{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_652_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 652/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"achschlagewrk: ja\nja\neröffentlichung: | ja\n\nStGB 1975 § 336\n\nRechtsbeugung durch Nichtverfolgung von Wahlfäschung in der DDR.\n\nBGH, Urteil vom 21. August 1997 | -5 StR 652/96\n\nLG Berlin -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 5 StR 652/96 -\n\nURTEIL\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n4.\n\nwegen Rechtsbeugung\n\n-2-\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt H ,\nOberstaatsanwalt Dr. S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt V\n\nals Verteidiger des Angeklagten B ;\n\nRechtsanwalt F\n\nals Verteidiger des AngeklagtenDr.S ,\nRechtsanwalt G\n\nals Verteidiger des Angeklagten H ,\nRechtsanwältin Dr. H\n\nals Verteidigerin der AngeklagtenM ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 21. August 1997 für Recht erkannt:\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts Berlin vom 19. April 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B vom Vorwurf der Rechtsbeugung und die Angeklagten Dr.S , H und M vom Vorwurf der Beihilfe zur Rechtsbeugung freigesprochen. Hiergegen richten sich\ndie Revisionen der Staatsanwaltschaft jeweils mit einer Verfahrensrüge und\nder Sachrüge. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben\n\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\n1. Die zugelassene Anklage legt den Angeklagten folgendes zur Last:\n\nDem Angeklagten B wird vorgeworfen, nach den DDR-Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989 in seiner damaligen Funktion als erster Stellvertreter des Generalstaatsanwalts der DDR durch mündliche Erklärungen, eine fernschriftliche Anweisung und weitere Entscheidungen eine\nstrafrechtliche Prüfung des Verdachts der Wahlfälschung unterbunden\n\nzu haben, wobei ihm in Kenntnis zahlreicher Strafanzeigen bewußt ge-\n\nwesen sei, daß eine am Gesetz orientierte Prüfung es nicht zugelassen\nhätte,\n-4A-\n\nvon der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung abzusehen. Dies habe er insbesondere durch ein Fernschreiben vom 19. Mai\n1989 an alle Staatsanwälte der Bezirke der DDR und den Generalstaatsanwalt von Berlin getan. Den AngeklagtenDr.S , H und\n\nM wird vorgeworfen, in dem genannten Sachzusammenhang im\nRahmen ihrer damaligen Funktionen in der Staatsanwaltschaft der DDR\n-Dr.S als Generalstaatsanwalt von Berlin, H alsLeiter der\nAbteilung I A des Generalstaatsanwalts von Berlin und M als\nLeiterin der Abteilung I A des Bezirksstaatsanwalts Cottbus — dem Angeklagten B zu dessen Tat Hilfe geleistet zu haben, indem sie sich\ndaran beteiligt hätten, die Maßnahme des Angeklagten B innerhalb\nder Staatsanwaltschaft der DDR nach außen hin umzusetzen; hierbei\nhätten sie in Kenntnis zahlreicher Strafanzeigen und in dem Bewußtsein\ngehandelt, daß eine am Gesetz orientierte Prüfung es nicht zugelassen\nhätte, von der Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen Wahlfälschung\nabzusehen. Dementsprechend sei bei allen Anzeigen wegen des Verdachts der Wahlfälschung ohne sachliche Prüfung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen worden, wobei es auch in den\n\nFällen von Beschwerden geblieben sei.\n\n. