{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_229_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 229/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 229/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u. a.\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 1997\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Z\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 29.\nAugust 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach\n8 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgeho-\n\nben.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Z sowie die Revisionen der Angeklagten K\nund M gegen das vorgennannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Der Angeklagte K und der Ange-\n\nklagte M tragen jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\n4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision des Angeklagten Z ‚an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Z wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch und zum\n\nAusspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO. Das Rechtsmittel führt jedoch mit der Sachrüge zur Aufhebung des\nGesamtstrafausspruchs.\n-3-\n\nNach den Feststellungen beging der Angeklagte die ihm vorliegend zur Last\ngelegten Taten zwischen August 1993 und Oktober 1995. Das Amtsgericht\nEschwege verurteilte ihn am 25. Januar 1994 wegen Diebstahls zu einer\nGeldstrafe und das Amtsgericht Hainichen am 15. Juni 1994 wegen Betruges und anderer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus.\nDas Landgericht hat bei Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe eine durch die\nVorverurteilungen eingetretene Zäsurwirkung nicht beachtet. Aufgrund der\nbisherigen Feststellungen kann der Senat allerdings nicht prüfen, ob etwa\n\ndie Geldstrafe eine weitere Zäsur im Sinne des § 55 StGB bildet.\n\nDie Revisionen der Angeklagten M undK sind unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Die Nichteinbeziehung der gegen den Angeklagten\nM verhängten Geldstrafen beschwert diesen nicht, weil eine etwaige Einbeziehung einer Geldstrafe — auch im Fall der Bildung mehrerer Gesamtfreiheitsstrafen - nur zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Angeklagten führen kann (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Geldstrafe 3 und\n4).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-229-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-229-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:28.705234+00:00"}}