{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_403_96_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 403/96","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 5 StR 403/96 -\n\nURTEIL\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n2.\n3.\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom\n\n19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Sch\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Prof. Dr. B\n\nals Verteidiger des AngeklagtenF ,\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger des AngeklagtenB ,\nRechtsanwalt Dr. St\n\nals Verteidiger des AngeklagenM ,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 21. August 1997 für Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 1995 aufgeho-\n\nben\n\na) in den Fällen 7, 8, 9, 11, 13 und 14 des\n\nUrteils; in diesen Fäl-\n\nlen werden die Angeklagten freigesprochen; insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten erwach-\n\nsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;\n\nb) in sämtlichen Strafaussprüchen mit den\n\nzugehörigen Fest-\n\nstellungen.\n\n1. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen, bei dem Angeklagten B mit der Maßgabe der Änderung\ndes verbleibenden Schuldspruchs (Fall 12 des Urteils).\n\nDanach sind schuldig:\n\nDer Angeklagte M der Rechtsbeugung in sieben Fällen, da-\n\nvon in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung;\n\nder Angeklagte F der Rechtsbeugung in vier Fällen, davon in\n\neinem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung;\n\nder Angeklagte B der Rechtsbeugung sowie der tateinheitli-\n\nchen Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung.\n\n2. Zur Straffestsetzung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\nKosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n-4-\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten aufgrund ihrer Mitwirkung an Inhaftierungen\nund Verurteilungen in politischen Strafsachen in der DDR in insgesamt vierzehn\nFällen in den Jahren 1984 bis 1989 mit jeweils unterschiedlicher Beteiligung wegen\n\nRechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Verantwortung gezogen.\n\nIm einzelnen hat es verurteilt: Den Angeklagten M ,‚ zur Tatzeit Vorsitzender der\nStrafkammer des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow, wegen Rechtsbeugung in elf\nFällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR);\nden Angeklagten F ‚ damals Haftrichter beim Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte,\nwegen Rechtsbeugung in sieben Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten (Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR); den Angeklagten B , damals Staatsanwalt bei der\nGeneralstaatsanwaltschaft Berlin, wegen Rechtsbeugung in drei Fällen, davon in\nzwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen tateinheitlicher Beihilfe zu Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und mit den Sach-\n\nrügen jeweils in erster Linie ihre Freisprechung erstreben, haben teilweise Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.\n\nDie für den Angeklagten B erhobenen Rügen genügen durchweg schon deshalb nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil es an der\nunerläßlichen vollständigen Mitteilung der jeweils beanstandeten Gerichtsbe-\n\nschlüsse fehlt.\n\nAn unzulänglichem Sachvortrag scheitern auch die für den Angeklagten M\n\nerhobenen, auf Verletzung des § 245 StPO (vgl. dazu nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. § 245 Rdn. 30) und des § 244 Abs. 6 StPO gestützten\nVerfahrensrügen. Für die letztgenannte Rüge fehlt es schon an der hier unerläßlichen vollständigen Mitteilung des weiteren mit dem Vorbringen zusammenhängenden Verfahrensablaufs (vgl. im übrigen zur offensichtlich fehlenden Relevanz\n\nder Rüge die Tatzeit im allein betroffenen Fall 4 des Urteils).