{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-22_5_StR_472_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"5 StR 472/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 472/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hamburg vom 10. März 1997 wird nach\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; doch\nwird dieses Urteil nach § 349 Abs. A StPO dahin\nergänzt, daß zum Ausgleich für die Nichterstattung des Betrags von 5.450 DM, die der Angeklagte\nin teilweiser Erfüllung der ihm am 31. Januar\n1995 durch das Landgericht Hamburg erteilten Bewährungsauflage bezahlt hat, vier Monate Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten an-\n\nzurechen sind.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei und wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, jeweils in einer Vielzahl von Fällen, zu zwei\nGesamtfreiheitsstrafen (vier Jahre und zwei Monate die\neine, ein Jahr und zehn Monate die andere) verurteilt.\nHiergegen richtet sich die Revision mit Verfahrens- und\nSachrügen. Die Revision ist größtenteils im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Sie hat nur in einem Punkt\nErfolg:\n\nDas Landgericht hat in die Gesamtfreiheitsstrafe über\n\nvier Jahre und zwei Monate die im Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 31. Januar 1995 ausgesprochenen Einzelstrafen\neinbezogen. In dieser Vorverurteilung war der Angeklagte\nzu einer Gesamtfreiheitssrafe verurteilt worden, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Ihm\nwar auferlegt worden, 10.000 DM in monatlichen Raten in\nHöhe von 400 DM, später reduziert auf 200 DM, an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Bis zum 3. März 1997\nhatte derAngeklagte 5.450 DM gezahlt. Diese Zahlungen hat\ndas Landgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht\nzugunsten des Angeklagten angerechnet. ”Diese Zahlungen\nkonnten ihm deshalb nicht zugute gehalten werden, weil er\nwährend dieser gleichen Zeit Gewinne aus Hehlerei und Be-\n\ntrug zog.” (UA S. 83).\n\nDie Revision beanstandet zu Recht die Annahme des Landgerichts, im Zeitraum der Erbringung der Leistungen habe\nder Angeklagte zugleich betrügerische Gewinne gezogen.\nNach den Urteilsfeststellungen mußte der Angeklagte die\nRatenzahlungen mit Beginn des auf die Rechtskraft folgenden Monats aufnehmen. Die Rechtskraft ist am\n8. Februar 1995 eingetreten. Die erste Rate war demnach\nfällig erst im März 1995. Die letzte abgeurteilte Betrugstat erfolgte am 21. Mai 1995. Im Hinblick auf die\nGesamtleistungen und die Zeit, während der der Angeklagte\ndiese Ratenzahlungen erbracht hat, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er die Ratenzahlungen\nerst nach Beendigung der abgeurteilten Taten aufgenommen\n\nhat.\n\nDas Landgericht hätte die Anrechnung nach S$S 58 Abs. 2\nSatz 2, S 56 £ Abs. 3 StGB nicht mit der gegebenen Begründung ablehnen dürfen (BCGHSt 33, 326; 36, 378). Der\n\nSenat nimmt die Anrechnung in entsprechender Anwendung\n\ndes § 354 Abs. 1 StPO selbst vor.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-472-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-472-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.095525+00:00"}}