{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-06_5_StR_548_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-06","aktenzeichen":"5 StR 548/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 548/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 6. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der\nStrafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 3. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4\nStPO im Ausspruch über die Dauer der Jugendstrafe\n\naufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach 8349 Abs. 2\n\nStPO verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit\nversuchtem Totschlag “in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen” zu einer\nJugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt\nzur Aufhebung des Ausspruchs über die Dauer der Jugendstrafe. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der zur Tatzeit 16 Jahre und neun Monate alte Angeklagte tötete am\n11. Juni 1996 den Strafgefangenen S . Vor dem Hintergrund von\nStreitigkeiten zwischen den Familien hatte S seinerseits ein Jahr zuvor\nden älteren Bruder des Angeklagten getötet und eine Verwandte schwer\nverletzt. Er war deshalb zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der\nAngeklagte hatte beschlossen, den Tod seines Bruders, den er nicht verwinden konnte, an S zu rächen und diesen zu erschießen. Am Tattage\nerfuhr er von seiner Schwester, daß S zur Behandlung in das Krankenhaus, in dem die Schwester arbeitete, ausgeführt worden war. Bewaffnet mit\neiner Pistole begab sich der Angeklagte dorthin, wartete, sich verborgen\nhaltend, ab, bis S einen Gefangenentransportwagen bestiegen hatte, trat\nan das außerdem mit fünf Beamten und einem weiteren Gefangenen besetzte Fahrzeug heran und gab - auf S ,umihn zu töten, zielend - insgesamt dreizehn Schüsse in das Innere des Fahrzeugs ab. S ‚ von acht\nSchüssen getroffen, wurde getötet, drei Vollzugsbeamte wurden durch\n\nSchüsse verletzt.\n\n2. Wie in der Revisionsbegründungsschrift vom 10. Juni 1997 zutreffend\nausgeführt, liegen auf der Grundlage der vom Tatrichter rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hinsichtlich der vollendeten Tötung des S niedrige Beweggründe nicht vor. Es fehlt insoweit schon an den objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen dieses Mordmerkmals. Insoweit orientiert\nsich der Tatrichter zu Unrecht an dem Beschluß des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1994 - 2 StR 319/94 - (BGHR StGB § 211\nAbs. 2 niedrige Beweggründe 29) zum Motiv der “Blutrache” (vgl. dazu auch\nJähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 39). Der Angeklagte, den der Tatrichter\nals von deutschen Wertvorstellungen maßgeblich geprägt und nicht von seiner Familie zur Tatbegehung veranlaßt gesehen hat (UA S. 28), hat die Tat\n\naus ganz persönlichen Motiven begangen. Selbstverständlich ist die von ihm\n\ngeübte Selbstjustiz keineswegs billigenswert. Seine Motivation ist aber - un-\n\ngeachtet des überlegten, nicht spontanen Tatentschlusses - angesichts der\n\nschweren Kränkung, die er durch die Tötung seines ihm besonders nahestehenden Bruders von dem Opfer erfahren hatte, nach den Maßstäben der\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB\n8 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 28 und 33 m.w.N.) nicht als niedrig zu\n\nbewerten.\n\nDer Schuldspruch wegen Mordes wird von dem Rechtsfehler nicht berührt,\nweil die Jugendkammer das Mordmerkmal der Heimtücke, wie in der genannten Revisionsbegründung nicht in Abrede gestellt wird, rechtsfehlerfrei\nbejaht hat.\n\n3. Bei dem tenorierten Schuldspruch wegen tateinheitlichen dreifachen Tot-\n\nschlags hat es zu verbleiben.\n\nDie Jugendkammer hat bei der Urteilsverkündung ersichtlich nur versuchten\nTotschlag, bezogen auf die durch Schüsse des Angeklagten verletzten Beamten im Gefangenentransporter, angenommen. Ein Versehen schließt der\nSenat vor dem Hintergrund, daß tatsächlich drei Personen verletzt wurden,\nund im Blick auf die klare Fassung des keineswegs unübersichtlichen\nSchuldspruchs im Urteilstenor aus. Damit kommt eine Berichtigung im Sinne\nder weitergehenden Urteilsgründe, mit denen tateinheitlicher sechsfacher\n\nTotschlag belegt werden soll, nicht in Betracht.