\n\n. Für die im wesentlichen mit gleicher Zielrichtung für die Angeklagten M und\n\nF erhobenen Verfahrensrügen gilt, soweit es nach Behandlung der Sachrüge\n\nnoch auf sie ankommt, folgendes:\n\na)\n\nb)\n\nDie auf die fehlerhafte Bescheidung eines Ablehnungsamtrages des Mitangeklagten B gestützten Rügen sind nicht statthaft. Einen derartigen Beschluß kann nur anfechten, wer den Antrag selbst gestellt hat (Pfeiffer KK\n3. Aufl. § 28 Rdn. 2 und 7; Pikart ebenda § 338 Rdn. 62; jeweils m.N.).\n\nDie auf Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO gestützten Rügen bleiben -ihre Zulässigkeit unterstellt - erfolglos. Zwar ist der behauptete Verfahrensverstoß nach dem Protokoll bewiesen (vgl. BGH StV 1990, 245): Dem\njeweiligen Angeklagten, dem im Strafverfahren nicht nur das letzte, sondern\nnach § 243 Abs. 4, 8 244 Abs. 1 StPO auch das erste Wort gebührt, ist nicht\nausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, sich vor Beginn der Beweisaufnahme zur Anklage zu äußern. In einem Fall, in dem der - zudem hier selbst\nrechtskundige - verteidigte Angeklagte der Verfahrensweise nicht widerspricht\nund sich im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung gar nicht zur Sache einläßt, kann auf solchen Verfahrensmangel die Revision gleichwohl nicht mit\n\nErfolg gestützt werden.\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Beweiserhebung\nüber DDR-Recht und -Justizpraxis abgelehnt (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 201,\n202).\n\nDas Landgericht hat sich mit tragfähiger Begründung nicht gehalten gesehen, nach Tagesfilmaufnahmen zur Situation an Grenzübergangsstellen zu\n\nforschen. Die Beweisaufnahme hatte klar ergeben, daß die Angeklagten bei\n\nihren Entscheidungen in den Fällen der “Paßvorlage” auf die Frequentierung\n\nder Grenzübergänge in keiner Weise abgestellt hatten.\n\nDie vom Landgericht verhängten Schuldsprüche halten in sechs von vierzehn abge-\n\nurteilten Einzelfällen sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand; in diesen Fällen\n\nkann der Senat selbst auf Freisprechung der jeweils betroffenen Angeklagten\n\ndurcherkennen. Die verbleibenden Schuldsprüche in acht Fällen sind hingegen im\n\nErgebnis jeweils rechtsfehlerfrei, so daß die Revisionen in diesem Umfang zu ver-\n\nwerfen sind; lediglich bei dem Angeklagten B hat in einem Fall eine Schuld-\n\nspruchänderung von Täterschaft auf Beihilfe zu erfolgen. Die Schuldspruchreduzie-\n\nrungen ziehen die Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche nach sich.\n\n1.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zur Strafbarkeit von Richtern und Staatsanwälten der\nDDR bei der Anwendung ‘politischen Strafrechts” Grundsätze aufgestellt und\nFallgruppen entwickelt (vgl. Willnow JR 1997, 265 ff.). Hieran orientiert sich der\nSenat unverändert. Soweit die Revisionen insoweit grundlegend abweichende\nBeurteilungen für angezeigt halten, geben die vorgebrachten, durchweg nicht\nneuen Einwände dem Senat keinen Anlaß, von dieser mittlerweile gefestigten\nRechtsprechung abzugehen. Insbesondere kann angesichts der hohen Anforderungen, die - bei Rücksichtnahme auf Anschauungen von DDR-Justizangehörigen zur Tatzeit - an die objektiven Voraussetzungen des Rechtsbeugungstatbestandes gestellt werden, die Wissentlichkeit der gesetzwidrigen Entscheidung (§ 244 StGB-DDR) regelmäßig nicht in Frage stehen (vgl. BGHSt 41, 247,\n276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.). In jenen gravierenden Fällen vermögen auch\nobergerichtliche Orientierungen und eine verbreitete oder gar regelmäßige\ngleichartige Vorgehensweise der DDR-Justiz am direkten Rechtsbeugungsvorsatz nichts zu ändern (vgl. BGHSt 41, 157, 161 ff.; 41, 247, 261; BGHR StGB\n8 336 DDR-Recht 19, Rechtsbeugung 7; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 -\n5 StR 580/96 - , zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt).\n\nDer Ausgangspunkt der Beurteilung des Landgerichts zu Ausmaß und Grenzen\ntäterschaftlich zu verantwortender tateinheitlicher Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung steht weitgehend im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Namentlich wird bei rechtsbeugerisch angeordneter Untersuchungs-\n\nhaft mit Recht als Täter angesehen:\n- der Haftrichter, der den Haftbefehl erläßt;\n\n- der Staatsanwalt, der mit Anklageerhebung die Aufrechterhaltung der Un-\n\ntersuchungshaft beantragt;\n\n- der die Entscheidung tragende Strafrichter, wenn bei Eröffnung des\nHauptverfahrens zugleich die Fortdauer der Untersuchungshaft beschlossen\nwird (§ 1§ 8 StPO-DDR).\n\nSofern der Richter hiernach in derselben Sache durch die Mitwirkung am Urteil\neine Rechtsbeugung begeht bzw. der Staatsanwalt durch seine Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung eine Beihilfe zur Rechtsbeugung, nimmt das\n\nLandgericht zutreffend jeweils nur eine Tat an.\n\nDer Senat vermag dem Landgericht in den Ausgangsüberlegungen lediglich insoweit nicht zu folgen, als es den Tatbestand der Freiheitsberaubung verneint.\nDie Betroffenen haben zwar eine Inhaftierung bewußt hingenommen, um dadurch\nihren anschließenden Freikauf und damit die von ihnen erstrebte Ausreise in die\nBundesrepublik Deutschland durchzusetzen. Hieraus kann aber kein den Tatbestand der Freiheitsberaubung berührendes “Einverständnis” entnommen werden,\nvon dem sich zudem auch kein DDR-Richter oder -Staatsanwalt bei seinem Vorgehen etwa hat leiten lassen. Der Senat hat indes davon abgesehen, insoweit\nSchuldsprüche gegen die Angeklagten auf ihre Revisionen zu verschärfen; der\nGeneralbundesanwalt hat in jenen Fällen nach § 154a Abs. 2 StPO einer Be-\n\nschränkung der Verfolgung auf den Vorwurf der Rechtsbeugung zugestimmt.\n\n1.\n\n-9-\n\nSo bleiben die Schuldsprüche gegen den Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in fünf Fällen (2, 3, 5, 6 und 10) bestehen, in denen unter seinem Vorsitz -\nnach jeweils bereits vorangegangener Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung der Hauptverfahren - die betroffenen DDR-Bürger (im Fall 6 zwei Personen)\nwegen Vergehen nach 8 214 DDR-StGB jeweils zu Freiheitsstrafen von einem\nJahr und zwei bzw. drei Monaten verurteilt wurden, weil sie an einer Grenzübergangsstelle nach Berlin (West) unter Vorlage ihrer Ausweise die Gestattung der\nAusreise verlangt hatten. Gleiches gilt für die Schuldsprüche gegen F wegen\nRechtsbeugung in drei dieser Fälle (2, 5 und 10) aufgrund des Erlasses der\nHaftbefehle und gegen B wegen Rechtsbeugung aufgrund mit dem Antrag auf\n\nFortdauer der Untersuchungshaft verbundener Anklageerhebung im Fall 10.\n\na) Die Annahme von Rechtsbeugung in Fällen dieser Art bei Verhängung\nvon zu vollstreckendem Freiheitsentzug (einschließlich Untersuchungshaft\nnach § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) entspricht der Rechtsprechung des Senats (“schlichte Paßvorlage”, vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.,;, BGHR StGB 8 336\nStaatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 580/96 - , zum Abdruck in BGHR StGB § 336 DDR-Recht 27 bestimmt; Senatsurteile vom heutigen Tag - 5 StR 120 und 309/97 - ), und zwar ungeachtet dessen, daß das\nOberste Gericht der DDR seine vorübergehend der Annahme der Strafbarkeit\nwiderstreitende Rechtsprechung aus dem Jahre 1983 alsbald aufgegeben\nund seine “Orientierungen” dementsprechend zu den hier maßgeblichen Tatzeiten wieder verschärft hatte. Letztlich auch im Blick darauf geht der Senat\nallerdings nicht so weit wie das Landgericht, das in allen diesen Fällen eine\ndirekt vorsätzliche rechtsbeugerische Überdehnung der Strafnorm des § 214\nStGB-DDR angenommen hat. Nach unveränderter Auffassung des Senats\nsind die Fälle unter der Voraussetzung der Verhängung von Freiheitsentzug\nwegen Ausspruchs einer eklatant unverhältnismäßigen Sanktion als Rechts-\n\nbeugungen zu werten. Da es hierzu vorliegend gekommen ist, steht die nuan-\n\nciert abweichende Beurteilung des Tatrichters einer Aufrechterhaltung der\n\nSchuldsprüche nicht entgegen.