{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-10-21_5_StR_328_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-10-21","aktenzeichen":"5 StR 328/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 328/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nvom 21. Oktober 1997\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 1997 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom 30. Oktober 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nAngeklagte der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue\n\nin zwei Fällen schuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision der Angeklagten\nwird nach $S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\n\nverworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an das Amtsgericht\n\nMünchen - Schöffengericht - zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Begünstigung in zwei Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten\nführt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs; im übrigen hat die Nachprüfung des\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\n\nergeben.\n\n1. Folgende Feststellungen liegen dem Schuldspruch zu-\n\ngrunde:\n\nDie frühere Mitangeklagte S war seit 1991 im Finanzamt München IV als Finanzbeamtin tätig. In der Zeit\nvon August 1991 bis August 1993 erstellte sie für fünf\nnicht existente Steuerpflichtige, deren Namen sie erfunden hatte, für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992\nelf verschiedene Steuererklärungen, die sie datenmäßig\nerfassen und verarbeiten ließ. Wie von ihr beabsichtigt,\nwurden aufgrund der fingierten Erklärungen Steuererstat-\n\ntungen festgesetzt und in der Folge ausbezahlt.\n\nDamit die Erstattungen ihr unauffällig zufließen konnten,\nfingierte die frühere Mitangeklagte S jeweils eine Abtretung der Erstattungsansprüche an dritte (existierende) Personen, auf deren Bankkonten die Erstattungsbe-\n\nträge gutgeschrieben wurden. Die jeweiligen Konteninhaber\n\nleiteten diese Beträge gemäß einer zuvor getroffenen Vereinbarung unter Abzug einer anteiligen Vergütung für die\nHilfeleistung sodann an S weiter. Dem Fiskus entstand auf diese Weise ein Gesamtschaden in Höhe von rund\n\n465.000 DM.\n\nIn drei Fällen stellte die Angeklagte Z ihr\nBankkonto für die Gutschriften des Finanzamts zur Verfügung. Im ersten Fall hat das Landgericht der Beschwerdeführerin zugute gehalten, daß sie die Manipulationen der\nFinanzbeamtin S zum Nachteil der Finanzverwaltung\nnicht erkannte, sondern im Vertrauen auf die Richtigkeit\nder mitgeteilten Gründe aus Hilfsbereitschaft ihr Bankkonto zur Verfügung stellte. In den zwei zeitlich nachfolgenden Fällen ist das Landgericht allerdings davon\nausgegangen, daß die Angeklagte aufgrund der Gesamtumstände und im Hinblick auf die Belohnung zumindest mit\nbedingtem Vorsatz dabei mitwirkte, ”Gelder auf unredliche\nWeise vom Finanzamt zu erlangen”. Insoweit läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführerin erkennen; die hiergegen mit der Revisionsbegründung\ngeltend gemachten Erwägungen stellen eine eigene, urteilsfremde Würdigung des Sachverhalts dar, mit der die\nBeschwerdeführerin in der Revisionsinstanz nicht gehört\n\nwerden kann.\n\n2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung aller-\n\ndings nicht in vollem Umfang stand.\n\na) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nbereits ausgeführt hat, scheidet eine Verurteilung wegen\nBegünstigung nach S$S 257 StGB aus, wenn der Täter wegen\n\nBeteiligung an der Vortat strafbar ist.\n\nNach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erfolgte\ndie Absprache zwischen der Mitangeklagten S und\nder Beschwerdeführerin, die letztere unter Angabe ihrer\nPersonaldaten und ihrer Bankverbindung als angebliche Empfangsberechtigte zu benennen, die Erstattungen entgegenzunehmen und weiterzuleiten, schon vor der datenmäßigen\nErfassung und Veranlagung der fingierten Steuerpfichtigen. Damit leistete die Angeklagte bereits Beihilfe zur\nSteuerhinterziehung der Finanzbeamtin S . Auf den\nZeitpunkt des Eingangs der jeweiligen Erstattungsbeträge\nauf den Konten der Angeklagten, auf den der Tatrichter\nabgestellt hat, kommt es dabei ebensowenig an wie auf die\nFrage, ob darin lediglich ein Gefährdungsschaden liegen\n\nkönnte.