{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-22_5_StR_512_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"5 StR 512/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 512/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Braunschweig vom 21. Mai 1997 nach\n§ 349 Abs. 4 StPO im Einzelstrafausspruch wegen\n\nschwerer räuberischer Erpressung und im Gesamstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach S 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung (Einsatzstrafe: 2 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe) und wegen vorsätzlicher Körperverletzung\n(Einzelstrafe: 7 Monate Freiheitsstrafe) zu einer CGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Bemessung der Einsatzstrafe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Tatrichter hat bei der Prüfung des\nminder schweren Falles nach SS 255, 250 Abs. 2 StGB nicht\nerörtert, ob bereits die vorliegenden allgemeinen Milderungsgründe ohne Berücksichtigung des vorliegenden vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB Anlaß zur Annahme\neines minder schweren Falles hätten geben können (BGHR\nStGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung unvollständige 11 m.w.N.). Daß im vorliegenden Fall ein minder\nschwerer Fall nur unter Mitberücksichtigung des vertypten\nMilderungsgrundes hätte angenommen werden können, versteht sich im Hinblick auf das Gewicht der allgemeinen\nMilderungsgründe nicht von selbst. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß der Tatrichter bei richtiger Prüfungsreihenfolge zur Annahme eines minder schweren Falles auch\nohne Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes gelangt\n\nwäre, was eine weitere Strafrahmenverschiebung nach\n\n8§§ 250 Abs. 2, 21, 49 Abs. 1 StGB ermöglicht hätte. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß der Tatrichter zu einer geringeren Strafe gelangt wäre. Die Aufhebung der\n\nEinsatzstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\n\nsich.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-512-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-512-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.112197+00:00"}}