\n\n-10-\n\nBesonderheiten, welche den Rechtsbeugungsvorsatz ausnahmsweise\n\ngleichwohl in Frage stellen könnten, liegen nicht vor.\n\naa) Der Senat sieht sie insbesondere nicht in dem Umstand, daß die Betroffe-\n\nnen nach den Feststellungen jeweils ihre Inhaftierung als Preis für eine er-\n\nleichterte Durchsetzung ihrer Ausreise - im Wege des erwarteten Freikaufs - hingenommen haben (vgl. dazu Willnow JR 1997, 265, 270 f.).\nSelbst ei ne denkbare negative Gewichtung solcher Einstellung der Betroffenen durch die Angeklagten vermag angesichts der Nähe der Fälle zur\nÜber dehnung der Strafnorm an der offensichtlichen Unverhältnismäßigkeit\nder \\Verhängung von Freiheitsentzug gegen bislang sonst im wesentlichen\n\nu belastete Personen nichts zu ändern.\n\nbb) Da die Angeklagten bei ihrer kaum mehr vertretbaren Auslegung des\n§ 214 StGB-DDR keinerlei Bedacht darauf nahmen, ob in einem Fall\n\nder vorliegenden Art über die unmittelbar angegangenen Grenzbedienstten hinaus das Vorgehen der Betroffenen Aufmerksamkeit erregte, besteht auch kein Anlaß, etwa zwischen Fällen zu differenzieren, in\ndenen am Kontrollpunkt keinerlei Reiseverkehr herrschte (Fälle 3 und\n5), und sol chen, in denen andere Reisende zwar zugegen waren, aber -\nwie je weils mit rechtsfehlerfreier Begründung ausdrücklich festgestellt —\nwe gen des ruhigen Verhaltens der Betroffenen nicht aufmerksam wur-\n\nden (Fälle 2, 6 und 10).\n\n1.\n\ncc) Ausgehend von der unveränderten Beurteilung, daß die Fälle der\n\n“Paßvorlage” einer Überdehnung des § 214 StGB-DDR zwar nahestehen, letztlich aber erst im Blick auf die Unverhältnismäßigkeit verhängter\n\nRechtsfolgen als direkt vorsätzliche Rechtsbeugung zu werten sind,\n\n-11-\n\nhat der Senat erwogen, ob der Fall2 abweichend zu beurteilen sein\nkönnte, weil hier der Betroffene vorbestraft war. Der Umstand vermag\nan der eklatanten Unverhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs jedoch\nnichts zu ändern. Es ist auch nicht ersichtlich, daß auf jene zudem\nnicht politischen und nicht sehr gravierenden Vorbelastungen von den\nAngeklagten F und M bei der von ihnen verantworteten Anordnung von Freiheitsentzug besonders Bedacht genommen worden wäre.\nDer Betroffene ist auch nicht etwa höher als andere entsprechend ab-\n\ngeurteilte unbelastete Personen bestraft worden.\n\nIm Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen auch die\n\nFälle, in denen das Landgericht Schuldsprüche wegen Rechtsbeugung darauf\n\ngestützt hat, daß eklatant unvertretbare freiheitsentziehende Rechtsfolgen für\n\nunter § 219 StGB-DDR subsumierte Vergehen in Fällen von “Westkontakten”\n\nverhängt wurden, mit denen Ausreisewillige ihr Ziel zu fördern gesucht hatten.\n\na)\n\nDas gilt zunächst für den Schuldspruch gegen den Angeklagten F im\nFall 1 wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung durch den\nErlaß von Haftbefehlen gegen ein ausreisewilliges Ehepaar aufgrund von\nKontakten mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in\nBerlin (Ost) (vgl. nur BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 9).\n\n1.\n\nb)\n\nGleichfalls rechtsfehlerfrei ist der Schuldspruch gegen den Angeklagten\nM wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 4\naufgrund der Verurteilung eines ausreisewilligen Zahnarztes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten für ein Vergehen nach § 219\nStGB-DDR. Die Sicht des Landgerichts, angesichts der festgestellten relativ\nunbedeutenden Informationen über seine Ausreisebemühungen, die der Be-\n\ntroffene Verwandten seiner Ehefrau in der Bundesrepublik und über diese\n\n-12-\n\ndortigen Stellen übermittelte, sei die verhängte Freiheitsstrafe, von welcher\nder Betroffene mehr als ein Jahr verbüßen mußte, gänzlich unverhältnismä-Big, steht entgegen den Ausführungen der Revision im Einklang mit der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Fällen der vorliegenden Art (vgl.