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\nAm 7. Mai 1989 fanden in der DDR Kommunalwahlen statt. Wegen der\nBesorgnis etwaiger Manipulationen des Wahlergebnisses wohnten zahlreiche kritische Bürger der DDR, meist in kirchlichen Gruppierungen organisiert, den Öffentlichen Stimmenauszählungen in den Wahllokalen\nbei. Sie notierten insbesondere die jeweils mündlich bekanntgegebenen\nZahlen der Stimmen gegen den Wahlvorschlag. Anschließend trugen\ndiese Bürger ihre Ergebnisse zusammen und verglichen die so ermittel-\n\nten Zahlen mit den veröffentlichten amtlichen Endergebnissen der Wah-\n\nlen. Sie stellten erhebliche Abweichungen fest, nämlich erheblich mehr\nselbst gezählte Gegenstimmen und ungültige Stimmen als im amtlich be-\n\nkannt-\n\n-5-\ngegebenen Wahlergebnis. Daraufhin erstatteten zahlreiche Personen jeweils Strafanzeige wegen des Verdachts der Wahlfälschung — meist (von\nzwei Fällen abgesehen) gegen Unbekannt. Diese Anzeigen betrafen u.a.\ndie Bezirke Berlin-Weißensee, Berlin-Friedrichshain und Cottbus. Meist\nwurden in diesen Anzeigen die von den Anzeigenerstattern ermittelten\nZahlen der Nein-Stimmen und der ungültigen Stimmen mitgeteilt und\n\nhierfür Zeugen benannt.\n\nAm 19. Mai 1989 erging eine Weisung in der Form eines Fernschreibens an\n\nalle Bezirksstaatsanwälte der DDR, das folgenden Wortlaut hatte:\n\n“Generalstaatsanwalt der DDR\n\nErster Stellvertreter\n\nGeneralstaatsanwalt von Berlin\n\nStaatsanwälte der Bezirke\n\nIn Fortsetzung langfristig vorbereiteter und teilweise realisierter Störaktionen\ngegen die Durchführung der Kommunalwahlen am 7. Mai 1989 werden gegenwärtig provokatorische Handlungen von feindlich-negativen Kräften zur\nDiskreditierung der Ergebnisse der Kommunalwahlen unternommen bzw.\nvorbereitet. Zur wirksamen Zurückweisung und Unterbindung festgestellter\nbzw. beabsichtigter provokativer rechtswidriger Handlungen wurde zentral\n\ndie folgende Verfahrensweise festgelegt:\n\n1. Wird festgestellt, daß Personen die Ergebnisse der Kommunalwahlen in\nder Öffentlichkeit herabwürdigen, sollten entsprechende Prüfungshand-\n\nlungen eingeleitet werden. Im Falle der Bestätigung einer Täterschaft ist\n\nin Abhängigkeit von der Persönlichkeit, den Beweggründen und der konkret verfolgten Zielstellung über das weitere Vorgehen zu entscheiden.\nDie Einleitung strafprozessualer Maßnahmen ist dabei auf einen engen\noffenen feindlich handelnden Personenkreis zu beschränken, der in\nschwerwiegender Weise die strafrechtlichen Bestimmungen verletzt.\n\n-6-\n\n. Sachlich gehaltene Eingaben, andere Schreiben oder Erklärungen zum\nWahlergebnis an staatliche Organe sollten den zuständigen örtlichen\nWahlkommissionen übergeben werden. Durch die Sekretäre der Wahlkommissionen könnte wie folgt geantwortet werden: ‚Die Wahlkommission hat anhand der von den Wahlvorständen entsprechend 8 39 Abs. 1\ndes Wahlgesetzes exakt gefertigten Niederschriften die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen geprüft, das Wahlergebnis festgestellt und\nveröffentlicht. Dem ist nichts hinzuzufügen.‘\n\nAuf jeden Fall ist zu vermeiden, daß zur Sache selbst oder zu den angeblichen Faktoren argumentiert wird.\n\nSchreiben, die vorher den westlichen Medien übermittelt worden sind,\n\nwerden nicht bearbeitet.