\n\nb) Die Mitwirkung der Beschwerdeführerin stellt sich\nnicht nur als Beihilfe zur Untreue, sondern auch als Bei-\n\nhilfe zur Steuerhinterziehung dar.\n\nZu Recht ist das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Haupttat davon ausgegangen, daß Täuschungshandlungen gegenüber der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen, die zu einer Steuererstattung führen,\nauch dann von § 370 AO erfaßt werden, wenn es sich um\nfingierte Steuerschuldverhältnisse handelt (vgl. BGH wistra 1990, 58). Dies gilt auch dann, wenn die benannten\n\nSteuerpflichtigen tatsächlich nicht existieren und der\n\ngesamte Vorgang nur zu dem Zweck erfunden worden ist, ungerechtfertigte Steuervergütungen zu erlangen. Für den\nBereich der Ertragsteuern gelten dieselben Grundsätze,\nwie sie der Senat in seiner Entscheidung BGHSt 40, 109\ndargelegt hat. Die zugrunde liegenden Erwägungen sind\nnicht auf die umsatzsteuerliche Frage der Vorsteuererstattung an ein nicht existierendes Unternehmen beschränkt (anders unter Hinweis auf die ältere Rechtspre-\n\nchung insoweit: Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 263 Rdn. 48).\n\nwird die Steuerverkürzung durch einen Finanzbeamten bewirkt, der - wie hier - seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht (S 370 Abs. 3 Nr. 2 AO),\nist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gemäß\n\n§ 266 StGB erfüllt. Dieser tritt - anders als bei\n\n§§ 263 StGB - nicht hinter der spezielleren Vorschrift des\n§ 370 AO zurück. Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung nach S$S 370 Abs. 1 AO\nwird nicht regelmäßig zugleich der des Tatbestandes nach\n§ 266 StGB erfaßt (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzeseinheit: BGHSt 31, 380).\n\nZwar erfaßt das Regelbeispiel nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 AO\ntypischerweise den Unrechtsgehalt des Untreuetatbestandes. Da es sich aber insoweit nach der Systematik des Gesetzes lediglich um eine Strafzumessungsregel und nicht\num eine tatbestandliche Änderung handelt, hat dies trotz\n\nder Annäherung der Regelbeispiele an Tatbestandsmerkmale\nkeine Auswirkung auf die Frage der Konkurrenzen. Soweit\ndies teilweise - zum Beispiel im Rahmen des $S 243 StGB im\n\nVerhältnis zu SS 303 und 123 StGB abweichend beurteilt\n\nwird (vgl. dazu Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 243\n\nRdn. 45) - kann daraus jedenfalls kein allgemeiner Grundsatz hergeleitet werden. Allerdings muß der Tatrichter\nbei einer Verurteilung aus dem erhöhten Strafrahmen des\n\n§ 370 Abs. 3 Nr. 2 AO darauf Bedacht nehmen, daß damit\nregelmäßig das typische Unrecht des Straftatbestandes\nnach § 266 StGB abgegolten ist und nicht nochmals straf-\n\nschärfend berücksichtigt werden darf.\n\nFür den hier vorliegenden Fall folgt daraus, daß sich die\nAngeklagte Z der Beihilfe zur Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue in zwei Fällen schuldig gemacht hat. Der Senat hat den Schuldspruch\ninsoweit berichtigt. $S 265 StPO steht dem nicht entgegen;\nes ist auszuschließen, daß die Angeklagte sich anders,\n\nals geschehen, hätte verteidigen können.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des\n\nStrafausspruchs.\n\nDer Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an\ndas Amtsgericht München zurück, dessen Strafgewalt zur\n\nErledigung der Sache ausreicht.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/5-str-328-97","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-10-21/5-str-328-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.898529+00:00"}}