{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_312_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 312/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 312/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997\n\nbeschlossen:\n\n. Die Revision des Angeklagten B\ngegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.\nOktober 1996 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO mit der\nMaßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwe-\n\nrem Raub, schuldig ist. Der Teilfreispruch entfällt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nll. 1. Auf die Revision des Angeklagten\nM wird\n\ndas vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, nach\n\n8 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\na) soweit es sich um die\nTat vom 22. November 1995 handelt,\nb) im Gesamtstrafenaus-\n\nspruch.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2\nStPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\n\ndaß der Angeklagte M wegen der Tat vom\n\n6. Dezember 1995 der schweren räuberischen Er-\n\npressung schuldig ist.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten M undB sowie den früheren\nMitangeklagten Me jeweils wegen räuberischer Erpressung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub (Tatzeiten: 22.\nNovember 1995 und 6. Dezember 1995) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilt; im übrigen hat es sie freigesprochen. Ferner hat das\nLandgericht bei den Angeklagten sichergestellte 300 DM und 1.050 US-\n\nDollar für verfallen erklärt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten B\n\nDie Revision des Angeklagten B ist unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der von diesem Angeklagten allein erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch hat der Senat den\nUrteilstenor in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO\n\ngeändert:\n\nDas Landgericht hat die Taten des Angeklagten B — rechtlich zu-\n\ntreffend — als bandenmäßig begangene räuberische Erpressungen im\n\nSinne der §§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB gewertet. Da\n§ 250 StGB einen eigenständigen Qualifikationstatbestand darstellt,\nmußte in die Urteilsformel aufgenommen werden, daß der Angeklagte\n\nder schweren räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist.\n\n-4-\n\nDer Teilfreispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung, die\n\nzu dem abgeurteilten schweren Raub und der schweren räuberischen\n\nErpressung in Tateinheit stehen würde, entfällt.\n\nDie Revision des Angeklagten M\n\nDie Revision des Angeklagten M führt mit einer Verfahrensrüge\nzu einer Teilaufhebung des Urteils. Dem liegt folgender prozessualer\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nNachdem der Angeklagten Me — ebenso wie seine Mitangeklagten — eine Beteiligung an der Tat vom 22. November 1995 zunächst bestritten hatte, räumte er diese am zwölften Verhandlungstag\nkurz vor Schluß der Beweisaufnahme ein. Er erklärte aber, die Angeklagten M undB seien an der Tat nicht beteiligt gewesen. Auf\nVorhalt einer Gegenüberstellung, bei der die Geschädigten die Mitangeklagten als die Täter bzw. den Tätern ähnlich bezeichnet hatten,\nerklärte Me ‚ daß ein Tatbeteiligter wie M ‚ der andere\nwieB ausgesehen habe. Im Anschluß an ihren ebenfalls am zwölften Verhandlungstag gehaltenen Schlußvortrag beantragte die Verteidigerin des Angeklagten M für den Fall, daß das Gericht ihren\nMandanten wegen der Tat vom 22. November 1995 verurteilen wolle,\neinen Ma ‚ wohnhaft in Hannover, und einen G _, inhaftiert\nin der Untersuchungshaftanstalt Neumünster, zu hören. Die Verneh-\n\nmung der Zeugen werde ergeben, daß sie am 22. November 1995\n\ngemeinsam mit dem Angeklagten Me die dem Angeklagten M\nzur Last gelegte Tat begangen haben. Da der Angeklagte Me\ndie genannten Personen im Zusammenhang mit der Tat vom 22. November 1995 und seinem als Tatfahrzeug benutzten PKW genannt\nhabe, stehe zu vermuten, daß es sich hierbei um seine Mittäter han-\n\ndele.