{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-03_5_StR_237_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-03","aktenzeichen":"5 StR 237/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ja\n\nja zu ll.\n\nVor 8 1 faires Verfahren,\n\n88 257, 261, 265 StPO\n\n‚Auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der -\n. Hauptverhandlung ein Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und\n\nErgebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte, nicht vorgesehen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nja\n\nja zu ll.\n\nVor 8 1 faires Verfahren,\n\n88 257, 261, 265 StPO\n\n‚Auch unter dem Gesichtspunkt fairer Verfahrensgestaltung ist in der -\n. Hauptverhandlung ein Zwischenverfahren, in dem sich das Gericht zu Inhalt und\n\nErgebnis einzelner Beweiserhebungen erklären müßte, nicht vorgesehen.\n\nBGH, Beschluß vom 3. September 1997 - 5 StR 237197\n\nLG Berlin -\n\n- 5 StR 237/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 3. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts\nwird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,\nsoweit der Angeklagte im Fall 5 b wegen Beleidigung\nverurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 24. September 1996\nwird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden\n\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung, wegen Beleidigung in sieben Fällen, wegen Bedrohung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der\nAngeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Nach der vom\nSenat vorgenommenen Teileinstellung des Verfahrens ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat in den Urteilsgründen acht Beleidigungstaten festgestellt (Fälle 3, 4a, 4 c bis f, 5 a, b der Urteilsgründe), aber im Schuldspruch\nnur sieben Beleidigungstaten erfaßt, ohne daß sich aus dem Urteil ergibt,\nwelche der Taten nicht abgeurteilt worden ist. Der Senat hat deswegen auf\nAntrag des Generalbundesanwalts das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO\neingestellt, soweit dem Angeklagten in Fall 5 b der Urteilsgründe - die letzte\nin den Urteilsgründen festgestellte Beleidigungstat — eine Beleidigung zur\nLast gelegt worden ist. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, daß das Landgericht bei Wegfall der wegen der\nletzten Beleidigung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat eine\n\nniedrigere als die erkannte Gesamtstrafe festgesetzt hätte.\n\nDer Senat sieht Anlaß, zu einer Verfahrensrüge — ergänzend zur Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts — Stellung zu nehmen.\n\n1. Mit dieser Verfahrensrüge, die sich allein auf die dem Angeklagten vorgeworfene Vergewaltigungstat bezieht, wird ein “Verstoß gegen § 261\n\nStPO bzw. gegen den fair-trial-Grundsatz” geltend gemacht.\n\nDem liegt im wesentlichen folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:\nNach der Vernehmung der Geschädigten und einzigen unmittelbaren\nTatzeugin, auf deren Angaben die Strafkammer die Überführung des\nschweigenden Angeklagten im wesentlichen stützt, hat die Verteidigung\n\neine Erklärung gemäß § 257 Abs. 2 StPO abgegeben. Diese Erklärung\n\nist zudem in schriftlicher Form überreicht und als Anlage zum Protokoll\ngenommen worden. In dieser Erklärung ist die Aussage der Zeugin, so\nwie die Verteidigung sie verstanden hat, ausführlich niedergelegt. Hieran\n\nan-\n\nknüpfend, hat die Verteidigung folgendes beantragt: “Sollte die vorstehende Wiedergabe der Aussage in einem wesentlichen Punkt unzutreffend sein, bittet die Verteidigung um einen tatsächlichen Hinweis, damit\nsie bei der Beurteilung des Sachverhaltes nicht von einem Irrtum ausgeht.” Die Revision macht geltend, daß ein Hinweis der beantragten Art\nnicht erteilt worden sei, daß das angefochtene Urteil gleichwohl in einzelnen Punkten von der Aussage der Zeugin in der von der Verteidigung\nschriftlich festgehaltenen Fassung abweiche und in anderen Punkten zu\n\nder solcherart fixierten Aussage der Zeugin schweige.