157 StGB prüfen müssen.\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte unter Berücksichtigung des § 157 StGB milder bestraft worden wäre. Soweit der Angeklagte\nwegen uneidlicher Falschaussage verurteilt worden ist, war deshalb die Einzelfreiheitsstrafe aufzuheben. Dies führt auch zur Aufhebung der Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe.\n\nSollte der neue Tatrichter gegen den Angeklagten erneut eine Freiheitsstrafe\nverhängen, wird er zu bedenken haben, daß in Fällen, in denen die verhängte Freiheitsstrafe im Zeitpunkt des Urteils durch die erlittene Untersuchungshaft bereits voll verbüßt ist, die Aussetzung der Vollstreckung der\nStrafe ausgeschlossen ist ( BGH NJW 1961, 1220 f.; BGHSt 31, 25; BGH bei\nTheune NStZ 1987, 498).\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\n- Strafrichter - zurückverwiesen ( § 354 Abs. 3 StPO, 88 24, 25 GVG ).\n\n- Laufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-06/5-str-578-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-06/5-str-578-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.819981+00:00"}}