{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-11-04_5_StR_423_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-11-04","aktenzeichen":"5 StR 423/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 423/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 4. November 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 1997\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 27. Dezember 1996 nach § 349 Abs. 4\n\nStPO mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Lü-\n\nneburg zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 2 StPO als\ngegeben an. Die Richterin am Landgericht S , die bei dem Urteil als beisitzende Richterin mitgewirkt hat, war von der Ausübung des Richteramts\nnach § 22 Nr. 5 StPO ausgeschlossen, weil sie in der Sache als Zeugin ver-\n\nnommen worden war.\n\nDie ausgeschlossene Richterin hatte während des Ermittlungsverfahrens der\nMordkommission telefonisch den Hinweis gegeben, sie habe von ihrem\nEhemann, der beim Verwaltungsgericht Stade als Richter tätig ist, erfahren,\n\nes sei anläßlich eines von der später Getöteten geführten Verwaltungs-\n\nrechtsverfahrens zu einem Streit zwischen dieser und dem Angeklagten, der\n\nin jenem Verfahren Zeuge war, gekommen. Nach dem Hinweis hatte ein er-\n\nmittelnder Kriminalbeamter die Richterin noch am selben Tag aufgesucht\nund zu dem angegebenen Streit befragt. Alsbald ergab eine Überprüfung,\ndaß das von ihr mitgeteilte Wissen weitgehend auf einem Mißverständnis\nberuht hatte: Zwar hatte der Angeklagte tatsächlich eine Woche vor dem\njetzt festgestellten Tatzeitpunkt vor dem Verwaltungsgericht als Zeuge ausgesagt, von einem persönlichen Streit zwischen ihm und der dortigen Antragstellerin (der Getöteten) war indes beim Verwaltungsgericht nichts bekannt. Über den Hinweis und über das Ergebnis der Anhörung der Richterin\nhatte der Kriminalbeamte einen Vermerk gefertigt, der zu einer - später als\n\nnicht ergiebig angesehenen - Spurenakte genommen wurde.\n\nZutreffend sieht die Revision die Voraussetzungen einer Zeugenvernehmung in der Sache im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO als erfüllt an. Anders läßt\nsich die Anhörung der Richterin durch den ermittelnden Kriminalbeamten\nnicht bewerten. Dabei sollte nicht etwa nur geklärt werden, ob sie als Zeugin\nin Betracht komme. Es sollte vielmehr infolge ihres Hinweises etwa erhebliches, außerdienstlich vom Hörensagen erlangtes eigenes Wissen der Richterin über die Sache in Erfahrung gebracht werden, nämlich zu einem eventuell für ein Tatmotiv relevanten Streit zwischen dem Beschuldigten und der\nGetöteten. Mit ihren Angaben stellte sich die Richterin bereits als eigene\nErkenntnisquelle (vom Hörensagen) zur Verfügung; ihre Angaben beschränkten sich nicht auf das Aufzeigen anderer Erkenntnisquellen. Daß\nüber die Anhörung der Richterin kein förmliches Vernehmungsprotokoll gefertigt wurde, ändert nichts am Vorliegen der Voraussetzungen des § 22\nNr. 5 StPO; nichts anderes gilt für den Umstand, daß die Anhörung dann\ntatsächlich kein relevantes Wissen der Richterin über die Sache erbracht hat\n(vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 22 Rdn. 42 ff. m.w.N.).\n\nBei der gegebenen Sachlage kommt es auf die wegen des Vorgangs erhobene Rüge nach § 338 Nr. 3 StPO, die der Generalbundesanwalt gleichfalls\n\nfür begründet hält, nicht an.\n\nDer Eröffnungsbeschluß, an dem die ausgeschlossene Richterin mitgewirkt\nhat, bleibt wirksam (Wendisch aaO Rdn. 64 m.w.N.).\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-04/5-str-423-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-11-04/5-str-423-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.600511+00:00"}}