{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-23_5_StR_486_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"5 StR 486/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n- 5 StR 486/97 -\nURTEIL\nvom 23. Oktober 1997\nin der Strafsache\ngegen\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n\nwegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 21. und 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\nRichter Häger,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt K\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin H\nals Verteidigerin des Angeklagten B ;\nRechtsanwältin M\n\nals Verteidigerin des Angeklagten E ;\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten L ;\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger der Angeklagten P ;\nRechtsanwalt B\n\nals Verteidiger der Angeklagten S ;\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 23. Oktober 1997 für Recht erkannt:\n\nl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar\n1997\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten B\n‚P und S jeweils des erpresserischen\nMenschenraubes mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer\n\nErpressung mit Todesfolge schuldig sind;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten B ‚E ‚L ;\nP und S betroffen sind.\n\nll. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B ‚L „TI ‚P und\nS wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge, den Angeklagten\nE wegen vorsätzlichen Vollrausches - teilweise unter Einbeziehung\n\nweiterer Strafen — zu Jugendstrafen zwischen zwei Jahren und fünf Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt weitgehend vertreten werden, wenden sich mit\n\nSachrügen, soweit die Angeklagten B ‚P und S verurteilt\n\nworden sind, gegen den Schuldspruch und, soweit die Angeklagten E\nund L verurteilt worden sind, - wirksam beschränkt - gegen den\nStraf-\n\nausspruch. Die Verurteilung des weiteren Angeklagten T ist rechtskräftig,\nnachdem die Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründungsschrift dadurch das Rechtsmittel gegen diesen Angeklagten zurückgenommen hat,\ndaß sie in der Revisionsbegründung diesen Angeklagten nicht mehr angeführt und auch keine Ausführungen diesen Angeklagten betreffend gemacht\nhat. Der Senat geht davon aus, insoweit dem Generalbundesanwalt folgend,\n\ndaß die Staatsanwaltschaft diese Revision nicht durchführen wollte.\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg.\n\nI. Die heranwachsenden Angeklagten B ‚E und T schlugen im\nbewußten und gewollten Zusammenwirken auf G ein, um ihn zur\nHerausgabe von Geld zu zwingen. Als Folge dieser Gewaltanwendung\nüberließ G diesen Angeklagten eine Geldbörse, in der sich 100 DM und\neine EC-Karte befanden. Danach zwangen die Angeklagten B ‚E\nund T und die hinzugekommenen Angeklagten, der Jugendliche L\nund die Heranwachsenden P und S ‚ Ihr Opfer über einen längeren Zeitraum durch weitere Gewaltanwendung zur Preisgabe der Geheimnummer, um mit der EC-Karte bei einem Geldautomaten Geld abheben zu\nkönnen. Nachdem die Angeklagten die Geheimnummer erfahren hatten, begaben sich zwei von ihnen - nämlich L und T - absprachegemäß zu\neinem Geldautomaten. Die anderen Angeklagten bewachten unterdessen\ndas Opfer. Zur Abhebung des Geldes kam es nicht. Das Opfer verstarb in-\n\nfolge der Gewaltanwendung.\n\nIl. Das Urteil ist, soweit die Angeklagten B ‚P und S be-\n\ntroffen sind, im Schuldspruch rechtsfehlerhaft. Jedenfalls diese Angeklagten\n\n(im übrigen sind die Schuldsprüche nicht angegriffen) hätten nach den\nrechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen außer wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge auch wegen tateinheitlich begangenen erpresserischen Menschenraubes mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3 StGB) — Tatbeginn\n\nvon räuberischer Erpressung und erpresserischem Menschenraub gehen\nnach Herausgabe der Geldbörse ineinander über - verurteilt werden müssen\n(BGHSt 40, 350). Die daneben weiter verwirklichten Straftatbestände treten\nzurück: § 226 StGB wird von § 251 StGB, § 239 StGB von § 239a StGB verdrängt.