{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-22_5_StR_223_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-22","aktenzeichen":"5 StR 223/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Zur Schöffenbesetzung bei Verlegung ordentlicher Sitzungstage (Ergänzung zu\nBGHSt 41, 175).\n\nb) Zur progressiven Kundenwerbung nach 8 6c UWG durch Veranstaltung eines\nPyramidensystems.\n\nc) Zum Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.","text_plain":"Io -\nIc\n\nBGHSE: Nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 8 338 Nr. 1, GVG 88 45, 77 Abs. 1; UWG 8 6c;\nAO 1977 8 370\n\na) Zur Schöffenbesetzung bei Verlegung ordentlicher Sitzungstage (Ergänzung zu\nBGHSt 41, 175).\n\nb) Zur progressiven Kundenwerbung nach 8 6c UWG durch Veranstaltung eines\nPyramidensystems.\n\nc) Zum Hinterziehungsschaden bei Abgabe falscher Umsatzsteuervoranmeldungen.\n\nBGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - 5 StR 223/97\nLG Verden -\n\n5 StR 223/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 22. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen progressiver\nKundenwerbung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nZu Recht rügt der Beschwerdeführer, die Richterbank sei\nauf Seiten der mitwirkenden Schöffen G\nund L nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Die nicht\n\npräkludierte Besetzungsrüge ist begründet.\n\n1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt dem zugrunde:\nDer erkennenden zuständigen Wirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts Verden war im Jahr 1996 als regelmäßiger\nSitzungstag jeweils der Freitag einer jeden Woche zugewiesen. Mit Terminsverfügung vom 11. Juli 1996 bestimmte\nder Vorsitzende der Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache auf Montag, den 19. August 1996;\ner verlegte zugleich den ordentlichen Sitzungstag der\nStrafkammer in dieser Woche von Freitag, dem 23. August 1996, vor, für den als Schöffen G\n\nund L durch Auslosung bestimmt waren.\nWeitere Sitzungstage waren bis zum 4. Dezember 1996 vorgesehen; Freitag, der 23. August 1996 blieb unbesetzt.\nFür den vorangegangenen ordentlichen Sitzungstag, Freitag, den 16. August 1996, für den als Schöffen\nS und Lo durch Auslosung bestimmt waren,\nwar weder eine andere Sache terminiert noch war eine Belegung dieses Sitzungstages mit einer anderen Sache vor-\n\ngesehen; auch dieser Tag blieb unbesetzt.\n\nMit Zustellung der Terminsverfügung teilte der Vorsitzende die vorgesehene Besetzung der Strafkammer für den\n19. August 1996 mit. Mit Schriftsatz vom 9. August 1996\n\nerhob der Verteidiger des Beschwerdeführers den Beset-\n\nzungseinwand; er trug vor, daß die Schöffen S und\nLo statt der herangezogenen Schöffen G\nund L die gesetzlichen Richter seien. Die-\n\nsen Besetzungseinwand wies die erkennende Strafkammer zu\n\nBeginn der Hauptverhandlung durch Beschluß vom\n19. August 1996 als unbegründet zurück. Es handele sich\num einen vorverlegten Sitzungstag, durch den die Zusammensetzung des Gerichts nicht berührt werde. Der unbesetzte ordentliche Sitzungstag am Freitag, dem\n16. August 1996, sei ausgefallen, folglich müßten die\nSchöffen für diesen Tag übersprungen werden. Die Hauptverhandlung wurde sodann mit der vorgesehenen Besetzung\n\nder Strafkammer bis zum 5. November 1996 durchgeführt.