{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-30_5_StR_421_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-30","aktenzeichen":"5 StR 421/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 421/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 30. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Sep-\n\ntember 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Y wird\ndas Urteil des Landgerichts Hannover vom\n18. April 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Y wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nzwei Fällen unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die im Strafausspruch Erfolg\nhat.\n\nBei der Strafzumessung führt das Landgericht aus, daß der\nBeschwerdeführer “aus einem finanziellen Engpaß heraus\ndie Kurierfahrt ausgeführt hat und sich durch den Kurier-\n\nlohn eine Verbesserung seiner finanziellen Situation er-\n\nhoffte.\" Eine Kurierfahrt des Beschwerdeführers ist indes\nin den Fällen 4 und 5, wegen derer er verurteilt wurde,\nnicht festgestellt. Der Senat besorgt daher, daß das\nLandgericht bei der Strafzumessung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, etwa deshalb, weil der\n\nBeschwerdeführer mit einem anderen Angeklagten verwech-\n\nselt wurde, oder daß insoweit Fall 6 - in dem Freispruch\nerfolgte - zugrunde gelegt wurde.\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-30/5-str-421-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-30/5-str-421-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.254598+00:00"}}