\n\n. Diese Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die von der Revision gesehenen Differenzen zwischen einerseits der Aussage der Zeugin, wie diese Aussage in der Erklärung der\nVerteidigung gemäß §§ 257 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden\nhat, und andererseits den Urteilsgründen besteht oder ob das angefochtene Urteil zu einem in diesem Sinne entsprechend bedeutsamen Ge-\n\nsichtspunkt schweigt.\n\na) Erfolglos bleibt die Rüge unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen\nVerletzung der Vorschrift des § 261 StPO.\n\nEine Rüge, § 261 StPO sei verletzt, weil Zeugen in der Hauptverhandlung etwas anderes bekundet hätten als im Urteil festgestellt, ist\nunzulässig. Der Nachweis für diese Behauptung könnte vom Revisi-\n\nonsgericht nur durch eine ihm grundsätzlich verwehrte Rekonstruktion\n\nder Beweisaufnahme des Tatrichters geführt werden (Hürxthal in KK\n3. Aufl. § 261 Rdn. 53).\n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß die Rüge, § 261 StPO sei verletzt, durchgreifen kann,\nwenn ohne Rekonstruktion der Beweisaufnahme allein aufgrund der\nAkten-\n\nlage der Nachweis geführt werden kann, daß die im Urteil getroffenen\nFeststellungen nicht durch die in der Hauptverhandlung benutzten\nBeweismittel gewonnen werden konnten (Hürxthal in KK 3. Aufl. § 261\nRdn. 52). Der Bundesgerichtshof hat dies angenommen, wenn der\nWortlaut einer in der Hauptverhandlung verlesenen Urkunde im Urteil\nunrichtig wiedergegeben worden ist (BGH MDR 1976, 989; BGH StV\n1983, 321; BGH NStZ 1987, 18; vgl. BGHSt 29, 18, 21; für Fälle der\nwörtlichen Protokollierung einer Aussage vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.).\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Zwar mag aufgrund der zu Protokoll\ngereichten Erklärung urkundlich belegt sein, daß nach Auffassung der\nVerteidigung die Zeugin teilweise etwas anderes bekundet hat, als\ndas Gericht im Urteil festgestellt hat. Daraus ergibt sich jedoch nicht,\ndaß die Zeugin tatsächlich so ausgesagt hat. Der Grundsatz des § 261 StPO verbietet ausnahmslos, Aufzeichnungen, die ein Prozeßbeteiligter über die Vernehmung eines Zeugen in der Hauptverhandlung abweichend von den tatrichterlichen Feststellungen gemacht hat,\nzu deren Widerlegung im Revisionsverfahren heranzuziehen (BGHSt\n15, 347).\n\nDie Revision nimmt einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, dabei insbesondere eine Verletzung des aus der Vor-\n\nschrift des § 265 StPO folgenden Rechtsgedankens an. Eine solche\n\nRechtsverletzung liegt nicht vor. Das Landgericht war unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet, einen Hinweis darauf zu erteilen, daß es die Aussage der Zeugin etwa anders als die Verteidigung\n\nverstanden hat.\n\naa) Unmittelbar aus der Vorschrift des § 265 StPO folgt eine solche\n\nVerpflichtung nicht. Auch ein - differenziert zu beurteilender — Fall\n\neiner wesentlichen Abweichung in der Beurteilung tatsächlicher\n\nVerhältnisse zwischen Anklage und Hauptverhandlung (vgl.\nBGHSt 19, 88; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 265\n\nRdn. 23 m.w.N.) liegt nicht vor.