\n\n2. Dieses Vorgehen hält einer rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand. Die Richterbank war mit den herangezogenen\nSchöffen nicht ordnungsgemäß besetzt, der gesetzliche\n\nRichter damit nicht gewahrt.\n\na) Zwar kann der Vorsitzende einer Strafkammer bei der\nTerminierung im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens ordentliche Sitzungstage nach vorne oder hinten verlegen; bei einem solchen Vorgehen bleibt die Besetzung der Richterbank\nunverändert, weil die für den verlegten Sitzungstag nach\n§ 45 GVG ausgelosten Schöffen heranzuziehen sind\n(BGHSt 41, 175, 177 m.w.N.). Allerdings ist der Vorsitzende einer Strafkammer nicht frei in der Entscheidung,\nwelchen Sitzungstag er - nach vorne oder hinten - verlegt\nund welche Schöffen damit für eine Sache als gesetzliche\nRichter zuständig werden. Wie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 41, 175 ausgeführt hat, ist vielmehr\nstets maßgeblich für die Schöffenbesetzung der zeitnächste freie Sitzungstag in dem Sitzungszeitraum, in dem die\nHauptverhandlung beginnen soll. Liegt der verlegte Sitzungstag genau zwischen zwei freien, von der Strafkammer\n\nfür einen Verhandlungsbeginn nicht benötigten Sitzungsta-\n\ngen, so wird regelmäßig der frühere ordentliche Sitzungstag die Schöffenbesetzung zu bestimmen haben; insoweit\nhandelt es sich um einen nach hinten verlegten Sitzungstag. Eine Vor- oder Nachverlegung ist dabei nur in engen\nGrenzen möglich. Eine Verlegung über den unmittelbar\nzeitlich vorangehenden Sitzungstag einerseits und den unmittelbar zeitlich nachfolgenden Sitzungstag andererseits\nhinaus gilt nicht mehr als vom pflichtgemäßen Ermessen\n\ndes Vorsitzenden gedeckt.\n\nFür die Beurteilung, ob ein zeitnaher freier Sitzungstag\nzur Verfügung steht, kommt es allein auf die Geschäftslage der Strafkammer zum Zeitpunkt der Terminierung an;\nstellt sich später heraus, daß die vom Vorsitzenden zugrunde gelegten Voraussetzungen nachträglich nicht mehr\nzutreffen, beispielsweise weil eine bei Terminierung noch\nvorgesehene weitere Sitzung an einem zeitnäheren ordentlichen Sitzungstag wieder abgesetzt wird, so bleibt es\nbei der Schöffenbesetzung, die zum Zeitpunkt der Termi-\n\nnierung maßgeblich war (vgl. BGHSt 41, 175, 177 £.).\n\nb) Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt ergibt sich\n\ndaraus folgendes:\n\nDer dem Beginn der Hauptverhandlung am 19. August 1996\nzeitnächste freie Sitzungstag der Strafkammer war Frei-\n\ntag, der 16. August 1996. Für diesen Tag waren die Schöffen S und Lo ausgelost. Eine andere Sache war\nvom Vorsitzenden für diesen Tag weder zu irgendeinem\nZeitpunkt angesetzt noch war eine solche vorgesehen, wie\nsich aus einer Stellungnahme des Vorsitzenden gegenüber\n\ndem Generalbundesanwalt ergibt. Damit war für den vorge-\n\nsehenen Beginn der Hauptverhandlung in dieser Sache am\nMontag, dem 19. August 1996, die ausgeloste Schöffenbesetzung für den Sitzungstag vom 16. August 1996 vorrangig; dieser Sitzungstag hätte nach hinten verlegt werden\nmüssen. Eine Vorverlegung des ordentlichen Sitzungstages\nvom Freitag, dem 23. August 1996, kam bei dieser Sachlage\nnicht in Betracht, die Schöffen dieses Sitzungstages wa-\n\nren nicht die gesetzlichen Richter (S 338 Nr. 1 StPO).\n\nII.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgen-\n\ndes hin:\n\n1. Für den Fall, daß der neue Tatrichter Feststellungen\ntreffen sollte, die mit denen des angefochtenen Urteils\nübereinstimmen, hätte sich der Angeklagte nach S 6c UWG\n\nstrafbar gemacht.