\n\n. Sachliche Anfragen von Bürgern, die sich auf das Wahlergebnis beziehen oder die Vorschläge für künftige Veränderungen des Wahlverfahrens\nunterbreiten, sollten durch die zuständigen örtlichen Räte entgegenge-\n\nnommen und in individuellen Gesprächen direkt behandelt werden.\n\n. Anzeigen, die nach § 211 Strafgesetzbuch erstattet werden, sind ohne\nKommentar entgegenzunehmen.\n\nNach Ablauf der vorgesehenen Fristen für die Anzeigenbearbeitung ist\nvon den jeweils zuständigen Organen zu antworten, daß keine Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat vorliegen. Außerdem ist auf die offizielle Verlautbarung über die ordnungsgemäße Durchführung der\n\nWahlen zu verweisen. Beschwerden gegen die getroffenen Entscheidun-\n\ngen sind gemäß § 91 StPO zu bearbeiten und abschlägig zu entschei-\n\nden.\n\nIn Durchsetzung der zentralen Aufgabenstellung ist zu sichern:\nPrüfungshandlungen und Entscheidungen nach Ziffer 1 erfolgen nur\ndurch die Untersuchungsabteilung der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Staatsanwalt.\n\n- 7 -\n\nSchreiben nach Ziffer 2 und 3 sind nach Abstimmung mit den genannten\nUntersuchungsorganen des MfS entsprechend zu übergeben.\n\nFür Entscheidungen nach Ziffer 4, die ebenfalls mit den U-Organen des\nMfS abzustimmen sind, ist meine Zustimmung einzuholen. Es ist zu gewährleisten, daß außer den Leitern der Abteilung | A und der Abteilung IV die Staatsanwälte der Kreise informiert sind und einheitlich handeln und daß die schnelle Information des Generalstaatsanwaltes gesi-\n\nchert ist.\n\nGemäß dieser fernschriftlichen Weisung wurde in allen Fällen verfahren. Bei\nsämtlichen Anzeigen sah die Staatsanwaltschaft von der Einleitung eines\nErmittlungsverfahrens ab. Beschwerden einzelner Anzeigender gegen die\nAbsehensentscheidungen wurden schriftlich kurz und ohne sachliche Er-\n\nläuterung zurückgewiesen.\n\nDer Angeklagte H erteilte in einem Einzelfall einem ihm untergebenen\nStaatsanwalt Weisungen, wie — im Sinne des Fernschreibens des Generalstaatsanwaltes der DDR - zu verfahren sei. Die Angeklagte M erteilte in\ndem genannten Sinne einer ihr untergebenen Staatsanwältin Weisung zur\nBehandlung von vier Anzeigen wegen Wahlfälschung. Die Weisungen wurden jeweils befolgt. Tathandlungen der Angeklagten B und Dr. S\n\nsind nicht festgestellt.\n\nDas Landgericht ist zu der Beurteilung gelangt, daß die Angeklagten aus\nrechtlichen Gründen freizusprechen seien, weil der Tatbestand der Rechts-\n\nbeugung bereits objektiv nicht erfüllt sei.\n\nDie Freisprechung der vier Angeklagten hält sachlichrechtlicher Prüfung\n\nnicht stand. Dem angefochtenen Urteil liegt ein zu enges Verständnis der\n\nStrafbarkeit von Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung zugrunde.\n\nDas den Angeklagten durch die zugelassene Anklage zur Last gelegte Ver-\n\nhalten würde sich objektiv als Rechtsbeugung bzw. Beihilfe zur Rechtsbeu-\n\ngung darstellen.\n\n1.\n\nZutreffend ist der Ausgangspunkt des Landgerichts: Auch Staatsanwälte\nder DDR können in der Bundesrepublik Deutschland wegen Rechtsbeugung nach § 244 StGB-DDR, § 336 StGB bestraft werden. Dies hat der\nSenat in BGHSt 40, 169, 174 ff. ausführlich dargelegt. Es ist inzwischen\nständige Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Willnow JR\n1997, 221, 265 m.N.).