\n\nbb) Vielmehr ergeben wesentliche Verfahrensgrundsätze, daß eine\n\nderartige Bescheidungspflicht nicht besteht. Die der Revision zu-\n\ngrundeliegende Auffassung läuft darauf hinaus, daß der Verteidi-\n\nger innerhalb der Hauptverhandlung ein — weitgehend schriftli-\n\nches — Zwischenverfahren veranlassen könnte, in dem der\n\nTatrichter zu erklären hätte, wie er den Inhalt einer Beweiserhe-\n\nbung aufgenommen und wie er das Ergebnis der Verwendung ei-\n\nnes einzelnen Beweismittels — hier einer Zeugenvernehmung —\n\nverstanden hat. Solches würde den in der Vorschrift des § 261\n\nStPO geregelten Prinzipien und dem Grundsatz der Mündlichkeit\n\nder Hauptverhandlung widersprechen. Der Tatrichter hat — erst —\n\nin der Urteilsberatung darüber zu befinden, wie er die einzelnen\n\nverwendeten Beweismittel einschätzt. Ein Zwischenverfahren, in\n\ndem sich das Gericht zu Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiser-\n\nhebungen erklären müßte, ist nicht vorgesehen.\n\ncc) Die Vorschrift des § 257 StPO regelt in spezieller Weise, welche\n\nRechte der Angeklagte und der Verteidiger haben, um bereits\n\nwährend der Beweisaufnahme Einfluß darauf zu nehmen, wie das\n\nGericht einzelne erhobene Beweise würdigt. Auch dies spricht ge-\n\ngen die Zulässigkeit eines Zwischenverfahrens der genannten Art.\n\nDie Möglichkeit eines offenen Rechtsgespräches wird hierdurch\n\nselbstverständlich nicht beschränkt.\n\ndd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus folgendem: Allerdings\n\ngilt im Beweisamtragsrecht unter den Gesichtspunkten der “Offenheit und Fairneß” und des danach wünschenswerten “Dialogs”,\ndaß die Verfahrensbeteiligten gehalten sind, etwa aufgetretene\nMißverständnisse auszuräumen (vgl. Basdorf StV 1995, 310,\n318 f. m.N.). Indes kann dies nicht auf Erklärungen im Rahmen\nder Vorschrift des § 257 Abs. 2 StPO übertragen werden; denn\nhier gilt gerade nicht das Prinzip der Antragsbescheidung (§ 244\nAbs. 6, § 238 Abs. 2 StPO).\n\nee) Auch ergibt sich hier nichts anderes daraus, daß der Bundesge-\n\nrichtshof in Sonderfällen Verfahrensrügen der Art anerkannt hat,\ndaß entweder eine Verletzung von § 261 StPO oder eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO vorliegt\n(vgl. Ziegert StV 1996, 279 m.w.N.; andererseits G. Schäfer StV\n1995, 147, 154 ff.). Den seltenen Fällen, in denen eine solche\nRüge statthaft sein kann, ist die Besonderheit eigen, daß - regelmäßig aufgrund essentieller, nicht erklärlicher Widersprüche zwischen Urteil und Akteninhalt - der Tatrichter entweder die eine\noder die andere Vorschrift verletzt haben muß. Ein solcher Fall ist\nhier nicht gegeben. Nicht einmal die Revision behauptet, daß eine\nAlternativität von Rechtsverletzungen in dem genannten Sinne\n\nvorliege.\n\nff) Angesichts der gesetzlichen Regelungen bleibt kein Raum, etwa\n\naus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren eine\n\nPflicht des Tatrichters herzuleiten, Anträgen der vorliegenden Art\n\ndurch einen tatsächlichen Hinweis Rechnung zu tragen. Zudem\nliegt kein Fall vor, in dem der Tatrichter etwa ein schutzwürdiges\n\nVertrauen des Angeklagten bzw. der Verteidigung ausgelöst hätte.\n\nDer Beschwerdeführer macht in “Vorbemerkungen” zur Revisionsbegründung geltend, daß eine “Verfälschung des Sachverhalts”\ndurch die Strafkammer vorliege. Sollte der Beschwerdeführer mit der\ngenannten Behauptung ernsthaft eine bewußte Verfälschung des\nSachverhalts durch die Strafkammer — wofür der Senat keinerlei Anhaltspunkte sieht - gemeint haben, so gilt der Hinweis auf die Vorschriften der § 336 StGB und § 359 Nr. 3 StPO.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/5-str-237-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-03/5-str-237-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.488342+00:00"}}