{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-22_5_StR_471_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"5 StR 471/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n5 StR 471/97\n\nURTEIL\n\nvom 22. Oktober 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-\n\nzung vom 22. Oktober 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Nack,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Hannover vom 16. April 1997 wird mit\nder Maßgabe verworfen, daß die Einzelstrafen aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom\n24. Oktober 1996 - 246 Ds 312 Js 79066/95 - „ dessen Gesamtstrafe entfällt, in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren einbezogen\n\nsind.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, wegen Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Raubes, versuchten Raubes, Diebstahls\nin elf Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\nDie Revision des Angeklagten bleibt weitgehend ohne Er-\n\nfolg.\n\nWegen unvollständiger Mitteilung des gestellten Beweisan-\n\ntrages und der Umstände des Ausbleibens der benannten,\n\nzunächst geladenen Zeugin genügt die Verfahrensrüge nicht\nden Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die sachlichrechtlichen Einwände gegen die Beweiswürdigung greifen nicht durch; mit der Möglichkeit, die Zeugin Helmer\nkönne den Angeklagten anstelle eines anderen Täters der\nTatbegehung bezichtigt haben, hat sich die Strafkammer\nauseinandergesetzt (UA S. 27), ohne daß die Erwägungen\n\nRechtsfehler erkennen ließen.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 15. August 1997 sind auch in den\nFällen II 15 und 16 der Urteilsgründe die Voraussetzungen\ndes Raubes ausreichend belegt. Der Tatrichter hat die Abgrenzung zwischen dem Diebstahl einer Handtasche unter\nbloßer Ausnutzung des Überraschungsmoments und dem Raub\neiner Handtasche unter weitergehendem Einsatz von Gewalt\nzutreffend erkannt (s. UA S. 29 zu Fall II 13). Er hat in\nbeiden in Frage stehenden Fällen den Einsatz von Gewalt\neindeutig festgestellt: Im Fall II 15 erlitt die\n89jährige Geschädigte durch das Zerren an der Handtasche\neinen Bluterguß am Ringfinger (UA S. 14, 26). Im Fall\nII 16 ist die Geschädigte, die ihre Tasche erfolgreich\nfesthalten konnte, - nicht anders als schließlich der an\nder Tasche zerrende Angeklagte - während des Tatgeschehens zu Boden gefallen (UA S. 14, 27). Ein höheres Maß an\nGewalt ist in Fällen dieser Art, die stets mindestens an\nder Grenze zum Raub stehen, für die Voraussetzungen des\n\n§ 249 StGB nicht gefordert.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen, abgesehen davon, daß zu besorgen ist, daß S 55 StGB\n\nnicht angewendet worden ist. Es liegt indes auf der Hand,\n\ndaß die Einzelstrafen aus der gegen den Angeklagten nach\nTatbegehung, aber vor Aburteilung, wie festgestellt (UA\nS. 6), rechtskräftig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Monaten in die Gesamtstrafe miteinzubeziehen gewesen\nwären. Der Senat schließt im Blick auf die Höhe der vorliegend gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen\naus, daß die Strafkammer bei weitergehender Einbeziehung\nauch jener vier verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen\ngegen den Angeklagten auf eine noch höhere Gesamtstrafe\nals auf eine solche von zehn Jahren erkannt hätte, so daß\nder Senat auf eine entsprechende Einbeziehung durcher-\n\nkennt (§ 354 Abs. 1 StPO).\n\nDie Entscheidung entspricht dem in der Hauptverhandlung\n\ngestellten Hilfsamtrag des Generalbundesanwalts.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-471-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-471-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:31.079171+00:00"}}