\n\nNach der gegenüber der Vorschrift des § 336 StGB engeren Norm des\n§ 244 StGB-DDR besteht die hier bedeutsame Voraussetzung, daß die\nTat “bei der Durchführung ... eines Ermittlungsverfahrens” begangen\nworden ist. Daß auch dieses Tatbestandsmerkmal in der dem Angeklagten B vorgeworfenen Tat erfüllt wäre, hat das Landgericht\n\nzu Recht angenommen.\n\nDie Verteidiger ziehen dies mit folgendem Argument in Zweifel: Unter das\nin § 244 StGB-DDR genannte Tatbestandsmerkmal “bei der Durchführung ... eines Ermittlungsverfahrens” fielen nur Taten innerhalb eines\ndurchgeführten Ermittlungsverfahrens, nicht aber Handlungen im Rahmen der Entscheidung über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens,\nweil die Strafprozeßordnung der DDR zwischen der “Einleitung des Er-\n\nmittlungsverfahrens” (Überschrift des Zweiten Abschnittes des Dritten\n\nKapitels) und der “Durchführung des Ermittlungsverfahrens” (Überschrift\ndes Drit-\n\n-9-\n\nten Abschnitts des Dritten Kapitels) unterscheide und das Verfahren zur\n\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens ein gesondert zu sehendes Anzei-\n\ngenprüfungsverfahren sei. Dies trifft nicht zu (so auch BbgOLG NJ 1994,\n376 und LG Dresden NJ 1993, 519; a.A. von der Heide NJ 1990, 252 und\n1994, 67).\n\na)\n\nDer Senat hat bereits entschieden, daß in einer auf § 96 StPO-DDR gestützten staatsanwaltschaftliichen Verfügung, durch die “von\nder Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen” wurde, eine\nRechtsbeugung liegen kann. Jedoch betraf diese Entscheidung den\nSonderfall, daß ein Ermittlungsverfahren bereits eingestellt worden\nwar und die Tathandlung diese Einstellung des Ermittlungsverfahrens\n“bekräftigte” (BGHSt 40, 169, 172 f., 177 f.).\n\nSchon die Systematik der Strafprozeßordnung der DDR spricht\ndafür, daß als rechtsbeugerische Taten “bei der Duchführung ... eines\nErmittlungsverfahrens” im Sinne des § 244 StGB-DDR auch solche\nHandlungen taugen, die im Rahmen des Anzeigenprüfungsverfahrens\nnach §§ 92 bis 100 StPO-DDR begangen wurden. Die Strafprozeßordnung der DDR regelte im Dritten Kapitel das “Ermittlungsverfahren” (§§ 87 bis 155). Darin waren der Erste Abschnitt der “Leitung des\nErmittlungsverfahrens” (88 87 bis 91), der Zweite Abschnitt der “Einleitung des Ermittlungsverfahrens” (88 92 bis 100) und der Dritte Abschnitt der “*Durchführung des Ermittlungsverfahrens” (88 101 bis 107)\nsowie weitere drei Abschnitte zusätzlichen Einzelregelungen gewidmet. Oberbegriff war also das im Dritten Kapitel geregelte “Ermittlungsverfahren”. Ersichtlich knüpfte § 244 StGB-DDR mit dem Tatbe-\n\nstandsmerkmal “bei der Durchführung ... eines Ermittlungsverfahrens”\n\n1.\n\nhier an und nicht etwa an die Überschrift des Dritten Abschnitts des\n\nDritten Kapitels.\n\n-10-\n\nSinn und Zweck der Rechtsbeugungsvorschriften sprechen dafür,\nauch Handlungen bei der Prüfung, ob ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, insbesondere die Verhinderung eines Ermittlungsverfahrens, in den Wirkungsbereich der Rechtsbeugungsvorschriften einzubeziehen. Die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens ist in der\nRechtsprechung wiederholt als taugliche Tat einer Rechtsbeugung\nbefunden worden (BGHSt 40, 169; BGH NJW 1984, 2711; OLG Köln\nGA 1975, 341; OLG Bremen NStE § 336 StGB Nr. 2). Es liegt auf der\nHand, daß entsprechendes für die Vereitelung der Einleitung eines\n\nErmittlungsverfahrens gilt.