{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_339_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 339/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n- 5 StR 339/97 -\n\nURTEIL\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom\n\n21. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\nRichterin Dr. Tepperwien,\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \\W\n\nals Verteidiger,\n\nJustizsangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts\n\nBraunschweig vom 10. Februar 1997 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der schweren räuberischen\nErpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die auf die\nSachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom\n\nGeneralbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg.\n\n1. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner\nTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das aus der Sicht des\nRevisionsgerichts grundsätzlich hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist\nSache des Tatrichters. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist auf die\nPrüfung beschränkt, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind.\nDas ist in sachlichrechtliicher Hinsicht der Fall, wenn die\nBeweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen\nDenkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt. Rechtlich zu\nbeanstanden sind tat-richterliche Beweiserwägungen ferner dann, wenn\n\nsie erkennen lassen, daß das Gericht überspannte Anforderungen an die\n\nzur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt und dabei\nverkannt hat, daß eine absolute, das Gegenteil denknotwendig\n\nausschließende und von\n\nniemand anzweifelbare Gewißheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach\nder Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete\nZweifel nicht zuläßt (st.Rspr., vgl BGH StV 1994, 580; Senat, Urteil vom\n8. November 1996 — 5 StR 365/986 -).\n\n. Einer Prüfung nach diesen Maßstäben hält das angefochtene Urteil\n\nstand.\n\na) Zum Aussehen der Täterin hat die Kammer festgestellt, daß diese\nmit einem Schal maskiert war, der “so um den Kopf gewickelt” war,\n“daß nur noch die Augen und ein Teil der Haare frei waren” (UA S. 2).\nAufgrund der Aussagen der ZeuginnenM undE konnte sich\n\ndas Tatgericht nicht von der Täterschaft der Angeklagten überzeugen:\n\nDie Zeugin M hat bei einer Einzelgegenüberstellung bei der Polizei\n“gemeint”, die Angeklagte “aufgrund der geschwollenen Hände, der\nEinstiche in den Händen und den Armen, der fiesen, gemeinen und\nstechenden Augen und des lässigen und coolen Verhaltens” zu\nerkennen. “Hundertprozentig sicher gewesen sei sie jedoch nicht”. Die\nKammer hat dazu ausgeführt, die Angaben der Zeugin zu den Augen\nder Täterin seien ohne weitere Konkretisierung “nicht dazu geeignet,\nden erforderlichen Bezug zur Angeklagten herzustellen” (UA S. 4);\nergänzend hat der Tatrichter darauf hingewiesen, es sei nicht auszuschließen, daß die 17-jährige Zeugin M , die einen “unreifen, ..... ;\nverunsicherbaren und insgesamt leicht lenkbaren Eindruck” (UA S. 5)\n\ngemacht habe, durch ihre Arbeitgeberin, die Zeugin H (, die den\n\nHinweis auf die Angeklagte als Täterin gegeben hatte,) beeinflußt\n\ngewesen sei.\n\nBei der Aussage der 13-jährigen Zeugin E sind nach den\nDarlegungen der Strafkammer, soweit es um die Identifizierung geht,\nebenfalls Unsicherheiten gegeben: Diese Zeugin, die der Täterin nur\n“wenige Sekunden in das Gesicht” (UA S. 6) habe blicken können,\nhabe zwar angegeben, sie habe die Angeklagte am Gesicht “d.h. den\nAugen, der Nase und dem Mund” (UA S. 6), erkannt. Da die Zeugin\njedoch keine individuellen Merkmale der Täterin habe angeben\n\nkönnen, sei die Identifizierung nicht ausreichend nachgewiesen.\n\nWenn sich der Tatrichter bei dieser Sachlage von der Täterschaft\nder Angeklagten nicht überzeugen konnte, so ist dies nicht zu\nbeanstanden, zumal da weitere Umstände dafür sprechen, daß eine\nandere Person und nicht die Angeklagte die Tat begangen hat: Die\nHaarfarbe der Angeklagten wies, entgegen der Beschreibung der\nTäterin durch mehrere Zeugen, weder einen Rotton noch eine rote\nHaarsträhne auf. Bei der Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden weder die Tatwaffe noch das erbeutete Geld noch\nsonstige belastende Gegenstände gefunden. Unter Berücksichtigung\ndieser Umstände läßt die Gesamtwürdigung der Beweise nicht den\nSchluß zu, daß die Kammer an die zur Verurteilung erforderliche\n\nGewißheit überspannte Anforderungen gestellt hätte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-339-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-339-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.770957+00:00"}}