\n\na) Der Angeklagte führte eine als “Unternehmer-Spiel\nLIFE” bezeichnete Veranstaltung durch; dabei handelte es\nsich um ein Pyramidensystem, nicht um ein Spiel im Sinne\ndes 8 762 BGB, das wie folgt ausgestaltet war: Das Mitgliedschaftsrecht erwarb, wer an den Angeklagten, der an\nder Spitze der Pyramide stand, 6500 DM bezahlte. Die Mitgliedschaft gewährte dem Teilnehmer das Recht, weitere\nMitglieder anzuwerben. Als Gegenleistung für die Mitgliederwerbung erwuchs dem Werber ein Anspruch auf eine “Werbeprämie oder Provision” in Höhe von 2500 DM gegen den\nAngeklagten. In entsprechend abgestufter Weise profitierten die höher stehenden Mitglieder durch Folgeprovisionen\n\nan der (mittelbaren) Mitgliederwerbung in ihrem “Stamm”.\n\nFerner war das Mitglied berechtigt, an vom Angeklagten\ndurchgeführten “Schulungsveranstaltungen” teilzunehmen,\nmit denen es in die Lage versetzt werden sollte, neue\n\nMitglieder zu werben.\n\nb) Nach $S 6c UWG ist strafbar, wer es im geschäftlichen\nVerkehr selbst oder durch andere unternimmt, Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder\nRechten durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile für den Fall zu gewähren, daß sie andere\nzum Abschluß gleichartiger Geschäfte veranlassen, denen\nihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile\nfür eine entsprechende Werbung weiterer Teilnehmer gewährt werden sollen. Die Veranstaltung des Systems ”LIFE”\nerfüllt - nach den bisherigen Feststellungen - die Tatbestandsmerkmale der progressiven Kundenwerbung nach\n\nSs 6c UWG:\n\naa) Die Veranstaltung eines derartigen gesteuerten Systems stellt ein Tätigwerden im “geschäftlichen Verkehr”\ndar (anders beim “Selbstläufersystem”, vgl. BGHSt 34,\n171, 179). Darunter ist jede selbständige, wirtschaftliche Zwecke verfolgende Tätigkeit zu verstehen, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt (BGH wi-\n\nstra 1994, 24).\n\nbb) Nach dem System werden Nichtkaufleute zur Abnahme von\n\"gewerblichen Leistungen oder Rechten” veranlaßt. Darun-\n\nter sind alle vermögenswerten Gegenstände, die wirtschaftlich verwertbar sind, insbesondere auch Mitgliedschaftsrechte zu verstehen (Fuhrmann in Erbs/Kohlhaas,\nStrafrechtliche Nebengesetze, S 6c UWG Rdn. 10). Das Mitgliedschaftsrecht ist vorliegend als Recht im Sinne des\n\n- 8 -\n\n§ 6c UWG anzusehen, weil es dem Mitglied generell Aussicht auf Gewinn eröffnet. Hier kommt der Anspruch des\nTeilnehmers auf Dienstleistungen organisatorischer Art\nhinzu, die zur Aufrechterhaltung des gesteuerten Systems\nnotwendig sind, etwa die Besorgung des Kassen- und Rech-\n\nNungswesens.\n\ncc) Für den Fall der Mitgliederanwerbung werden dem werbenden Teilnehmer beziehungsweise dessen übergeordneten\nWerbern auch besondere Vorteile im Sinne von § 6c UWG gewährt. Darunter sind solche Vorteile zu verstehen, die\nnach ihrer Beeinflussungswirkung geeignet sind, die typische Dynamik eines Systems der progressiven Kundenwerbung\nin Gang zu setzen (vgl. BT-Drucksache 10/5058 S. 39). Der\nhier gewährte besondere Vorteil besteht in dem tätigkeits- und erfolgsbedingten Anspruch auf Zahlung von Provision beziehungsweise Folgeprovision, der sich vom bloßen Mitgliedschaftsrecht und der darin begründeten Anwartschaft auf Provisionen unterscheidet: Gegenstand der\nAbnahme ist das Mitgliedschaftsrecht in der Organisation\ndes Angeklagten und die sich daraus ergebenden Ansprüche\nauf Erbringung bestimmter gewerblicher Leistungen; versprochener Vorteil hingegen ist eine “Werbeprämie oder\nProvision”, die den entscheidenden Anreiz für den Erwerb\ndes angebotenen Mitgliedschaftsrechts darstellt (ebenso\nBFH, Beschluß vom 28. Juni 1996 - X B 15/96 - und OLG\nBamberg wistra 1997, 114 jeweils zum “Unternehmer-Spiel\n\nLIFE”).