\n\nSchließlich besagt die offizielle Kommentierung aus der DDR das\ngleiche: “Das gerichtliche und das Ermittlungsverfahren umfassen\nauch die zur Einleitung oder zur Beendigung bestimmten Entscheidungen, z. B. Überprüfung von Anzeigen und Mitteilungen nach § 95\nStPO” (Strafrecht der DDR, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Aufl.\n1987, 8 244 Anm. 2).\n\nDie Verteidigung zweier Angeklagter macht geltend, daß in der dem An-\n\ngeklagten B vorgeworfenen Tat eine Rechtsbeugung auch deshalb\n\nnicht liegen könne, weil die Handlung dieses Angeklagten nicht “zuungunsten eines Beteiligten” (§ 244 StGB-DDR) bzw. nicht “zum Nachteil\n\neiner Partei” (§ 336 StGB) erfolgt sei; denn die jeweiligen Anzeigener-\n\nstatter hätten nicht die Stellung eines Beteiligten bzw. einer Partei gehabt.\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die letztgenannte Prämisse zutreffend\n\nist. Jedenfalls wirkte die dem Angeklagten B vorgeworfene Tat \"zu-\n\ngunsten eines Beteiligten” (§ 244 StGB-DDR) bzw. “zugunsten einer\n\nPartei” (§ 336 StGB), nämlich zugunsten derjenigen Personen, gegen die\n\ndie Anzeigen sich richteten. Dies waren in zwei Fällen konkret bezeich-\n\nnete Personen, nämlich die Leiterin der Stadtbezirkswahlkommission von\n-11-\n\nBerlin-Friedrichshain (UA S. 17) und der namentlich benannte Vorsitzende des Wahlvorstandes des Wahlbezirkes 11 von Neuruppin, der der\n“Unterschlagung” von Nein-Stimmen bei der öffentlichen Auszählung im\nWahllokal bezichtigt wurde (UA S. 26). Die übrigen Anzeigen waren gegen Unbekannt gerichtet. Dabei ergab sich aus dem Inhalt der Anzeigen\nohne weiteres, daß sie sich gegen denjenigen begrenzten Personenkreis\nrichteten, der an der Auszählung, Weiterleitung, Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse beteiligt war. Auch in einem solcherart\nbeschriebenen Personenkreis können die von den Rechtsbeugungsvorschriften gemeinten begünstigten (oder benachteiligten) Beteiligten bzw.\n\nParteien gefunden werden.\n\nDie Vorschrift des § 244 StGB-DDR diente nach dem in der DDR herrschenden Verständnis “der Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz (vgl. Art. 20 Verfassung, Art. 5 StGB, § 5 StPO) sowie der Sicherung einer in allen Fragen gerechten und gesetzlichen\nRechtsprechung” (Strafrecht der DDR aaO § 244 Anm. 1). Rechtsgut und\nRechtsgrund der Vorschrift des § 336 StGB ist — bei manchen Differenzen in den Einzelheiten — der Schutz der Rechtspflege (Spendel in LK\n10. Aufl. 8 336 Rdn. 5 bis 8 m.N.). Dies indiziert, daß eine Rechtsbeugung — nach beiden genannten Vorschriften — nicht voraussetzt, daß die\nbegünstigte oder benachteiligte Person bereits individuell feststeht oder\ngar namentlich bekannt ist. Andererseits spricht nichts dafür, Strafsa-\n\nchen, die gegen Unbekannt geführt werden, unter dem hier in Rede ste-\n\nhenden Gesichtspunkt vom Schutz der Rechtsbeugungsvorschriften aus-\n\nzunehmen.\n\n. Der Maßstab, den das Landgericht bei der Prüfung angelegt hat, ob die\n\ndem Angeklagten B vorgeworfene Tat substantiell eine Rechtsbeu-\n\ngung darstellt, ist zu eng.