{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-05_5_StR_504_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"5 StR 504/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 5. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 504/97 -\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 5. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 18. April 1997 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die\n\ndadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und weiterer Tateinheit mit “einem Verstoß gegen das Waffengesetz” zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revi-\n\nsion der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nDas Rechtsmittel ist allein gegen den Strafausspruch gerichtet (vgl. BGHR\nStPO 8344 Abs. 1 Antrag 3; BGH, Urteil vom 4. Oktober 1994\n—- 5 StR 503/94 —). Mit der Sachrüge macht die Beschwerdeführerin insbesondere geltend, daß der Tatrichter in rechtsfehlerhafter Weise einen min-\n\nder schweren Fall nach § 250 Abs. 2 StGB angenommen habe. Indes liegt in\n\nder Strafzumessung kein zugunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfeh-\n\nler.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine\nAufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der\nHauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen\nhat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen,\nsie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann\nnur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind,\ngegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die\nverhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter\nSchuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem\nTatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320;\nBGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1; BGH, Urteil vom 14. Mai 1997 - 3 StR\n40/97 -). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39\n\nf.;, BGHR StGB 8 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).\n\nDiese Grundsätze gelten auch für die Annahme oder Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles. Die Prüfung, ob ein minder schwerer\nFall gegeben ist, erfordert eine Gesamtbetrachtung, bei der alle Umstände\n\nheranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des\n\nTäters in Betracht kommen. Die Erschwernis- und Milderungsgründe nach\npflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen ist Sache des\n\nTatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur begrenzt nachprüf-\n\nbar. Weist sie keine Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre oder vielleicht näher gelegen hätte (BGHR StGB vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1 m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. Januar 1995\n\n- 2 StR 555/94 -).\n\nDer Tatrichter hat hier zunächst zur Begründung seiner Strafrahmenwahl die\nfür und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ausführlich gegeneinander abgewogen, alsdann bei der konkreten\nStrafzumessung alle zuvor genannten Umstände erneut in Rechnung gestellt und ist bei alledem zu einem nicht gänzlich unvertretbaren Ergebnis\n\ngelangt.\n\nll.\nAnlaß zu gesonderter Erörterung gibt die Einzelbeanstandung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe es unterlassen, bestimmte strafschärfende Umstände zu berücksichtigen, insbesondere den Gesichtspunkt,\n\ndaß der Angeklagte bei der Tat eine Maske trug.\n\nZu dieser Problematik hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluß vom\n11. März 1997 — 4 StR 25/97 — unter Bezugnahme auf BGH StV 1991, 106\nim Zusammenhang mit der Beanstandung von Begründungsmängeln bei der\nVerhängung einer hohen Strafe ausgeführt, es begegne rechtlichen Beden-\n\nken, “daß das Landgericht die Maskierung und das Mitführen von Handschu-\n\nhen bei dem Überfall sowie den geplanten Wechsel der Kleidung und der\nFluchtfahrzeuge nach der Tat als Zeichen erheblicher krimineller Energie\nstrafschärfend gewertet hat. Der Umstand, daß ein Täter sein Entdeckungsrisiko planmäßig vermindert, darf bei der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt werden; denn es ist inm unbenommen, seine Täterschaft zu verschleiern und sich nicht der Gefahr der Entdeckung auszu-\n\nsetzen”.\n\nEinem allgemeinen Rechtssatz, die Maskierung eines Räubers oder Erpressers dürfe nicht strafschärfend berücksichtigt werden, würde der Senat nicht\nzustimmen. Mag die Maskierung eines Räubers auch — aus seiner Sicht gar\nin erster Linie — der Minderung seines Überführungsrisikos dienen, so kann\nsie unter mehreren Gesichtspunkten, die nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB zu\nbeachten sind, strafschärfende Bedeutung haben: Die Maskierung des Täters erhöht regelmäßig die impressive Wirkung auf das Opfer und prägt mithin die “Art der Ausführung der Tat” im Sinne der genannten Vorschrift.\n\nHäufig führt die Konfrontation mit einem maskierten Gewalttäter gerade we-\n\ngen der Maskierung zu besonderen psychischen Schäden beim Opfer, also\nzu “verschuldeten Auswirkungen der Tat”. Neben dieser typischen Prägung\ndes Tatbildes und der Tatfolgen kennzeichnet eine (vorbereitete) Maskierung insbesondere den “bei der Tat aufgewendeten Willen” — ein gewichtiges Strafzumessungsmerkmal, das seine Umschreibung häufig als “krimi-\n\nnelle Intensität” findet.\n\nEine etwaige Regel der Art, daß die genannten Merkmale der Vorschrift des\n8 46 Abs. 2 Satz 2 StGB unter dem Vorbehalt stünden, daß sie dann unanwendbar wären, wenn der Täter — auch - zur Verminderung seines Überführungsrisikos handelte, kann dem sachlichen Recht nicht entnommen werden.\nAuf den Grundsatz, daß niemand verpflichtet ist, zur Aufklärung seiner Tat\nselbst beizutragen (“nemo tenetur se ipsum accusare”), kann eine Regel der\ngenannten Art nicht gestützt werden. Dieser Grundsatz gewährleistet die\nFreiheit des Beschuldigten, nach der Begehung einer Straftat selbst darüber\nzu befinden, ob er zu ihrer Aufklärung beitragen will (vgl. BGHSt 42, 139,\n152). Umstände, die die Tatbegehung prägen, und sachlichrechtliche Re-\n\ngelungen, die hieran anknüpfen, werden von dem Grundsatz nicht berührt.\n\nDies entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.\nDetter NStZ 1997, 476, 477 f.). So hat der Bundesgerichtshof in der Maskie-\n\nrung eines Täters wiederholt einen das Gewicht der Straftat kennzeichnen-\n\nden Umstand gefunden (BGH, Urteil vom 3.Dezember 1991\n— 1 StR 528/91 -; BGH, Urteil vom 31. August 1993 — 1 StR 412/93 -; BGH,\nUrteil vom 25. Mai 1994 — 3 StR 209/94 -; BGH, Beschluß vom 11. Juli 1996\n— 1 StR 365/96 -; vgl. auch BGHSt 42, 43; zustimmend Tröndle, StGB\n48. Aufl. 8250 Rdn. 9; vgl. auch G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung\n\n2. Aufl. Rdn. 294).\n\nDie Nichterwähnung dieses Strafschärfungsgesichtspunktes und etwaiger\nweiterer derartiger Gesichtspunkte in den Urteilsgründen stellt hier keinen\nRechtsfehler dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nist der Tatrichter nur gehalten, die bestimmenden Strafzumessungsgründe\nmitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, daß ein für die\nZumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist,\nkann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen oder nicht gewertet (BGHSt 24, 268; BGH GA 1989,\n\n515 f.; BGH, Beschluß vom 26. März 1996 — 1 StR 89/96 -—).\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-504-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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