\n\nDas Landgericht hat diesen sowie einen weiteren Hilfsbeweisamtrag in\nden Urteilsgründen wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt. Zur\nBegründung hat es ausgeführt, die Verteidigerin hätte den Antrag\n“ohne Mühe früher stellen können und müssen”. Die Kammer sehe\nsich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Aufklärungspflicht in keiner Weise verpflichtet, weitere Ermittlungen etwaiger Doppelgänger der Angeklagten B und M ‚ die zur\nfesten Überzeugung der Kammer an der Tat vom 22. November 1995\n\nbeteiligt gewesen seien, zu ermitteln.\n\nDie Ablehnung des Antrags hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nZwar reicht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nvom 17. Juli 1997 zutreffend ausgeführt hat, die Angabe von Namen\nund Wohnort zur Individualisierung eines Zeugen im Sinne des Beweisamtragsrechts nicht aus. Bei der beantragten Vernehmung des\nMa aus Hannover handelte es sich deshalb nicht um\neinen nach § 244 Abs. 3 StPO zu bescheidenden Beweisamtrag, sondern um einen Beweisermittlungsamtrag (vgl. BGHSt 40, 3, 6), dem\nnachzugehen die Aufklärungspflicht des § 244 Abs. 2 StPO unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses dem Landgericht hier\nnicht gebot. Die mit einer falschen Begründung erfolgte Ablehnung\n\ndieses Teils des Antrags ist daher unschädlich.\n\nEtwas anderes gilt für den Zeugen G ‚ den die Verteidigung mit\nNamen und Aufenthaltsort bezeichnet hatte. Insoweit handelt es sich\n\num einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO.\n\nDie Begründung, der Antrag sei zum Zweck der Prozeßverschleppung\n\ngestellt worden, begegnet schon deshalb durchgreifenden rechtlichen\n\nBedenken, weil ein Hilfsbeweisamtrag wegen Prozeßverschleppung\n\nnicht erst in den Urteilsgründen abgelehnt werden darf. Vielmehr muß\n-6-\n\ndem Antragsteller in der Hautverhandlung Gelegenheit gegeben werden, den Vorwurf, er habe den Beweisamtrag nur in Verschleppungsabsicht gestellt, zu entkräften oder die ihm sonst infolge der Ablehnung des Beweisamtrages notwendig erscheinenden Maßnahmen zu\ntreffen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 22, 124, 125; BGH StV 1986, 418,\n419).\n\nIm übrigen reicht der Umstand, daß die Verteidigerin den Beweisamtrag früher hätte stellen können, regelmäßig für sich genommen zur\nAnnahme von Verschleppungsabsicht nicht aus (vgl. BGHSt 21, 118,\n123). Dies gilt hier umso mehr, als mit dem erst am Tage des Schlußvortrages erfolgten Wechsel der Einlassung des Angeklagten M\n\neine veränderte Beweislage eingetreten war.\n\nEbenso wenig reicht es aus, daß das Landgericht vom Gegenteil der\nunter Beweis gestellten Tatsache bereits überzeugt war. Vielmehr\nsetzt der Ablehnungsgrund Prozeßverschleppung voraus, daß neben\ndem Gericht auch der Antragsteller selbst keinerlei günstige Auswirkungen des Beweisergebnisses auf den Prozeßverlauf erwartet, er\nvielmehr mit seinem Antrag ausschließlich die Verzögerung des Prozesses bezweckt (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n8 244 Rdn. 213 m.w.N.). Darauf hat das Landgericht in seiner ableh-\n\nnenden Entscheidung jedoch nicht abgestellt.\n\nAuf dem Verfahrensfehler kann der Schuldspruch im ersten Fall beruhen. Hätten Ma und G die Tat am 22. November 1995 gemeinsam mit dem Angeklagten Me begangen, so wäre dieser\nUmstand geeignet, die Glaubwürdigkeit des Geschädigten S\n\nin Frage zu stellen, der in den Angeklagten drei der insgesamt\nvier Täter sicher wiedererkannt haben will und auf dessen Aussage\ndie Strafkammer ihre Überzeugung von der Täterschaft aller Angeklagten maßgeblich stützt.\n\n- 7 -\n\nWegen der Änderung des Schuldspruchs im zweiten Fall gilt das für\n\nden Mitangeklagten B Gesagte.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-312-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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