{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-17_5_StR_450_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-17","aktenzeichen":"5 StR 450/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 450/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBeschluß\n\nvom 17. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n17. September 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Januar 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als angeordnet worden ist, daß die\n\nFreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.\n\nDie weitergehende Revision wird nach Ss 349\n\nAbs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, seine Unterbringung in eine Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß die Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen sei. Die Revision des Angeklagten\nist im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuld-, den Straf- sowie den Maßregelausspruch richtet. Die Anordnung, die Strafe vor der\nMaßregel zu vollziehen, unterliegt aber der Aufhebung\n(s 349 Abs. 4 StPO).\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht hält den Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für erforderlich, hat aber zur Begründung nur angegeben, daß ‚der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, wenn diese nach der\nStrafe vollzogen wird’ (vgl. UA S. 60). Nachprüfbare und auf den Einzelfall abgestellte Ausführungen (vgl. BGH NStZ 1996, S. 428; BGH\nNStZ 1987, S. 574), die belegen, daß es sich bei\ndem Angeklagten trotz seiner grundsätzlichen Therapiewilligkeit um einen Straftäter handelt, der\nsich erst noch in der Strafhaft Rechenschaft darüber geben muß, daß er durch seine Straftat auch\ngegen sich selbst etwas getan hat, und daß der\nStrafvollzug erforderlich ist, um sein Problembewußtsein und seine Bereitschaft zu verstärken,\ndie eigene Lage durch Mitarbeit bei einer Therapie in der Entziehungsanstalt zu verbessern\n(vgl. BGHSt 33, 285, 286, 287), fehlen.\n\nDavon abgesehen, hat sich das Schwurgericht nicht\ndamit auseinandergesetzt, ob es im Rehabilitierungsinteresse des Angeklagten liegt, wenn nicht\ndie gesamte Strafe, sondern nur ein Teil davon\nvor der Maßregel vollzogen wird. Das wäre aber\nnotwendig gewesen, denn die Regelung des § 67\nAbs. 2 StGB, nach der entsprechend verfahren wer-\n\nden kann, ist gerade auf Fälle wie den vorliegen-\n\nden, in dem neben der Maßregel eine langfristige\nFreiheitsstrafe verhängt worden ist, zugeschnit-\n\nten (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 3).\n\nÜber die Vollstreckungsreihenfolge muß deshalb\n\nneu entschieden werden.”\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/5-str-450-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-17/5-str-450-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.957613+00:00"}}