{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-16_5_StR_440_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-16","aktenzeichen":"5 StR 440/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 440/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 16. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n16. September 1997 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 16. Oktober 1996 nach S 349\nAbs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\n\nder Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln (S 29 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2\nNr. 4 BtMG a. F.) zu einer Freiheitsstrafe von neun\nJahren verurteilt. Die gegen die Verurteilung gerichtete\nRevision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge\nErfolg. Zutreffend beanstandet die Revision, daß sich das\nLandgericht an eine Wahrunterstellung, mit der es einen\nBeweisamtrag des Angeklagten abgelehnt hat, nicht\ngehalten habe.\n\nDas Landgericht hat folgendes festgestellt: Der\nAngeklagte unterhielt Kontakte zu dem in der Türkei\nlebenden Heroingroßhändler oO. Auf dessen\nVeranlassung überbrachten drei Männer im Juni 1992\nzwölf Kilogramm Hercin an den Zeugen T nach\nDeutschland. Das Rauschgift war zum qgewinnbringenden\nWeiterverkauf durch den - T bis dahin unbekannten -\nAngeklagten bestimmt. Es wurde ihm auf Veranlassung\nT ‚ der seinerseits auf telefonische Weisung des\nLieferanten O handelte, noch im Juni 1992 (UA S. 9)\nüberbracht. Die Einlassung des Angeklagten, der habe\n\n6) erst bei einem Türkeibesuch im August 1992 durch\nVermittlung des ihm bekannten T kennengelernt,\nerachtete das Landgericht aufgrund der Angaben des Zeugen\n\nT für widerlegt.\n\nDas Landgericht hat hingegen bei Ablehnung eines\nBeweisamtrages auf zeugenschaftliche Vernehmung des\n\noO als wahr unterstellt, dieser habe den Angeklagten erst\ndurch T anläßlich eines Zusammentreffens in Istanbul\n\"etwa Ende Juli 1992” kennengelernt. Das Landgericht hat\nferner als wahr unterstellt, O wisse nichts von\n\neiner Beteiligung des Angeklagten an Heroingeschäften.\n\nDiese Wahrunterstellungen sind mit den erwähnten, die\nVerurteilung tragenden Feststellungen nicht vereinbar. Ob\ndie letztgenannte - sehr weitgehende und pauschale -\nBeweisbehauptung, was der qGeneralbundesanwalt verneint\n\n(vgl. aber BGH, Urteil vom 28. April 1997\n\n- 5 StR 629/96 -), den an einen Beweisamtrag gestellten\nKonkretisierungsanforderungen genügte, ist dabei\nangesichts der erfolgten Wahrunterstellung hier\nunerheblich (vgl. BGHSt 40, 169, 185). Daß der\n\nBeweisamtrag naheliegend mit anderer Begründung (vgl. nur\n§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO) hätte abgelehnt werden können,\nläßt die Entscheidung des Senats im Blick auf die in der\n\nwahrunterstellung liegende Zusage unberührt.\n\nLaufhütte Basdorf Nack\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-16/5-str-440-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-16/5-str-440-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.887966+00:00"}}