{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-17_5_StR_470_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-17","aktenzeichen":"5 StR 470/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 470/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBeschluß\n\nvom 17. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. September 1997 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 4. März 1997 wird nach § 349\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen und zwar mit\nder Maßgabe (gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO), daß der Angeklagte des Diebstahls in zwölf Fällen und des ver-\n\nsuchten Diebstahls in fünf Fällen schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nGründe:\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hingewiesen, daß im Fall 14 des Urteils\nnur ein versuchter Diebstahl vorliegt, da der Angeklagte\nkeine Sachen vorgefunden hat, auf die seine Zueignungsabsicht gerichtet war. Der zunächst mitgenommenen Plastikhülle hat sich der Angeklagte sofort entledigt, als er\nbemerkte, daß sich darin kein Geld befand. Somit kommt\nnur eine Verurteilung wegen Versuchs in Betracht (vgl.\nBGH StV 1990, 408; BGHR StGB $S 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 11. Juni 1997\n\n- 2 StR 137/97 -).\n\nDer Senat entscheidet daher in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch entsprechend. S§ 265 StPO steht\nnicht entgegen; denn der Angeklagte hätte sich gegen den\n\ngeänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen\nverteidigen können. Der Senat schließt aus, daß die Änderung des Schuldspruchs zu einer niedrigeren Einzelstrafe\ngeführt hätte, da der Tatrichter bei der Strafzumessung\nnicht maßgeblich zwischen Versuch und Vollendung differenziert, sondern auf die sonstigen Gesamtumstände der\neinzelnen Taten abgestellt hat. Die Gesamtstrafe ist oh-\n\nnehin nicht beeinträchtigt.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/5-str-470-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/5-str-470-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.973710+00:00"}}