\ndie Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 269 f.).\n\nAngesichts dessen, daß der Tatverdacht sich vor der Hauptverhandlung noch\nals gewichtiger darstellte, onne daß den Feststellungen eine offensichtliche\nHaltlosigkeit dieser Vorwürfe klar zu entnehmen wäre, vermag der Senat in\ndiesem Fall jedoch die Annahme des Tatrichters nicht zu billigen, bereits die\nAnordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft bei Eröffnung des Hauptverfahrens habe den Schuldvorwurf der Rechtsbeugung erfüllt. Wegen der\nEinheitlichkeit der Tat berührt diese Einschränkung den Schuldspruch nicht.\nDer eingeschränkte Schuldumfang wird aber bei der neuen Straffestsetzung\n\nzu beachten sein.\n\nBestand hat schließlich der Schuldspruch gegen den Angeklagten M wegen\n\nRechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 12; der Schuldum-\n\nfang beschränkt sich allerdings hier in gleicher Weise wie im vorerörterten Fall,\n\ndenn auch hier erweist sich die Anordnung der Haftfortdauer bei Eröffnung des\n\nHauptverfahrens noch nicht als rechtsbeugerisch. Entsprechend beschränkt sich\n\nder Schuldvorwurf gegen den Angeklagten B auf dessen Antragstellung bei\n\nder Sitzungsvertretung in der Hauptverhandlung; Anklage und Haftfortdaueran-\n\ntrag lassen sich hingegen noch nicht als rechtsbeugerisch werten. Bei dem Angeklagten B ist der Schuldspruch folglich - ohne daß § 265 StPO dies bei dem\n\nverbleibenden teilidentischen Vorwurf hinderte - auf tateinheitliche Beihilfe zu\n\nRechtsbeugung und Freiheitsberaubung abzuändern.\n\na)\n\n-13 -\n\nDer betroffene DDR-Bürger, dessen Ausreiseantrag abschlägig beschieden worden war, hatte im Herbst 1988 zu einer Demonstration seines Ausreisewillens, wie sie von Ausreise-Antragstellern in der DDR verbreitet geübt\nwurde, an der Antenne seines wenige Monate zuvor teuer erworbenen Gebrauchtwagens ein weißes Stoffbändchen befestigt. Drei im Rahmen polizeilicher Kontrollen erfolgten Aufforderungen, das Bändchen zu entfernen, hatte\ner nicht Folge geleistet, nach der dritten Weigerung war er verhaftet worden.\nAuf entsprechenden Antrag des Angeklagten B als Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft wurde er unter dem Vorsitz des Angeklagten M wegen\nVergehens nach § 214 StGB-DDR zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt,\nzugleich wurde sein PKW eingezogen. Bis zur Entlassung in die Bundesre-\n\npublik war der Betroffene über neun Monate inhaftiert.\n\nDas sanktionierte Verhalten des Betroffenen ist lediglich als symbolhaft\ngeäußerte, versteckte - ohne nähere Erklärungen oder Erkenntnisse für den\nAußenstehenden gar nicht verstehbare - Kritik am DDR-System, speziell an\nseiner Ausreisepraxis, zu werten. Der Senat ist - entsprechend einer Entscheidung zur Aufstellung des Symbols “A” (BGHR StGB 8336\nDDR-Recht 10; differenzierend der 4.Strafsenat in BGHR StGB § 336\n\nDDR-Recht 18) - nach wie vor der Auffassung, daß eine solche bloße Zurschaustellung eines Symbols, der - auch eingedenk einer gewissermaßen\nkonspirativen Verwendung - für sich kaum etwas Provokatorisches zu entnehmen ist, objektiv unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 214\nStGB-DDR nicht zu subsumieren ist. Mit Rücksicht auf die verbreitete Überempfindlichkeit von DDR-Amtsträgern gegen Kritik an der in der DDR herrschenden Ausreisepraxis verneint der Senat in Fällen der vorliegenden Art -\ninsoweit abweichend vom Landgericht - nach wie vor aus subjektiven Grün-\n\nden eine “Überdehnung” der Strafnorm.