{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-02_5_StR_323_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-02","aktenzeichen":"5 StR 323/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n- 5 StR 323/97 -\n\nURTEIL\n\nvom 2. September 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 1. und 2. September 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\nRichterin Harms,\nRichter Basdorf,\nRichter Nack,\nRichterin Dr. Gerhardt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt H\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 2. September 1997 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. Dezember\n1996 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in\nTateinheit mit sexueller Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die\nSicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung der Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung. Im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.\n\n1.\n\nEine zulässige Aufklärungsrüge hat der Angeklagte nicht erhoben. Auch\ndie den Maßregelausspruch betreffende Aufklärungsrüge, die ihrem Ansatz nach auf einen gewichtigen Mangel hindeutet, scheitert, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, daran, daß der Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils, dessen Nichtverlesung er beanstandet, nicht mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch und der - überaus milde - Strafausspruch enthalten\n\nkeinen sachlichrechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\nHingegen hat das Landgericht den Maßregelausspruch unzulänglich be-\n\ngründet.\n\nMit den Feststellungen über die im September 1986 und im Juli 1991 begangenen Taten, die deshalb erfolgten Bestrafungen und die wegen der\nletztgenannten Tat erfolgte Strafverbüßung sind die formellen (Mindest-)\nVoraussetzungen aus 8 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB hinreichend belegt.\nIndes ist die Gesamtwürdigung, mit der die Strafkammer zur Annahme\neines Hanges im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gelangt, nicht ausrei-\n\nchend begründet.\n\nIhr liegen nämlich keine ausreichenden Feststellungen zu der ersten\nmaßgeblichen, noch nach DDR-Strafrecht erfolgten Verurteilung zugrunde. Der Tatrichter beschreibt die damalige Tat, einen gemeinschaftlichen\nRaub, nur knapp und pauschal (UA S. 4). Das reicht hier nicht aus. Die\nTat ist gegenüber der vorliegend abgeurteilten Straftat nicht einschlägig\ngewesen; sie unterscheidet sich von ihr und von der weiteren maßgebli-\n\nchen Vortat - einer gefährlichen Körperverletzung anläßlich eines Über-\n\n- 5 -\nfalls des Angeklagten auf eine junge Frau mit sexueller Motivation - in ih-\n\nrem Tatbild beträchtlich. Dennoch könnte eine solche andersartige Tat\n\nzur Annahme der Voraussetzungen des 8 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausreichend sein. Denn die Annahme eines Hanges im Sinne der genannten\nVorschrift erfordert nicht etwa das Vorliegen gleichartiger Symptomtaten.\nEs hätte vielmehr bereits ausgereicht, wenn der 1986 begangene Raub\neine besonders schwer wiegende Gewalttat gewesen wäre. Auch das\n\nwird indes durch die eher kargen Feststellungen nicht belegt.\n\nGleichwohl liegt - auch wenn der Tatrichter bei dem Angeklagten “keine\ndurchgehende kriminelle Energie” festgestellt (UA S. 8) und der Sachverständige eine “grundsätzliche Gewaltbereitschaft” des Angeklagten\nverneint hat (UA S. 11) - eine Neigung des besonders labilen Angeklagten zu erheblichen Gewalttaten zum Nachteil wehrloser Opfer nicht fern.\nZu deren ausreichendem Beleg hätte es hier indes näherer Feststellungen zum Anlaß der 1986 verübten Tat, zu ihren Begleitumständen, zu Art\nund Folgen der Gewaltausübung und - da der leicht verführbare Angeklagte (UA S. 8) hier, anders als bei den Folgetaten, nicht Alleintäter war\n\n- zur Aufteilung der Tatbeiträge bedurft.\n\nDie Feststellungsmängel werden auch durch einen symptomatischen Zusammenhang mit einer weiteren im März 1991 begangenen Nötigung\nnicht kompensiert. Jene lediglich durch Strafbefehl mit Geldstrafe geahndete Tat kann im Rahmen der Prüfung nach § 66 Abs. 1 StGB nicht von\nausschlaggebender Bedeutung sein. Unerläßlich ist insbesondere ein\nsymptomatischer Zusammenhang zwischen der abgeurteilten Tat und\nden die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB\nbegründenden Taten, durch den die Gefährlichkeit des in der Siche-\n\nrungsverwahrung unterzubringenden Angeklagten zu belegen ist (vgl.\n\n- 6 -\nBGHSt 21, 263; Tröndle, StGB 48. Aufl. § 66 Rdn. 17; Stree in Schön-\n\nke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 66 Rdn. 30).\n\n3. Der Senat weist noch auf folgendes hin:\n\na)\n\nZu der DDR-Verurteilung für die im September 1986 begangene\nVortat sollten zur Vermeidung von Ungereimtheiten hinsichtlich der\nVerbüßungsdauer (nicht vollständige Vollstreckung) und des Verhältnisses zu einer kurz nach Tatbegehung erfolgten anderweitigen Vorverurteilung (auf Bewährung) nähere Feststellungen als bislang (UA\n\nS. 4 f.) getroffen werden.\n\nEs ist nicht unbedenklich, im Abstreiten rechtskräftig abgeurteilter\nVorverurteilungen ein relevantes Indiz für die Gefährlichkeit des Angeklagten zu finden, der in seinem Aussageverhalten eine wirkungsvolle Verteidigungsmöglichkeit gesucht haben mag. Die Annahme eines “oberflächlichen Unrechtsempfindens” (UA S. 20) ist im übrigen\nmit der - allerdings zweifelhaften - Einschätzung des Sachverständigen nicht ohne weiteres vereinbar, bei dem Angeklagten liege “eine\naus seiner Persönlichkeitsstruktur herrührende Selbstbestrafungstendenz” vor (UA SS. 11).\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/5-str-323-97","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-02/5-str-323-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:29.297321+00:00"}}