{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-02_5_StR_433_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"5 StR 433/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 433/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 2. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 1997 be-\n\nschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 23. Januar 1997 nach § 349 Abs. 4\nStPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so-\n\nweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\n3. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin\nvom 1. September 1995 - 353 Gs 3056/95 - in der Fassung\ndes Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 23. Januar\n1997 -(509) 1 Bra Js 3436/95 Kls (2/96) - wird nach § 126\nAbs. 3 StPO aufgehoben.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung in\nTateinheit mit Sachbeschädigung und mit einem Vergehen nach dem Waffengesetz unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer\neinheitlichen Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\nDas Landgericht hielt den Angeklagten für überführt, in Berlin-\n\nCharlottenburg am 25. Februar 1995 an einem von der PKK initiierten\n\n- 3 -\nBrandanschlag auf ein türkisches Reisebüro - ausgeführt durch Werfen ei-\n\nnes “Molotowcocktails”,\n\nder das Sicherheitsglas der Türscheibe nicht durchschlug - als Mittäter mitgewirkt zu haben. Von einem gleichartigen Anklagevorwurf, einen am\n14. März 1995 verübten versuchten Brandanschlag auf ein überwiegend von\nTürken besuchtes Cafe in Berlin-Tiergarten betreffend, hat das Landgericht\n\nden Angeklagten mangels ausreichenden Tatnachweises freigesprochen.\n\n1. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der\nVerurteilung. Auf die Verfahrensrügen kommt es daher nicht an. Der Senat merkt insoweit lediglich an, daß im Falle einer Sperrung vom Gericht\nauf Antrag der Verteidigung angeforderter Beiakten eine Verfahrensweise wie die bislang geübte - die Staatsanwaltschaft leitet jene Akten lediglich dem Gerichtsvorsitzenden zur Nachprüfung der Entbehrlichkeit ihrer\nVorlegung zu, entzieht sie aber damit zugleich der nach Anklageerhebung grundsätzlich unbeschränkten Akteneinsicht des Verteidigers (vgl.\nPfeiffer in KK-StPO 3. Aufl. Einl. Rdn. 72; Laufhütte, ebenda § 147\nRdn. 14) - erheblichen Bedenken unterliegt.\n\na) Die Beweiswürdigung des Tatrichters, welche der Verurteilung des Angeklagten als Mittäter zugrundeliegt, ist nicht tragfähig (vgl. dazu Niemöller StV 1984, 431, 433, 439; Herdegen StV 1992, 527, 532 ff.;\nG. Schäfer StV 1995, 147, 149 f.; jeweils m.w.N.). Daß sich an einem am\nTatort vorgefundenen, rechtsfehlerfrei als “Bekennerschreiben” angesehenen Flugblatt unter “zahlreichen Fingerspuren von verschiedenen Personen” (UA S. 10) ein Fingerabdruck des mit der PKK sympathisierenden\nAngeklagten befand, ist - entgegen der Wertung des Tatrichters (UA\nS. 13) - kein allein ausreichendes Indiz für seine unmittelbare Mitwirkung\n\nan dem Anschlag. Durch dieses Indiz erfährt die Angabe eines behörd-\n\n- 4 -\nlich geheimgehaltenen Hinweisgebers zur Mitwirkung des Angeklagten -\n\nneben zwei weiteren unbekannt gebliebenen Tätern - an dem Anschlag\nkeine für die erfolgte Verurteilung tragfähige Bestätigung; der Tatrichter\n\nselbst hat - wie\n\nauch der Freispruch im Parallelfall erweist - jene Angaben für sich allein\nnoch nicht als hinreichend beweiskräftig erachtet. Dies gilt zumal vor\ndem Hintergrund, daß der anonyme Hinweisgeber selbst seine