{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-05_5_StR_496_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"5 StR 496/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 496/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Februar\n1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n4. Der Nebenklägerin W wird\n\ndurch Beiordnung der Rechtsanwältin T\n\nfür das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchter Vergewaltigung in\nzwei Fällen und wegen Beihilfe zur Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Ange-\n\nklagten hat hinsichtlich des Strafausspruches Erfolg; im übrigen ist sie aus\n\nden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Au-\n\ngust 1997 unbegründet.\n\nDas Landgericht hat sowohl bei der Strafranmenwahl als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die bei beiden Geschädigten längere Zeit nach der Tat aufgetretenen Krankheiten — offenbar als\nFolgen der Tat - strafschärfend berücksichtigt. Es ist aber weder festgestellt,\ndaß diese Krankheiten durch die Tat herbeigeführt wurden, noch daß die\nAngeklagte die Krankheiten vorhersehen konnte; solches liegt hier auch\nnicht auf der Hand. Von diesem Rechtsfehler ist die Strafrahmenwahl nicht\nbetroffen, denn minder schwere Fälle durften wegen der übrigen Erschwerungsgründe nicht angenommen werden. Der Senat kann letztlich aber nicht\nsicher ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe auf diesem\nRechtsfehler beruhen. Wegen der Berücksichtigung der Tatfolgen sowohl\nbei der Einzelstrafe als auch bei der Gesamtstrafe verweist der Senat auf\nBGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 7.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-496-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-496-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.737960+00:00"}}