\n\nDies gilt zumal, da jene Gründe nicht etwa ergeben, daß die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bezogen auf alle sechs Mitinsassen des Fahrzeuges, in dem sich der Ermordete befand, nur einheitlich hätte ausfallen können. Die beiden unverletzt gebliebenen Beamten, Fahrer und Beifahrer, befanden sich jenseits einer Trennwand (UA S. 13). Daher waren sie der Ge-\n\nfährlichkeit des nicht umfassend kontrollierbaren Schießens in den hinteren\n\nBereich des voll besetzten Fahrzeuges nicht unbedingt in gleicher Weise\nausgesetzt wie die hinter der Trennwand befindlichen Insassen. Dieser Um-\n\nstand, auf den die Revision zutreffend hinweist, bleibt in den Urteilsgründen\n\nunerörtert. Betreffend die tatsächlich verletzten Beamten, die sich alle drei -\nwie der Ermordete - im hinteren Teil des Fahrzeugs aufhielten, ist der bedingte Tötungsvorsatz hingegen ausreichend belegt. Eine weitere Differenzierung zwischen den in derselben Reihe und den dahinter sitzenden Mitinsassen hält der Senat entgegen den Erwägungen der Revision nicht für unerläßlich. Die Möglichkeit von lebensgefährdenden Bewegungen und Querschlägern, zu denen es dann auch im gesamten Hinterraum des Fahrzeuges\nkam, lag für den Angeklagten bei der Art seines Schießens auf der Hand. Es\nbeschwert ihn nicht, daß er bezüglich des ebenfalls im hinteren Bereich\n(nach Angabe der Revision unmittelbar hinter dem Ermordeten) sitzenden,\nunverletzt gebliebenen Mitgefangenen nicht ebenfalls wegen Totschlagsver-\n\nsuchs verurteilt worden ist.\n\nEs beschwert den Angeklagten ebenfalls nicht, daß der Tatrichter hinsichtlich der weiteren Insassen des Transportwagens, deren Tötung der Angeklagte billigend in Kauf genommen hatte, - naheliegend aus subjektiven\nGründen - das Mordmerkmal der Heimtücke und dasjenige der niedrigen\nBeweggründe, die bei der in Kauf genommenen Tötung eines unbeteiligten\nDritten zur unbedingt gewünschten Verwirklichung eines anderen Kapital-\n\nverbrechens objektiv nahelägen, nicht angenommen hat.\n\n4. Die getroffenen Feststellungen unterliegen darüber hinaus keinen rechtlichen Bedenken. Auf ihrer Grundlage hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei über\ndie strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten (§ 3 JGG), über seine\nuneingeschränkte Schuldfähigkeit und über die Erforderlichkeit der Verhängung von Jugendstrafe befunden. Der Aufhebung bedarf danach nur die\n\nEntscheidung über die Dauer der zu erkennenden Jugendstrafe.\n\nDer Senat verkennt die erhebliche Schuldschwere der Tat auch ohne das zu\nUnrecht angenommene weitere Mordmerkmal nicht, insbesondere auch angesichts des beträchtlichen Gewichts der mit dem Mord zusammentreffen-\n\nden\n\nTotschlagsversuche und des Dritte rücksichtslos gefährdenden Vorgehens\ndes Angeklagten. Da der Tatrichter für die Begründung der der von ihm verhängten höchstmöglichen Jugendstrafe allerdings maßgeblich auch auf die\nrechtsfehlerhaft angenommenen niedrigen Beweggründe abgestellt hat (UA\nS. 36), bedarf dies neuer tatrichterlicher Wertung. Schon gar nicht ließe sich\neine Aufrechterhaltung des Strafausspruchs allein aufgrund der Ausführungen zum Erziehungsgedanken rechtfertigen (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 2\nStrafzwecke 4, 5; BGH, Beschluß vom 20. März 1996 - 3 StR 10/96 - ).\n\nDa die Gründe für die Aufhebung der Strafe auf einer fehlerhaften Bewertung rechtsfehlerfrei getroffener Feststellungen beruhen, sieht der Senat von\neiner Aufhebung von Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO) ab. Über die Dauer\nder Jugendstrafe wird danach ein neuer Tatrichter auf der Grundlage der\nbisherigen Feststellungen zu entscheiden haben. Er ist dabei nicht gehindert, diesen nicht widersprechende ergänzende Feststellungen - namentlich\nnaheliegend zur weiteren persönlichen Entwicklung des Angeklagten - zu\n\ntreffen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-06/5-str-548-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-06/5-str-548-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.797516+00:00"}}