Information nur vom Hörensagen erlangt hatte (UA S. 11); für die Richtigkeit und\nZuverlässigkeit jener Information hat der Tatrichter keine weiteren Anzeichen aufgeführt. Es fehlt auch an jeder Mitteilung von Erkenntnissen darüber, woher der Hinweisgeber sein Wissen vom Aussehen des Angeklagten hatte, den er zunächst lediglich mit Vornamen zu bezeichnen\nwußte und den er dann bei einer Wahllichtbildvorlage identifiziert hat;\nEinzelheiten dieser Wahllichtbildvorlage hat der Tatrichter, wie hier naheliegend unerläßlich, nicht näher beschrieben. Allein der Umstand, daß\nder Hinweisgeber bei der Wahllichtbildvorlage eine Person bezeichnet\nhat, deren Fingerabdruck sich - ohne daß der Hinweisgeber dies gewußt\nhätte - auf dem am Tatort aufgefundenen Flugblatt befand, vermag die\nsonst für den Beleg einer Mittäterschaft an dem Anschlag in jeder Beziehung unzureichende Beweislage nicht derart zu verändern, daß dem\nTatrichter damit eine mögliche Grundlage für eine zweifelsfreie Überzeugung hiervon zur Verfügung gestanden hätte. Das Schweigen des Angeklagten ist, schon weil er hierfür viele denkbare Motive gehabt haben\nkann, von vornherein zur Füllung der gegebenen Beweislücken ungeeignet, ohne daß es dafür überhaupt auf den vom Generalbundesanwalt\nzutreffend hervorgehobenen Umstand ankäme, daß solches erlaubtes\nVerteidigungsverhalten nicht zum Nachteil eines Angeklagten bei der\nBeweiswürdigung verwertet werden darf (vgl. BGHR StPO 8 261 Aussa-\n\ngeverhalten 11 m.w.N.; differenzierend Arzt, Ketzerische Bemerkungen\n\n- 5 -\nzum Prinzip in dubio pro reo [Heft 149 der Schriftenreihe der Juristischen\n\nGesellschaft zu Berlin] 1997 S. 21 ff.).\n\nb) Die Frage, ob bei der gegebenen Beweislage eine Schuldspruchänderung auf Beihilfe in Betracht kommen könnte, hat sich dem Senat von\nvornherein deshalb nicht gestellt, weil auch die Beweiswürdigung des\nTatrichters, soweit sie den Vorsatz zu einem Verbrechen nach § 308\nStGB betrifft, nicht haltbar ist. Ohne daß es auch insoweit auf den Gesichtspunkt unzulässsiger Verwertung erlaubten Schweigens des Angeklagten überhaupt ankäme, ist dieses Verteidigungsverhalten des Angeklagten, der von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu seiner - wie\nauch immer gearteten - etwaigen Mitwirkung an der angeklagten Tat zu\nschweigen, offensichtlich ungeeignet, auch nur ergänzend zu widerlegen,\ndaß der Angeklagte vom Vorhandensein mit einem “Molotowcocktail”\nnicht überwindbaren Panzerglases gewußt haben kann. Die - ohnehin\nzweifelhafte - übrige Beweiswürdigung des Tatrichters hierzu (UA S. 15)\nist ohne die anschließenden unhaltbaren Erwägungen zum Aussagever-\n\nhalten auch nicht etwa für sich allein als tragfähig zu bewerten.\n\n1. Der neue Tatrichter wird sich um eine Freigabe des Hinweisgebers zur\nZeugenvernehmung in der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung\nmöglicher Anwendung von 8 68 Abs. 3, § 247 Satz 2 StPO, 8 172 lit. 1a\n\nGVG erneut zu bemühen haben.\n\n2. Da jedenfalls angesichts der bisherigen Beweislage und Verfahrensbehandlung ein Schuldspruch wie bislang höchst unwahrscheinlich ist, der\nAngeklagte zudem mehr als ein Jahr und zehn Monate Untersuchungshaft erlitten hat, ist die Anordnung der Untersuchungshaft gemäß § 126\nAbs. 3, 8 120 Abs. 1 Satz 1 StPO aufzuheben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/5-str-433-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/5-str-433-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.315949+00:00"}}