\n\n-14 -\n\nGrundsätzlich bleibt es dann aber dabei, daß eine Inhaftierung allein wegen\nsolchen Verhaltens auch aus subjektiven Gründen die Voraussetzung der\nRechtsbeugung erfüllt. Anderes kann indes auch nach Auffassung des Senats\ngelten, wenn Erschwerungsgründe vorliegen, die im Einzelfall ausnahmsweise doch vom Rechtsanwender für die Begründung einer solchen - fraglos ohnehin rechtsstaatswidrigen, dann aber aus der grundsätzlich maßgeblichen\nSicht der DDR-Justiz noch nachvollziehbaren - Sanktion herangezogen werden konnten. Solche Gründe können bereits in einer unmißverständlichen\nwiederholten Vorwarnung eines Betroffenen, wie sie hier vorliegt, gefunden\nwerden. Unter dieser Voraussetzung vermag der Senat in der Anordnung der\nUntersuchungshaft in Anwendung des Haftgrundes zu erwartenden Freiheitsentzugs (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR) aus subjektiven Gründen noch keine\nRechtsbeugung zu sehen, so daß eine Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung bei dem Angeklagten B für seinen Antrag\nauf Haftfortdauer bei Anklageerhebung, bei dem Angeklagten M für die\nentsprechende Anordnung bei Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht vor-\n\nliegt.\n\nAllerdings erweist sich die gegen den Betroffenen dann unter dem Vorsitz des\nAngeklagten M auf Antrag des Angeklagten B tatsächlich verhängte\nSanktion als offensichtlich unverhältnismäßig. Keinesfalls durfte in einem solchen von den Angeklagten fraglos erkannten offensichtlichen Bagatell- und\nGrenzfall mehr als eine Freiheitsstrafe in der Größenordnung der Obergrenze\nder Haftstrafe (sechs Monate; vgl. § 41 und 840 Abs.1i und Abs.2\nStGB-DDR) verhängt werden.\n\n1.\n\n-15 -\n\nEine doppelt so hohe freiheitsentziehende Sanktion - noch dazu in Verbindung mit der für sich schon weit überzogenen Einziehung des Fahrzeugs -\nerfüllte mithin objektiv ohnehin und insoweit auch subjektiv den Tatbestand\nder Rechtsbeugung, so daß der Schuldspruch gegen den Angeklagten M\nin diesem Fall im Ergebnis - mit geringfügig eingeschränktem Schuldumfang -\nBestand hat und die Revision des Angeklagten B insoweit mit der Maßgabe\n\nder Schuldspruchänderung zu verwerfen ist.\n\nDie verbleibenden Schuldsprüche halten hingegen sachlichrechtlicher Prüfung\nnicht stand. In allen diesen Fällen gelangt der Senat zur Durchentscheidung auf\nFreispruch, weil im Blick auf die ersichtlich vollständig getroffenen Feststellungen\nweitergehende Feststellungen, die eine Verurteilung tragen könnten, auszuschließen sind. Der nach dem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich der Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten\nauswirken, führen dazu, daß eine Verurteilung in Fällen der vorliegenden Art nur\nnoch in Betracht kommt, wenn die Rechtsanwendung durch Justizangehörige der\nDDR auch bei Berücksichtigung der dort praktizierten Auslegungskriterien und\n\nMethoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar zu machen ist.\n\na) Die Durchentscheidung auf Freispruch erfolgt danach zunächst in sämtlichen sonstigen Fällen, in denen demonstratives Verhalten der Betroffenen\n\nzum Anlaß für freiheitsentziehende Sanktionen genommen wurde.\n\naa) So hat die Verurteilung des Angeklagten F wegen Rechtsbeugung in\nTateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 7 wegen des Erlasses eines Haftbefehls gegen eine Frau, die als Teilnehmerin einer Gegendemonstration im\nRahmen der offiziellen Rosa-Luxemburg-Demonstration im Januar 1988 angesehen wurde und die anschließend bis zu ihrer Ausreise noch vier Tage\ninhaftiert war, aus den auch hier geltenden Gründen von BGHR StGB § 336\n\nDDR-Recht 25 jedenfalls aus subjektiven Gründen keinen Bestand.\n\n-16 -\n\nbb) Die in dieser Senatsentscheidung genannten Gründe zur Vernachlässigung individueller Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte stehen - ebenfalls\naus subjektiven Gründen - der weiteren im Tatsächlichen auch sonst ähnlich\n\nge lagerten Verurteilung des Angeklagten F im Fall 9 entgegen.