{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-16_5_StR_491_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-16","aktenzeichen":"5 StR 491/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 491/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBeschluß\n\nvom 16. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n16. September 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Stade vom 13. Januar 1997 nach $S 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu\nbandenmäßigem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nBei der Beweiswürdigung zur Einbindung des Angeklagten in\ndie Bande um seinen Onkel stellt das Landgericht einleitend auf die Begleitumstände einer gemeinsamen Fahrt des\nAngeklagten mit seinem Onkel nach Frankfurt/Main ab\n(UA S. 18). Der Tatrichter hält die Einlassung des Angeklagten hierzu, sie hätten einen Verwandten treffen wollen, der in Deutschland operiert werden sollte, für eine\nunwahre Schutzbehauptung; er hält es vielmehr für höchst\nwahrscheinlich, daß bei jenem Treffen Rauschgift überge-\n\nben werden sollte (UA S. 6, 18).\n\nJene Reise nach Frankfurt war indes Teil eines weiteren\nAnklagevorwurfs gegen den Angeklagten; insoweit ist das\nVerfahren gemäß 8 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\nworden. Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, daß\nhierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist,\nwonach eine belastende Verwertung mit jener Tat zusammenhängender Umstände im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem\nGrundsatz des fairen Verfahrens entsprechend § 265 StPO\nnicht ohne einen - hier jedoch fehlenden - vorherigen\nHinweis an den Angeklagten erfolgen durfte\n(vgl. BGHSt 31, 302, 303; BGHR StPpoO $S 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3).\n\nDaß der Angeklagte sich gegen die Beweisführung des\nTatrichters bei Einhaltung der gebotenen Hinweiserteilung\nwirkungsvoller hätte verteidigen können, läßt sich ebensowenig ausschließen wie die Möglichkeit für diesen Fall\nabweichender, für den Angeklagten günstigerer tatrichterlicher Feststellungen zu seiner Tatbeteiligung. Dies bedingt hier die umfassende Aufhebung des angefochtenen Ur-\n\nteils.\n\nOb die Beweiswürdigung wegen Verwertung einer Vermutung\nim Zusammenhang mit der Reise nach Frankfurt duchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken unterläge, braucht der\n\nSenat nicht zu entscheiden.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-16/5-str-491-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-16/5-str-491-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.906160+00:00"}}