\n\ndd) 8 6c UWG setzt im übrigen nicht voraus, daß der Vor-\n\nteil aus dem Vermögen des Veranstalters erbracht wird\n\n(Fuhrmann aaO Rdn. 13; OLG Stuttgart wistra 1991, 234).\nDas Versprechen eines besonderen Vorteils erschöpft sich\n\nin der Zusage, daß ein solcher künftig gewährt werde.\n\nee) $S 6c UWG setzt ferner nicht voraus, daß der besondere\nVorteil vom Täter selbst gewährt wird (vgl. BayObLG wistra 1990, 240 und OLG Stuttgart aaO zu einem abweichenden System). Der Begriff des Gewährens setzt auch nach\nder allgemeinen juristischen Terminologie nicht voraus,\ndaß der Vorteil von dem Täter einem anderen tatsächlich\nzugewendet wird. Bei der Vorteilsgewährung nach 85 333\nStGB ist nicht erforderlich, daß der Täter mit dem Amtsträger in unmittelbare Verbindung tritt; das Gewähren\nkann sich auch über eine Mittelsperson vollziehen (Cramer\nin Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 333 Rdn. 9). Im\nHinblick darauf und in Anbetracht der Motive des Gesetzgebers, die dahin gehen, die Absatzförderung durch die\nVerwendung eines progressiven Absatzsystems mit progressiv unsicherer werdenden und damit gefährlichen und\nglücksspielartig wirkenden Werbevorteilen unter Strafe zu\nstellen (BT-Drucksache 10/5058 S. 38), ergibt sich nicht,\ndaß der Täter nach § 6c UWG zu versprechen hätte, selbst\n\nbesondere Vorteile zu gewähren.\n\n2. Zur Hinterziehung von Umsatzsteuern in den Monaten Januar bis Juli 1993 merkt der Senat weiterhin vorsorglich\n\nan:\n\nDie Abgabe falscher monatlicher Umsatzsteuervoranmeldungen führt zu einer Steuerverkürzung auf Zeit, bei der\nsich der tatbestandsmäßige Umfang aus den Hinterziehungs-\n\nzinsen errechnet; erst die Abgabe der falschen Jahreser-\n\n- 10 -\n\nklärung bewirkt die endgültige Steuerverkürzung, das\nheißt auf Dauer. Dies gilt auch, wenn nach unterlassenen\noder nach unrichtigen Voranmeldungen keine Jahreserklärung abgegeben wird (std. Rspr., vgl. dazu im einzelnen:\nBGHSt 38, 165; BGH wistra 1996, 105; 1997, 262). Diese\nGrundsätze finden auch dann Anwendung, wenn es - wie\nhier - infolge der Einleitung eines steuerlichen Ermittlungsverfahrens vor Ablauf der nach den Steuergesetzen\nfür Jahreserklärungen vorgesehenen Frist nicht mehr zur\nAbgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung kommt. Beabsichtigt der Täter in diesem Fall allerdings von Anfang an,\nkeine zutreffende Umsatzsteuerjahreserklärung abzugeben,\nsind seine Hinterziehungshandlungen durch die monatlichen\nUmsatzsteuervoranmeldungen vielmehr darauf angelegt, die\nzunächst bewirkte Hinterziehung auf Zeit später in eine\nsolche auf Dauer übergehen zu lassen, so ist der gesamte\njeweils monatlich erlangte Vorteil als vom Vorsatz umfaßtes Handlungsziel bei der Strafzumessung erschwerend zu\n\nberücksichtigen und in die Gesamtabwägung einzustellen.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-22/5-str-223-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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