\n\ncc) Die Verurteilungen des Angeklagten M jeweils wegen Rechtsbeugung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung in den Fällen 8 und 13 aufgrund von Bestrafungen nach § 220 StGB-DDR zu zehn bzw. neun Monaten Freiheitsstrafe - ein Betroffener hatte Behördenangehörigen einen mit Stacheldraht\numwickelten Blumenstrauß überreicht, einer hatte Plakate mit als staatskritisch gewertetem Inhalt an S-Bahnhöfen angeklebt - sowie wegen Rechtsbeugung im Fall 11 aufgrund einer Bestrafung nach § 214 StGB-DDR zu einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe - der Betroffene hatte in der\nOst-Berliner Innenstadt ein Plakat zur Schau gestellt, auf dem er die Versagung der Ausreise kritisierte - halten sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.\nGleiches gilt für die entsprechende Verurteilung des Angeklagten F im\nFall 13 (Anordnung der Untersuchungshaft) und für die Verurteilung des Angeklagten B wegen Beihilfe in diesem Fall, seine Tätigkeit als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft betreffend, sowie schließlich für dessen Verurteillung wegen Rechtsbeugung im Fall 11, Anklageerhebung und Sitzungs-\n\nvertretung betreffend.\n\nIn den drei genannten Fällen stellten die Bestrafungen der Betroffenen für ihr\nmutiges Verhalten nach rechtsstaatsorientierten Maßstäben fraglos krasses\nUnrecht dar. Gleichwohl kann das Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden\nund Gerichte gemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht eines Richters\noder Staatsanwalts der DDR zur Tatzeit noch nicht als Rechtsbeugung gewertet werden (vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff.; die weiteren Nachweise bei\nWillnow JR 1997, 265, 267 ff.;, Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR\n\n120/97-). Vom Landgericht aufgezeigte Unterschiede gegenüber einzelnen\n\nkung\n\nb)\n\nbislang entschiedenen Fällen vermögen eine abweichende Beurteilung der\n\nvorliegenden Sachverhalte aus der Fallgruppe mit Freiheitsstrafe geahndeter\n\n-17-\n\nbedachter staatskritischer Äußerungen mit nicht unerheblicher Außenwir-\n\nletztlich nicht zu tragen.\n\nTragfähige Anhaltspunkte für eine vom Angeklagten M zu verantwortende rechtsbeugerische Verfahrensgestaltung, wie sie namentlich im Fall 8 im\nBlick auf den alsbald erfolgten Freikauf des Betroffenen nicht ganz fernliegt,\nkonnte das Landgericht trotz Überprüfung letztlich nicht feststellen. Daß ein\n\nneuer Tatrichter sich hiervon überzeugen könnte, schließt der Senat aus.\n\nSchließlich hat die Verurteilung des Angeklagten M wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Fall 14 für die Bestrafung\nzweier Männer wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall mit jeweils zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe keinen Bestand. Im Blick auf die Verwirklichung zweier Erschwerungsmerkmale vor dem\nHintergrund der angenommenen “mißbräuchlichen Ausnutzung berufsbedingter Gegebenheiten” (UA S. 76) läßt sich das Strafmaß selbst in Anbetracht der von den Flüchtlingen erlittenen Verletzungen im Vergleich mit den\nbislang vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen (vgl. insbesondere\nBGH NJ 1997, 375; ferner die Nachweise bei Willnow JR 1997, 265, 267 f.)\njedenfalls aus subjektiver Sicht des Angeklagten M noch nicht als rechtsbeugerisch überhöht werten. Daß die Verurteilung noch im Frühjahr 1989 er-\n\nfolgte, bleibt dabei für die strafrechtliche Beurteilung letztlich ohne Relevanz.\n\n1.\n\n-18 -\n\nDie Aufhebung eines Teils der Schuldsprüche zieht die Aufhebung sämtlicher\nStrafaussprüche nach sich, wegen des Zusammenhanogs einschließlich der ge-\n\ngen den Angeklagten B im Fall 10 verhängten Einzelstrafe.\n\nDer enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Fälle wird zu beachten\nsein, bei dem Angeklagten M zudem der Umstand, daß er inzwischen aufgrund seines Wirkens als DDR-Richter in politischen Strafsachen aus der\nRechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden ist (BGH - Senat für Anwaltssachen\n- DtZ 1997, 254).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-403-96","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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