\n\na)\n\n-12-\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt\nnicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Rechtsbeugung dar. Nur\nder Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege soll\nunter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begeht daher nur der\nAmtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht\nund Gesetz entfernt. Selbst die (bloße) Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründet eine Rechtsbeugung nicht (BGHSt 41, 247, 251\nm.w.N.; BGHR StGB § 336 Rechtsbeugung 11). Hieran anknüpfend,\nhat der Bundesgerichtshof speziell zur Strafbarkeit von Unrechtstaten\nder DDR-Justiz unter Berücksichtigung des Vertrauensschutzes für\nPersonen, die in das Rechtssystem der DDR eingebunden waren und\nsich systemkonform verhielten, folgende Leitlinien entwickelt: Eine\nBestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich\nwar und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß\nsich die Entscheidung als Willkürakt darstellt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof für diejenigen Fälle, in denen Strafverfolgung stattgefunden hat, namentlich drei Fallgruppen aufgezeigt: Fälle, in denen\nStraftatbestände unter Überschreitung des Gesetzeswortlauts oder\n\nunter Ausnutzung ihrer Unbestimmtheit bei der Anwendung derart\n\nüberdehnt worden sind, daß eine Bestrafung, zumal mit Freiheitsstrafe, als offensichtliches Unrecht anzusehen ist; ferner Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der\nabgeurteilten Handlung gestanden hat, so daß die Strafe, auch im\nWiderspruch zu den Vorschriften des DDR-Strafrechts, als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen\nmuß; des weiteren schwere Menschenrechtsverletzungen durch die\nArt und Weise der Durchführung von Verfahren, namentlich Strafverfahren, in denen die Strafverfolgung und die Bestrafung überhaupt\n- 13 -\n\nnicht der Verwirklichung von Gerechtigkeit, sondern der Ausschaltung\ndes politischen Gegners oder einer bestimmten sozialen Gruppe ge-\n\ndient haben.\n\nDiese Fallgruppen sind jedoch keineswegs abschließend. Außer in\nsolchen Fällen, bei denen sich die zugrundeliegenden Willkürakte in\nmenschenrechtsverletzenden Verfolgungsakten niederschlagen, kann\neine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen\nRechtsbeugung auch in Betracht kommen, wenn nicht Verurteilungen,\nsondern begünstigende Entscheidungen den Anknüpfungspunkt für\ndie Frage bilden, ob Rechtsbeugung vorliegt. Auch in diesen Fällen\nbleiben Einzelexzesse uneingeschränkt als Rechtsbeugung strafbar.\nAber auch systembedingte Nichtverfolgung von Straftaten kann\nRechtsbeugung sein. Ein solcher Fall lag schon der in BGHSt 40, 169\nabgedruckten Entscheidung des Senats zugrunde. Daß es der Senat\nals erforderlich angesehen hätte, daß durch die begünstigende Entscheidung, die naturgemäß nicht zu einer unmittelbaren Menschenrechtsverletzung führen kann, mittelbar ein anderer verletzt worden\nsein müßte, worauf das Landgericht ersichtlich abstellt, ist dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Der Senat hat vielmehr in jenem Fall,\nder dem vorliegenden vergleichbar ist, maßgeblich darauf abgestellt,\ndaß die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Entscheidung so of-\n\nfensichtlich ist, daß sie sich ohne weiteres als Willkürakt darstellt.