{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-05_5_StR_422_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-05","aktenzeichen":"5 StR 422/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nvom 5. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n- 5 StR 422/97 —\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 5. November 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\nLandgerichts Göttingen vom 3. Dezember 1996 wird ver-\n\nworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\n\nStaatskasse zur Last.\n\n- von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten, in\nsechs Fällen in weiterer Tateinheit mit Vergewaltigung zum Nachteil seiner\nzur Tatzeit vier bis sieben Jahre alten Tochter U. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten\n\nwird, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie von der Staatsanwaltschaft angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine\nSchlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie\nmöglich sind und daß der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Das\nRevisionsgericht hat die Entscheidungen des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe\nRechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist, gegen Denkgeset-\n\nze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt oder wenn an die zur Verur-\n\nteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden\nsind (st. Rspr. vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 m.w.N.).\n\nRechtsfehler in diesem Sinne läßt das Urteil nicht erkennen.\n\nAngesichts der hier vorliegenden Beweissituation, in der im wesentlichen\nAussage gegen Aussage steht, kommt für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der kindlichen Hauptbelastungszeugin deren Aussageverhalten eine\nbesondere Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, als U. vor Beginn\nder strafrechtlichen Ermittlungen privaten Befragungen zu den Tatvorwürfen\nausgesetzt war (vgl. BGHR StPO § 261, Beweiswürdigung, widersprüchliche\n4 m.w.N.; BGH StV 1994, 227). Die Jugendschutzkammer hat diesem Umstand dadurch Rechnung getragen, daß sie sich mit der Entstehungsgeschichte und der Konstanz der belastenden Angaben der kindlichen Zeugin\neingehend auseinandergesetzt hat. Sie hat sich hierbei durch zwei auf die\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen spezialisierte psychologische Sachverständige beraten lassen und deren gutachterliche Stellungnahmen in den Urteilsgründen ausführlich dargestellt. Beide Gutachten, die\nhinsichtlich einer möglichen unbewußten Suggestion des Mädchens durch\nBetreuungs- und Vernehmungspersonen zu unterschiedlichen Ergebnissen\ngekommen sind, hat das Landgericht kritisch gewürdigt und, für das Revisionsgericht nachprüfbar, in seine Überzeugungsbildung einbezogen. Zweifel\nan der Zuverlässigkeit der Angaben des Kindes hat der Tatrichter insbesondere darauf gestützt, daß es U. im Verlauf vielfacher Befragungen zu einem sexuellen Geschehen nur über einen kurzen Zeitraum im\nFrühjahr 1994 gelungen sei, eine zusammenhängende stimmige Schilderung\nzumindest eines sexuellen Übergriffs ihres Vaters zu geben, während ihre\nzeitlich davor und danach erfolgten Angaben, insbesondere auch ihre Aussage in der Hauptverhandlung, zusammenhanglos, bruchstückhaft und zum\nKerngeschehen widersprüchlich gewesen seien. Dies lasse es — entsprechend den Darlegungen der Sachverständigen F. — als möglich erscheinen,\ndaß die Pflegeeltern dem seinerzeit familiär entwurzelten, nach Anerkennung durch seine Pflegeeltern strebenden Kind vor dem Hintergrund eines\n\nvon anderen Betreuungspersonen geäußerten Verdachts die den Ange-\n\nklagten belastenden Angaben unbewußt suggeriert und das Kind auf seine\nVernehmungen im Rahmen des gegen den Angeklagten eingeleiteten Er-\n\nmittlungsverfahrens im März/April 1994 entsprechend vorbereitet haben.\n\nDiese Wertung ist vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, daß das Landgericht im Ergebnis den\nAusführungen der Sachverständigen F. gefolgt ist, die im Gegensatz zu der\nSachverständigen H. keine Exploration des Kindes außerhalb der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Für die Beurteilung möglicher suggestiver Einflüsse auf die kindliche Zeugin bedurfte es nicht notwendig einer solchen\nUntersuchung. Anders als in der von der Beschwerdeführerin herangezogenen Entscheidung BGHR StPO 8 261 Sachverständiger 3, in der es um die\nBeurteilung eines Krankheitszustandes ging, boten hier das Studium der\nVerfahrensakten einschließlich des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens\nder Sachverständigen H., der von dem Kind in der Hauptverhandlung vermittelte Eindruck und die Aussagen der für eine suggestive Beeinflussung\ndes Kindes in Betracht kommenden Zeugen der Sachverständigen F. eine\nhinreichende Grundlage, um das Gericht bei dessen Aufgabe, die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin zu beurteilen, sachkundig zu unterstützen. Demgegenüber begegnete das Gutachten der Sachverständigen H.