{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-29_5_StR_363_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-29","aktenzeichen":"5 StR 363/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 363/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 29. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Sep-\n\ntember 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach SS 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer 1979 verübten Vergewaltigung eines damals 14-jährigen Mädchens zu\neiner Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die allein im Strafausspruch\n\nErfolg hat.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall im Sinne\nvon 8 177 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Begründung\nverneint, der Angeklagte sei zwar nicht vorbestraft, jedoch sei zu berücksichtigen, daß es nur deshalb zu keiner\nVerurteilung habe kommen können, weil die Zeuginnen weitere sexuelle Übergriffe, die vor der angeklagten Tat geschehen seien, nicht angezeigt hätten (UA S. 11). Dies\n\nläßt besorgen, daß das Landgericht den Gesichtspunkt der\n\nfehlenden Vorstrafen des Angeklagten in unzulässiger Wei-\n\nse relativiert hat.\n\nDer Angeklagte ist nicht durch ein früheres Strafverfahren auf die Verwerflichkeit seines Handelns aufmerksam\ngemacht worden. Zwar kann auch die Begehung weiterer\nStraftaten ohne die Warnfunktion einer zwischenzeitlichen\nVerurteilung Schlüsse auf den Schuldgehalt der neuen Tat\nund die Täterpersönlichkeit zulassen. Dies gilt auch -\nbei ausreichenden Feststellungen, wie sie hier zu den\nverjährten Taten getroffen worden sind - für Straftaten,\ndie nicht Gegenstand des Verfahrens sind, selbst wenn ihretwegen gar kein Strafverfahren durchgeführt worden ist\n(Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 2. Aufl. Rdn. 283).\nDies hat das Landgericht jedoch bereits gesondert (vgl.\nUA S. 12) strafschärfend gegen den Angeklagten gewertet.\n\nIm Anschluß an UA S. 11 merkt der Senat im übrigen an:\nDer Umstand, daß der Angeklagte erst 18 Jahre nach der\nTat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird, stellt\neinen strafmindernd zu berücksichtigenden Gesichtspunkt\ndar, auch wenn Fälle der vorliegenden Art aus tatsächli-\n\nchen Gründen vielfach lange Jahre unbekannt bleiben und\n\nder Gesetzgeber diesem Umstand durch 8 78b Abs. 1\nNr. 1 StGB dadurch Rechnung getragen hat, daß die Verjährung bei diesen Delikten bis zur Vollendung des\n\n18. Lebensjahres des Opfers ruht.\n\nHarms Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-29/5-str-363-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-29/5-str-363-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:30.222276+00:00"}}