{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-23_5_StR_317_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-23","aktenzeichen":"5 StR 317/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n- 5 StR 317/97 -\n\nvom 23. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 23. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 27. Februar 1997 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und\nwegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf nur folgendes:\n\n1. Der Verteidiger hat folgenden “Hilfsbeweisamtrag” gestellt: “Es wird behauptet, daß der Zeuge E ” (auf dessen Angaben die Verurteilung im wesentlichen gestützt ist) “in der Zeit Dezember 1994, Januar, Februar 1995 Freigänger der JVA war, sich der Polizei selbst als Zeuge angedient hat und man ihm nur dann Zusicherungen hinsichtlich der Aufhebung\nder Sicherungsverwahrung gegeben hat, wenn er ‚Ermittlungserfolge‘ im Milieu erziele. Beweis: Zeuge B ‚ LKA Hamburg.” Die Strafkammer hat\ndiesen Antrag im Urteil mit der Begründung abgelehnt, daß der angebotene\nZeuge ein ungeeignetes Beweismittel sei, weil die Entlassung aus der Sicherungsverwahrung nicht durch die Polizei erfolge und durch Ermittlungs-\n\nerfolge im Milieu nicht zu beeinflussen sei; über die Entlassung entscheide\n\ndie Strafvollstreckungskammer, so daß der Zeuge B hierzu keinerlei An-\n\ngaben machen könne.\n\n2. Die Behandlung dieses Antrages gefährdet den Bestand des Urteils letzt-\n\nlich nicht.\n\nDie Ablehnungsbegründung steht allerdings in keinem sinnentsprechenden\nZusammenhang mit dem Antrag, weil Zusicherungen durch die Polizei behauptet sind, die auch bei deren Unzuständigkeit für Zusicherungen der behaupteten Art den Belastungszeugen E beeinflußt haben könnten, den\nAngeklagten durch Falschangaben zu belasten, um Aufklärungserfolge vor-\n\nzutäuschen.\n\nDie bedenkliche Begründung, die zur Ablehnung des Antrages geführt hat,\nist indes unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs. 3 StPO unerheblich, weil\nes sich bei dem als Hilfsbeweisamtrag bezeichneten Antrag in Wirklichkeit\nnicht um einen Beweisamtrag, wie in § 244 Abs. 3 StPO voraussetzt, handelt.\nEin Beweisamtrag liegt deswegen nicht vor, weil nicht erkennbar ist, welcher\nKonnex zwischen Beweismittel und Beweistatsache besteht, so daß das Gericht den hier in Frage kommenden Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit des Beweismittels nicht sinnvoll zu prüfen vermag (BGHSt 40, 3, 6):\nOb der Zeuge B die behaupteten Zusagen selbst erteilt hat, ob er\nwahrgenommen hat, daß solche Zusagen erteilt worden sind oder ob er vom\nHörensagen davon erfahren hat, ist nach dem Antrag schon offen (vgl.\nBGHSt 39, 251, 254 f.); weshalb er überhaupt etwas zu dem Beweisthema\nbekunden können soll, läßt der Antrag nicht erkennen. Allein daß der Name\ndes benannten Zeugen mit dem Zusatz “LKA Hamburg” verbunden worden\nist, vermag den erforderlichen Zusammenhang zwischen Beweistatsache\n\nund Beweismittel nicht herzustellen.\n\n3. Die fehlende Darlegung dieses spezifischen, Beweismittel und Beweistatsache verbindenden Zusammenhangs bedingt auch die Unzulässigkeit der\nRüge unter dem Gesichtspunkt, das Gericht habe die Aufklärungspflicht\nnach § 244 Abs. 2 StPO verletzt. Weshalb sich das Gericht zur Aufklärung,\n\ndas\n\nheißt zur Vernehmung gerade des Zeugen B hätte gedrängt sehen\nmüssen, kann nur aufgrund der Kenntnis jenes Zusammenhangs beurteilt\nwerden. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO legt die Revision solche Um-\n\nstände nicht dar.\n\nAuf der Grundlage des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verlangt die Rechtsprechung für die Aufklärungsrüge im Rahmen der notwendigen Angabe eines\nbestimmten zu erwartenden Beweisergebnisses, letztlich nicht anders als für\ndie Begründung eines formgerechten Beweisamtrages, die Aufstellung einer\nbestimmten Beweisbehauptung (vgl. BGHSt2, 168; BGHR StPO § 344\nAbs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 4, 6). Auch hierfür ist regelmäßig - nicht anders als für die Bezeichnung der Beweistatsache beim Beweisamtrag - die\nAngabe eines entsprechenden Konnexes zwischen Beweismittel und zu beweisender Tatsache erforderlich. Es muß deutlich werden, weshalb das Beweismittel geeignet ist, die aufgestellte Behauptung unmittelbar zu belegen.\nDie bloße Angabe eines Beweiszieles reicht auch insoweit nicht aus. Denn\nin aller Regel läßt sich nur bei Bezeichnung eines solchen spezifischen Zusammenhanges beurteilen, ob sich die unterbliebene Verwendung eines\n\nBeweismittels dem Tatrichter hätte aufdrängen müssen.\n\nFolge der Formanforderungen für die Aufklärungsrüge ist allerdings, daß\neine Rüge der Verletzung des Beweisamtragsrechts, die am Fehlen eines\nnotwendigen Elements des Beweisamtrages gescheitert ist, regelmäßig auch\nden Zulässigkeitsanforderungen für eine Aufklärungsrüge nicht genügt. An-\n\nderes gilt nur, wenn der Beschwerdeführer seinen Vortrag gegenüber der\n\nAntragstellung in der Hauptverhandlung nunmehr in der Revisionsbegründung weitergehend ausreichend konkretisiert hat (vgl. Basdorf StV 1995,\n310, 316).\n\nDas ist hier nicht der Fall. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß hier ein\nAusnahmefall gegeben sein könnte, bei dem der Beschwerdeführer zu den\nerforderlichen konkreten Angaben etwa außerstande gewesen wäre. Die\nden “Hilfsbeweisamtrag” betreffende Verfahrensrüge kann mithin auch als\nAufklärungsrüge mangels hinreichend konkreten Vortrags keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-23/5-str-317-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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