\ngewichtigen Bedenken. So hat das Landgericht überzeugend dargelegt, daß\nschon die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Erwägungen der Diplompsychologin H. beruhen, angesichts der von der Sachverständigen vorgenommenen einseitigen Glättung der während der Exploration erlangten\nbruchstückhaften Angaben des Kindes für das Gericht nicht nachvollziehbar\nwaren. Hinzu kommt, daß die Sachverständige in ihrem vorläufigen schriftlichen Gutachten und in ihrem in der Hauptverhandlung vorgetragenen Gutachten zur Frage der Suggestibilität des Kindes unterschiedliche Auffassun-\n\ngen vertreten hat, ohne den Widerspruch nachvollziehbar aufzulösen.\n\nDa das Landgericht nicht festzustellen vermochte, wie sich das Kind inhaltlich gegenüber der Sachverständigen H. geäußert hat, insbesondere welche\nkonkreten “Erweiterungen” es gegenüber früheren Aussagen vorgenommen\nhat, war die Jugendschutzkammer entgegen der Auffassung der Beschwer-\n\ndeführerin nicht gehalten, den von den Sachverständigen unterschiedlich\n\nreferierten wissenschaftlichen Streitstand zur Aussagekraft von Erweiterungen bei unbewußt suggerierten Kinderaussagen in den Urteilsgründen dar-\n\nzustellen und sich hierzu eine eigene Überzeugung zu bilden.\n\nDie Würdigung von be- und entlastenden Beweisanzeichen, die in keinem\nunmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustandekommen und dem Inhalt\nder Aussage von U. stehen, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler\nauf. Zwar hat das Landgericht diese Indizien zunächst gesondert auf ihren\nBeweiswert in bezug auf die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten untersucht und ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sie jeweils für sich genommen keine für eine Verurteilung hinreichenden Rückschlüsse auf die\nTäterschaft des Angeklagten zulassen. Da Indizien einer Gesamtwürdigung\nzu unterziehen sind (BGHSt 35, 308, 316), wäre diese Vorgehensweise\nrechtsfehlerhaft, wenn sich die Beweiswürdigung auf eine Einzelbewertung\nunter jeweiliger Anwendung des Zweifelsatzes beschränken würde (BGHR\nStPO § 261 Überzeugungsbildung 25; vgl. für den umgekehrten Fall einer\nVielzahl den Angeklagten möglicherweise aber nicht zwingend entlastender\nUmstände BGHR StPO § 261 Indizien 1, 2, 7; BGH NStZ 1996, 98; StV\n1996, 367). Dies trifft hier jedoch nicht zu. In den Urteilsgründen hat das\nLandgericht vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich der\nMöglichkeit bewußt gewesen sei, aus der Gesamtheit belastender Umstände\nden Schluß auf die Täterschaft des Angeklagten auch dann zu ziehen, wenn\nkeines der festgestellten Beweisanzeichen allein zur Überführung ausreichen würde (vgl. BGHR StPO 8 261 Indizien 4). Auch wenn eine ins Einzel-\n\nne gehende Gewichtung der jeweiligen für und gegen den Angeklagten\n\nsprechenden Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht erneut\nerfolgt, sondern eher pauschal auf den Zusammenhang belastender Umstände mit dem von bürgerlichen Maßstäben abweichenden Erziehungs- und\nUmgangsstil der Eheleute B. verwiesen worden ist, so ist nach dem Gesamtzusammenhang der umfangreichen Urteilsgründe nicht zu besorgen,\ndaß das Landgericht die gebotene, nach eigener Einschätzung für notwen-\n\ndig erach-\n\ntete Gesamtschau nicht vorgenommen hätte. Soweit die Beschwerdeführerin\neinzelnen Beweisanzeichen, etwa der Verletzung des Hymens der U.\nsowie einer gleichartigen Verletzung ihrer im Zusammenhang mit\neinem Sexualdelikt von einem Jugendlichen getöteten Schwester ein anderes Gewicht beimißt, versucht sie, die Beweiswürdigung des Landgerichts\ndurch eine eigene zu ersetzen. Dies ist im Rahmen des Revisionsverfahrens\n\nnicht zulässig.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-422-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-05/5-str-422-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.716710+00:00"}}