\n\nDies kommt namentlich in Betracht, wenn dieser Akt für das Zusammenleben der Menschen seinem Gewicht nach einer Menschenrechtsverletzung entspricht. Jenseits davon kommt es insbesondere\nauf das Maß der in der Tat liegenden Pflichtwidrigkeit an. Daneben\nkönnen auch der Wert des — jenseits des Rechtsgutes der Rechtsbeugung — tangierten Rechtsgutes und schließlich der Schweregrad\nder Auswirkungen der Tat Bedeutung haben. An diesem Maßstab\nsind die Fälle zu messen, bei denen von der Verfolgung von Straftätern zur Erreichung politisch erwünschter Ziele abgesehen worden ist\n(vgl. schon BGHSt 40, 169, 181).\n- 14 -\n\nDanach ergibt die Beurteilung der dem Angeklagten B vorgeworfenen Tat, daß der Tatbestand der Rechtsbeugung objektiv erfüllt wäre. Die dem Angeklagten B vorgeworfene Tat wäre ein\nWillkürakt.\n\nMit den zahlreichen, vom Landgericht im einzelnen festgestellten Anzeigen wegen Wahlfälschung gegen Unbekannt bzw. in zwei Fällen\ngegen benannte Personen wurde substantiiert und vielfach unter Benennung von Beweismitteln, nämlich von Zeugen der einzelnen\nStimmenauszählungen, der Vorwurf erhoben, daß Straftaten, nämlich\nWahlfälschungen nach § 211 StGB-DDR (bedroht mit Freiheitsstrafe\nbis zu drei Jahren), begangen worden seien. Die — von den Anzeigenden zumindest konkludent behauptete - wahrheitswidrige Weitergabe regionaler Wahlergebnisse innerhalb des Systems der Ermittlung des Gesamtwahlergebnisses der DDR-Kommunalwahlen erfüllte\nin der Person der jeweils tauglichen Täter den Tatbestand der Wahlfälschung nach § 211 StGB-DDR (BGHSt 39, 54; 40, 307).\n\nDie Staatsanwaltschaft der DDR war nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung der DDR, insbesondere §§ 87, 92, 95, 98, 101, und\n\nnach dem Gesetz über die Staatsanwaltschaft der DDR vom 7. April\n1977 (GBI. I S. 93), insbesondere 88 1 bis 3, 15, gundsätzlich in gleicher Weise zur Verfolgung von Straftaten verpflichtet, wie dies im\nRecht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Legalitätsprinzip begriffen wird, wenngleich das Recht der DDR diesen Terminus nicht\nkannte. Aus diesen Regelungen ist hervorzuheben: Anlässe zur Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens konnten Anzeigen\nund Ermittlungen von Bürgern sein (§ 92 Nr. 6 StPO-DDR). Die\nStaatsanwaltschaft war verpflichtet, jede Anzeige oder Mitteilung entgegenzunehmen und zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat\nbesteht. Im Ergebnis der Prüfung war zu entscheiden, ob (1) von der\nEinleitung\n- 15 -\n\neines Ermittlungsverfahrens abzusehen ... oder (3) ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (§ 95 Abs. 1 StPO-DDR). Die Staatsanwaltschaft hatte die den Verdacht einer Straftat begründende Handlung\nallseitig und unvoreingenommen aufzuklären und den Täter zu ermitteln (§ 101 Abs. 1 StPO-DDR). Gegen alle diese Gesetzesvorschriften\nhätte der Angeklagte B mit dem Fernschreiben, wie es ihm in der\nAnklage zugerechnet wird, in eklatanter Weise verstoßen. Insbesondere Nr. 4 des Fernschreibens enthielt im Ergebnis die Weisung, Anzeigen wegen Wahlfälschung nicht sachlich zu prüfen, sondern ohne\nsachliche Prüfung zurückzuweisen, und obendrein die Weisung, über\nBeschwerden gegen solche Entscheidungen (§ 91 StPO-DDR) ab-\n\nschlägig zu befinden.