{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-05_5_StR_497_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"5 StR 497/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 497/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 26. Februar\n1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n4. Der NebenklägerinP. W. wird durch\n\nBeiordnung der Rechtsanwältin T aus Hannover für\n\ndas Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen,\nwobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nacht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat hinsichtlich des\n\nStrafausspruchs Erfolg; im übrigen ist sie aus den Gründen der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts vom 28. August 1997 unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sowohl bei der Strafranmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen (im Fall 2 wurde eine Einzelstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verhängt, UA S. 19) und der Gesamtstrafe die bei\nbeiden Geschädigten längere Zeit nach der Tat aufgetretenen Krankheiten —\noffenbar als Folgen der Tat — strafschärfend berücksichtigt. Es ist aber weder festgestellt, daß diese Krankheiten durch die Tat herbeigeführt wurden,\nnoch daß der Angeklagte die Krankheiten verhersehen konnte; solches liegt\nhier auch nicht auf der Hand. Von diesem Rechtsfehler ist die Strafrahmenwahl nicht betroffen, denn minder schwere Fälle durften wegen der übrigen\nErschwerungsgründe nicht angenommen werden. Der Senat kann letztlich\naber nicht sicher ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe\nauf diesem Rechtsfehler beruhen. Wegen der Berücksichtigung der Tatfolgen sowohl bei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe verweist der\nSenat auf BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-497-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-497-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.756821+00:00"}}