{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-09-01_5_StR_284_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-09-01","aktenzeichen":"5 StR 284/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 284/97\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBeschluß\n\nvom 1. September 1997\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n\nnicht geringer Menge\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n\n1. September 1997 beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der mit dem Revisionsschriftsatz des Rechtsanwaltes W vom\n\n15. April 1997 erhobenen Verfahrensrüge gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom\n20. Februar 1997 nach S 349 Abs. 4 StPO mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten\n\nhat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDafür, daß etwa das Verfahrenshindernis anderweitiger\nRechtshängigkeit der Sache (Kleinknecht/Meyer-Goßner,\n- 3 -\n\nStPO 43. Aufl. Einl. Rdn. 145 m.N.) vorläge, besteht kein\n\nhinreichender Anhaltspunkt.\n\nIm hiesigen Verfahren wird dem Angeklagten vorgeworfen,\netwa Mitte März 1994 dem Zeugen T - nach vorheriger\ntelefonischer Vereinbarung - im Lokal “I \" in Wunstorf 500 g Heroin (und 500 qg Streckmittel) zum Preis von\ninsgesamt 25.000 DM eigennützig verkauft und auf dem nahen Parkplatz geliefert zu haben. In Erwägung zu ziehen\nist eine etwaige anderweitige Rechtshängigkeit dieser Tat\nin demjenigen Verfahren, in dem der Senat durch Urteil\nvom 28. April 1997 - 5 StR 629/96 - entschieden hat. In\njenem Verfahren hat der Senat zwar durch das genannte Urteil den Schuldspruch in dem dortigen Fall 12 aufgehoben,\nweil die Annahme der Bandenmäßigkeit der Tat des Angeklagten im Sinne des § 30a Abs. 1 BtMG von einem Verfahrensfehler behaftet war. Der Senat hat jedoch folgende\nFeststellungen des dort angefochtenen Urteils zu Fall 12\naufrechterhalten: “An einem nicht weiter bestimmbaren Tag\nim März bis etwa Mitte April 1994 hielt sich der Angeklagte G in der ,M -Bar’ in Schiedam/Rotterdam auf. Hier bot er dem ihm seit Beginn der\nachtziger Jahre bekannten gesondert verfolgten -\n\n(6) an, ihm 25 kg Heroin zum Preis von\n25.000 Holländischen Gulden je Kilogramm zu liefern; O -\n\nlehnte das Angebot jedoch ab.”\n\nAllerdings läge in den beiden in verschiedenen Verfahren\nverfolgten Taten - unter dem Gesichtspunkt der Bewertungseinheit - eine einheitliche Tat, wenn die nach den\nFeststellungen im angefochtenen Urteil verkaufte und gelieferte Heroinmenge von 500 qg aus demselben Vorrat Heroin stammen würde, der Gegenstand jenes anderen Verfahrens\n\n- 4 -\n\nwäre (vgl. BGHSt 30, 28; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 1, 4, 6, 7, 9 bis 11, Serienstraftaten 1, 2). Indes\n\nist eine solche Einheit nicht ohne weiteres - etwa nach\ndem Grundsatz in dubio pro reo -, sondern nur dann anzunehmen, wenn hierfür genügende tatsächliche Anhaltspunkte\nvorliegen (BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 6, 7\nund BtMG § 29 Bewertungseinheit 2, 3, 5, 6, 8, 11).\n\nHinreichende tatsächliche Anhaltspunkte in dem genannten\nSinne liegen hier nicht vor. Für eine Identität der beiden Taten mag allenfalls sprechen, daß beide Taten im\ngleichen Zeitraum stattgefunden haben sollen, nämlich die\nhiesige Tat “etwa Mitte März 1994” und die Tat, die Gegenstand jenes anderen Verfahrens ist, ”im März bis etwa\nMitte April 1994”. Alle anderen Gesichtspunkte sprechen\ngegen eine Tatidentität: Nach dem Vorwurf im hiesigen\nVerfahren, wie er zuletzt seine Konkretisierung im angefochtenen Urteil gefunden hat, verkaufte und lieferte der\nAngeklagte am Ort der Vereinbarung und sofort 500 qg Heroin (nebst Streckmitteln), was einem Handgeschäft mit vorhandenen Betäubungsmitteln in dieser Größenodnung entspricht. Dagegen handelt es sich bei dem - dem Angeklagten in jenem anderen Verfahren vorgeworfenen - Verhalten\num eine Tat, die nach der Praxis des Betäubungsmittelhandels in wesentlichen Punkten anders strukturiert ist: Ein\nAngebot in der außergewöhnlichen Größenordnung von 25 kg\nHeroin zum Preis von 25.000 Holländischen Gulden je Kilogramm (also 625.000 Holländischen Gulden) erfolgt typischerweise nicht erst aufgrund der konkreten Verfügungsgewalt über eine derart große Rauschgiftmenge, sondern in\ndemjenigen Vorfeld, in dem der Anbieter nicht mehr als\n\ndie Gelegenheit hat, die angebotene Rauschgiftmenge zu\n\nbeschaffen. Es widerspräche den Gepflogenheiten des\nRauschgifthandels im Bereich der hier relevanten Größenordnung, eine Menge von 25 kg Heroin gegen einen entsprechend hohen Einkaufspreis zu beschaffen, ohne sich zuvor\ndes Absatzweges versichert zu haben. Danach spricht außer\nder zeitlichen Koinzidenz nichts dafür, daß die 500 g Heroin, die der Angeklagte verkauft und geliefert haben\nsoll, etwa aus einer Heroinmenge von 25 kg gestammt hätten, die der Angeklagte bereits zur Verfügung gehabt hätte.\n\nII.\n\nDie Verfahrensrüge betreffend eine Verletzung der Hin-\n\nweispflicht greift durch.\n\n1. Allerdings ist der diese Rüge enthaltende Revisionsbegründungsschriftsatz des Rechtsanwaltes W ‚ verfaßt\nund abgesandt zwei Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, infolge verzögerten Postlaufs erst nach Ablauf dieser Frist eingegangen, während Rechtsanwalt R -\n\n(unter Verweisung im übrigen auf die Revisionsbegründung von Rechtsanwalt W ) die Revision rechtzeitig\nmit der allgemeinen Sachrüge begründet hatte. Bei dieser\nVerfahrenslage ist ausnahmsweise Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der Verfahrensrüge zu gewähren (vgl. BGHR StPO 8§ 44\n\nVerfahrensrüge 11).\n\n2. Dem Angeklagten waren durch die zugelassene Anklage\nzwei Taten zur Last gelegt worden, nämlich - erstens -\nein Ende Mai 1993 getätigter Verkauf von 500 qg Heroin an\nT und - zweitens - der hier abgeurteilte Verkauf von\n\n- 6 -\n\nBetäubungsmitteln an T Mitte März 1994. Die Strafkammer hat zunächst auch zum ersten Fall Beweis erhoben und\nhierzu die Zeugen T ,B und A gehört. Sie hat\nalsdann das Verfahren hinsichtlich des Falles 1 gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. In der Beweiswürdigung stellt die Strafkammer zur Überführung des\nschweigenden Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben\ndes Zeugen T ab. Dessen Glaubwürdigkeit zu dem hier\nabgeurteilten Fall 2 begründet die Strafkammer auch damit, daß seine Angaben zum Fall 1 von den Zeugen B\n\nund A bestätigt worden sind (UA S. 7 bis 9).\n\nBei der geschilderten Verfahrenslage hat die Strafkammer\ndurch den Beschluß gemäß S 154 Abs. 2 StPO eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die das Verteidigungsverhalten\ndes Angeklagten beeinflussen konnte. Deshalb durfte die\nStrafkammer zur Überführung des Angeklagten wegen des\n\nFalles 2 Beweisergebnisse zum Fall 1 nur nach einem ent-\n\nsprechenden Hinweis verwenden (vgl. BGHSt 31, 302, 303;\nBGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht 1 und 3). Ein sol-\n\ncher Hinweis ist nicht erfolgt. Hierauf kann das Urteil\n\nberuhen.\n\nLaufhütte Richterin am Bundesge- Häger\nrichtshof Harms ist beurlaubt und verhindert\nzu unterschreiben\nLaufhütte\n\nTepperwien Nack","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-09-01/5-str-284-97","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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