\n\nDie genannte Tat wäre durch ein außerordentlich hohes Maß der\nPflichtwidrigkeit gekennzeichnet. Nach § 5 Abs. 1 Gesetz über die\nStaatsanwaltschaft der DDR wurde die Staatsanwaltschaft vom Generalstaatsanwalt geleitet. Damit hatte der Angeklagte B als erster\n\nStellvertreter des Generalstaatsanwaltes der DDR eine besonders\n\nhervorgehobene Pflichtstellung. Eine ebenfalls hervorgehobene\nPflichtstellung hatten die Angeklagten Dr. S , H und\n\nM in ihren jeweiligen Funktionen.\n\nDie Bedeutung von Wahlen in der DDR, insbesondere der Kommunalwahlen vom 7. Mai 1989, hat der 3. Strafsenat in der Entscheidung\nBGHSt 39, 54 (vgl. auch BGHSt 40, 307) ausführlich dargelegt. Danach unterschieden sich zur Tatzeit Wahlen in der DDR nach ihrer\nVorbereitung, ihrem Ablauf und ihrer staats- und verfassungsrechtlichen Funktion grundlegend von freien Wahlen in einer parlamentarischen Demokratie (BGHSt 39, 54, 68). Gerade deshalb gilt folgendes:\nDurch ihre Nein-Stimmen, die sich gegen die Einheitsliste der Nationalen Front insgesamt und damit gegen die durch sie repräsentierte\n- 16 -\n\nZwangsherrschaft der SED richteten, machten die Wähler von den ihnen verbliebenen rudimentären Elementen freier parlamentarischdemokratischer Wahlen Gebrauch (BGH aaO S. 70). Dieser Restbestand an Mitwirkung wurde den Bürgern der DDR überall dort, wo\nWahlfälschungen im Interesse des Systems begangen wurden, genommen. Etwaige solche Taten gegenüber einer Aufklärung im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Wahlfälschung zu decken, war naheliegend das Ziel der dem Angeklagten B vorgeworfenen Tat.\n\nDamit war mittelbar ein bedeutsames Rechtsgut angegriffen.\n\nDie ersichtlich erstrebten und die objektiv eingetretenen Auswirkungen der genannten Tat waren zudem gravierend. Für die gesamte\nDDR sollte die aufgrund der Anzeigen gebotene sachliche Prüfung\nvereitelt werden. Die Anklage und die Feststellungen des angefochtenen Urteils beschreiben entsprechend eingetretene Wirkungen für die\nRegionen Berlin, Potsdam, Brandenburg-Stadt, Cottbus und Neurup-\n\npin. Indem unter Nr. 4 des Fernschreibens vom 19. Mai 1989 ange-\n\nordnet wurde, daß über etwaige Beschwerden gemäß § 91 StPO-DDR “abschlägig zu entscheiden” sei, wurde von vornherein selbst\ndie Möglichkeit abgeschnitten, daß etwa noch im Einzelfall im\nRechtsmittelverfahren dem Recht hätte zur Geltung verholfen werden\n\nkönnen.\n\nDie Tat liegt damit letztlich auf derselben Bewertungsebene, wie die\nin BGHSt 40, 169, 181 behandelten Taten, durch die ein Sachverhalt\nin schwerwiegender Weise verfälscht wurde, um ein politisch er-\n\nwünschtes Ziel zu erreichen.\n\n-17-\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n1. Wegen der inneren Tatseite der Rechtsbeugung ist auf BGHSt 41, 247,\n276 f. und 41, 317, 336 ff. hinzuweisen.\n\n2. Im Falle der Verurteilung wegen Rechtsbeugung kommt auch eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Begünstigung (Strafvereitelung im Amt)\nbzw. wegen Beihilfe hierzu nach §§ 233, 22 StGB-DDR, 88 258, 258a, 27\nStGB in Betracht. Solche Taten können mit einer Rechtsbeugung bzw.\nmit einer Beihilfe zur Rechtsbeugung tateinheitlich zusammentreffen (vgl.\nzu alledem BGHSt 40, 169, 186 f.).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-652-96","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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