\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst ändern. Die Verteidiger sind in der\nHauptverhandlung auf die Möglichkeit der Schuldspruchberichtigung hingewiesen worden. Es ist auszuschließen, daß sich die Angeklagten anders als\ngeschehen hätten verteidigen können, wenn sie bereits in der tatrichterlichen Verhandlung auf die rechtliche Bewertung, wie sie der Senat vorge-\n\nnommen hat, hingewiesen worden wären.\n\nIII. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Strafzumessung im Hinblick\nauf die gleichen Strafrahmen in § 239a Abs. 3 und § 251 StGB sowie den im\nJugendstrafrecht geltenden Erziehungsgedanken auf diesem Rechtsfehler\nberuht. Die Strafzumessung leidet nämlich an einem durchgreifenden Be-\n\nwertungsfehler.\n\n1. Nach § 18 Abs. 2 JGG ist die Jugendstrafe so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Dies bedeutet allerdings\nnicht, daß die Erziehungswirksamkeit als einziger Gesichtspunkt bei der\nStrafzumessung heranzuziehen ist. Vielmehr sind daneben auch andere\nStrafzwecke, bei Kapitalverbrechen namentlich das Erfordernis gerechten\nSchuldausgleichs, zu beachten. Das Gewicht des Tatunrechts muß auch\ngegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten ab-\n\ngewogen werden. Erziehungsgedanke und Schuldausgleich stehten regel-\n\nmäßig nicht im Widerspruch. Zumeist — und so auch hier — stehen sie miteinander im Einklang, da die charakterliche Haltung und das Persönlichkeitsbild, wie sie in der Tat zum Ausdruck gekommen sind, nicht nur für das\nErziehungsbedürfnis, sondern auch für die Bewertung der Schuld von Bedeutung sind (BGH NStZ-RR 1996, 120).\n\n2. Bei dem Heranwachsenden B ist die Jugendstrafe - unter Einbeziehung von anderen Strafen - in Höhe von fünf Jahren und sechs Monaten und\nbei den Heranwachsenden P und S sind die Jugendstrafen\nvon jeweils zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt\nworden ist, in diesem Sinne rechtsfehlerhaft. Bei der Bemesssung dieser\nStrafen hat das Landgericht Gründe des Schuldausgleichs und der gerechten Sühne nicht angemessen mit dem Erziehungsgedanken abgewogen (vgl.\nBGH NStZ-RR 1997, 21). Dadurch werden hier zugleich die erzieherischen\nZwecke des § 18 Abs. 2 JGG verfehlt.\n\nIV. Entsprechendes gilt entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch für den wegen vorsätzlichen Vollrausches verurteilten Angeklagten E . Die ausgesprochene Einheitsjugendstrafe von vier Jahren ist so\ngering bemessen, daß die oben angesprochenen Grundsätze verfehlt werden. Denn in diese Einheitsjugendstrafe hat das Landgericht zwei Vorverurteilungen einbezogen, eine wegen Bandendiebstahls, begangen im Forsetzungszusammenhang in 18 Einzelakten, davon vier begangen im Versuch,\nwegen gemeinschaftlichen Raubes, räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung und die andere wegen Verwendung von Kennzeichen\nverfassungswidriger Organisationen und Sachbeschädigung, begangen in\nTateinheit. Diese Vorverurteilungen belegen die Gewaltbereitschaft des Angeklagten E :Ernötigte einen Geschädigten unter Vorhalten einer Pistole\nzur Herausgabe eines Walkman, trat einem anderen brutal ins Gesicht, um\ndem Mittäter die Wegnahme der Tasche zu ermöglichen und versetzte ei-\n\nnem weiteren einen Faustschlag ins Gesicht, nur weil er diesen nicht leiden\n\nkonnte. Diese Vorverurteilungen und das nunmehr abgeurteilte Berauschen\n\nzeigen erhebliche Erziehungsdefizite auf.\n\nV. Beim Jugendlichen L ist das Landgericht von einem Strafranmen\nvon sechs Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen. Dem Landgericht hätte\ndemgegenüber nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JGG in Verbindung mit 8 251 Abs. 3\nStGB ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren zur Verfügung\ngestanden. Der Senat kann — auch bei Verhängung von Jugendstrafe — nicht\n\nausschließen, daß das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/5-str-486-97","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239a","ref_norm":"239a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/5-str-486-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.200456+00:00"}}