{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-21_5_StR_120_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-21","aktenzeichen":"5 StR 120/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n- 5 StR 120/97 -\n\nURTEIL\n\nvom 21. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Rechtsbeugung u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-\n\nlung vom 19. und 21. August 1997, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichterin Dr. Tepperwien,\n\nRichterin Dr. Gerhardt\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. H\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. S\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt S\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nam 21. August 1997 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Berlin vom 25. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen\n\n1 und 3 der Anklage freigesprochen worden ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen. Die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Rechtsbeugung in\nsechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, aus tatsächlichen\nund rechtlichen Gründen freigesprochen. In fünf Fällen ficht die Staatsanwaltschaft das freisprechende Urteil mit der Revision an. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt in drei Fällen\n\nvertreten wird, hat in zwei dieser Fälle Erfolg; im übrigen ist es unbegründet.\n\nDer Angeklagte war als Oberrichter beim Stadtgericht Berlin Vorsitzender\n\ndes für Rechtsmittel zuständigen Ib - Strafsenats. Die Anklage betrifft, so-\n\nweit sie noch Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, fünf Fälle unter sei-\n\nnem Vorsitz - und eingestandenermaßen mit seiner Billigung - ergangener\n\nEntscheidungen über Haftbeschwerden oder Berufungen in politischen\nStrafsachen in den Jahren 1986 bis 1989.\n\n1.\n\nDas Landgericht hat seine Prüfung zwar im Ansatz zutreffend an den\nGrundsätzen ausgerichtet, die der Bundesgerichtshof für die Frage nach\neiner Strafbarkeit von Richtern der DDR wegen ihrer Mitwirkung an politischen Strafsachen entwickelt hat (vgl. nur BGHSt 41, 247, 253 ff.; Willnow JR 1997, 265, 266, 269). In zwei Fällen hat es indes die Folgerungen, die der Bundesgerichtshof aus seinen Grundsätzen auf die Beurteilung bestimmter Fallgruppen gezogen hat, nicht hinreichend beachtet. Es\nhält folglich sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand, daß das Landgericht\nin diesen Fällen einen Rechtsbeugungsvorsatz des Angeklagten - seiner\nEinlassung, er sei von der Rechtmäßigkeit der jeweiligen Entscheidung\n\nüberzeugt gewesen, folgend - verneint hat.\n\nIn diesen beiden Fällen stand die für die jeweilige Entscheidung des Angeklagten tragende Auffassung, das zu ahndende Verhalten sei nach\n§ 214 StGB-DDR strafbar, an der Grenze einer Überdehnung jenes\nStraftatbestandes. In derartigen Grenzfällen war - vor dem Hintergrund\nvom Gesetz alternativ angedrohter milderer Sanktionen - die Verhängung\nzu vollstreckender Freiheitsstrafen als offensichtlich unerträgliche, grob\nmenschenrechtswidrige Bestrafung zu bewerten, die Mitwirkung eines\nRichters an einer hierauf abzielenden Entscheidung mithin objektiv als\nRechtsbeugung (vgl. BGHSt 41, 247, 261 f.). Danach läßt sich - jedenfalls ohne etwaige individuelle Besonderheiten im Einzelfall - angesichts\n\nder Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie im Blick\n\nauf die Rechtskundigkeit des angeklagten Richters der - auch direkte\n(8 244\n-5-\n\nStGB-DDR) - Rechtsbeugungsvorsatz regelmäßig nicht verneinen (vgl.\nBGHSt 41, 247, 276; ferner BGHSt 41, 317, 336 ff.). Für Fallbesonderheiten, welche die Verneinung des Rechtsbeugungsvorsatzes etwa ausnahmsweise gleichwohl als tragfähig erscheinen lassen könnten, ist hier\n\nnichts ersichtlich.\n\na) Dies gilt zunächst für die im August 1986 unter dem Vorsitz des Angeklagten erfolgte Zurückweisung einer Haftbeschwerde im Fall 1 der\nAnklage. Dem betroffenen DDR-Bürger wurde ein Fall “schlichter\nPaßvorlage” angelastet (vgl. BGHSt 41, 247, 273 ff.; BGHR StGB\n8 336 Staatsanwalt 1; Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR\n580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 27 bestimmt). Er hatte an einer Grenzübergangsstelle in Berlin (Ost) unter\nVorlage seines Personalausweises verlangt, ihn nach Berlin (West)\nausreisen zu lassen. Die Beschwerde des Betroffenen richtete sich\ngegen die auf zu erwartenden Freiheitsentzug gestützte Anordnung\nder Untersuchungshaft (§ 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR).\n\nIrgendwelche Besonderheiten des Falles nach dem tatsächlichen\nAblauf (z.B. bewußt erregtes Aufsehen an der Grenze) oder nach den\npersönlichen Verhältnissen des Betroffenen (z.B. als relevant angesehene Vorbelastungen oder Vorwarnungen) - welche die Bewertung\nals Grenzfall für eine Anwendbarkeit des § 214 StGB-DDR in Frage\nstellen könnten, in dem keinesfalls zu vollstreckender Freiheitsentzug\nverhängt werden durfte - waren nach den Feststellungen des Landgerichts nicht gegeben. Die nicht näher erläuterte Bemerkung, der Betroffene habe mit seinem Verhalten seine Festnahme zu erreichen\n\ngesucht (UA S. 3), kann diese Beurteilung hier schon deshalb nicht in\n\nFrage stellen, weil allein die Haftbeschwerde des Betroffenen deutlich\ndarauf hinweist, daß dieser nicht etwa seine Haft als Preis für eine\nerleichterte Durchsetzung seiner Ausreise, etwa im Wege des Freikaufs,\n\n-6-\n\nhingenommen hat (vgl. dazu die Nachweise bei Willnow JR 1997,\n265, 270f.; vgl. zudem Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR\n403/96 -). Zwar hat der Senat in der Begründung seiner Ausgangsentscheidung auch auf eine Entscheidung des Obersten Gerichts der\nDDR aus dem Jahre 1983 zur Nichtstrafbarkeit der “schlichten Paßvorlage” nach § 214 StGB-DDR verwiesen (BGHSt 41, 247, 274). Indes vermag eine spätere Aufgabe dieser Rechtsprechung durch das\nOberste Gericht der DDR bereits im Jahre 1985 und eine daran ausgerichtete Verschärfung seiner “Orientierungen” zur Anwendung des\n§ 214 StGB-DDR entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts\ndaran zu ändern, daß Fälle der vorliegenden Art keinesfalls mit Freiheitsentzug geahndet werden durften (Senatsbeschluß vom 15. Mai\n1997 - 5StR 580/96 -, zum Abdruck in BGHR StGB 8336\nDDR-Recht 27 bestimmt).\n\nDie gleichen Grundsätze gelten für die Verwerfung der Berufungen\neines Ehepaares und dessen siebzehnjähriger Tochter im April 1988\n(Fall 3 der Anklage). Die Betroffenen hatten im Februar 1988 an einer\nZusammenkunft ausreisewilliger DDR-Bürger in der Nähe des Brandenburger Tores teilnehmen wollen; sie waren indes bereits bei der\nAnnäherung an den Ort von Sicherheitskräften angehalten, ihre Personalien waren festgestellt und sie waren zum Verlassen des Bereichs aufgefordert worden. Sie hatten dem Folge geleistet, waren\ngleichwohl zwei Tage später verhaftet und wegen versuchten Vergehens nach § 214 StGB-DDR zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, die\n\nEltern zu je zehn Monaten, die Tochter zu sechs Monaten. Unter Vor-\n\nsitz des Angeklagten wurden die Berufungen der Betroffenen durch\n\nBeschluß als offensichtlich unbegründet verworfen.\n\nAuch für die hier in Frage stehende Fallgruppe hat der Senat in der\nVerhängung von Freiheitsstrafen eine die Voraussetzungen der\nRechtsbeugung erfüllende menschenrechtswidrige Bestrafung gesehen (vgl. Senatsbeschluß vom 15. Mai 1997 - 5 StR 121/97 -, zum\nAbdruck in BGHR StGB 8 336 DDR-Recht 26 bestimmt; vgl. auch\nBGHR StGB 8 336 DDR-Recht 9). Da nach den Feststellungen kein\nöffentliches Aufsehen, erstrebt wurde, unterscheidet sich der Fall\nmaßgeblich von demjenigen, welcher der vom Landgericht zur Orientierung herangezogenen Entscheidung BGHR StGB 8336\nDDR-Recht 8 zugrundeliegt. Allein durch den gewählten Ort des geplanten Zusammentreffens und durch den Wunsch der Teilnehmer,\nbei Sicherheitskräften aufzufallen (UA S. 22), hebt sich der Fall von\neinem offensichtlichen Grenzfall im Anwendungsbereich des Tatbestandes des § 214 StGB-DDR noch nicht ab.\n\nAls gravierende Besonderheit kommt hier noch ein weiterer Grund\nhinzu, den das Landgericht gesehen, aber nicht hinreichend gewichtet\nhat: Die Verhängung von Freiheitsstrafe gegen eine Jugendliche für\nein Verhalten, das ersichtlich maßgeblich auf ihre Beeinflussung\ndurch die Eltern zurückging, war ohnehin offensichtlich gänzlich unverhältnismäßig (vgl. BGHR StGB § 336 Staatsanwalt 1).\n\nIn beiden Fällen hält die Freisprechung des Angeklagten mithin sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. In seinem Tätigwerden im\nRechtsmittelverfahren liegt keine Besonderheit, die den - sofern nicht\nweitergehende relevante Feststellungen zu treffen sind - gebotenen\nSchuldspruch wegen Rechtsbeugung in beiden Fällen in Frage stel-\n\nlen könnte.\n\n1.\n\nIn den verbleibenden drei angefochtenen Fällen hält hingegen die Frei-\n\nsprechung des Angeklagten sachlichrechtlicher Prüfung stand. Der nach\n\ndem Rechtsstaatsgebot zu beachtende Vertrauensschutz und letztlich\n\nder Grundsatz, daß sich Zweifel zugunsten des Angeklagten auswirken,\n\nführen dazu, daß eine Verurteilung in Fällen der vorliegenden Art nur\n\nnoch in Betracht kommt, wenn die Rechtsanwendung durch Justizange-\n\nhörige der DDR auch bei Berücksichtigung der dort praktizierten Ausle-\n\ngungskriterien und Methoden schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar\n\nzu machen ist.\n\na)\n\nDanach bleiben die Freisprüche - insoweit im Einklang mit dem\nGeneralbundesanwalt - zunächst bestehen in den beiden ein und\ndasselbe Strafverfahren betreffenden Fällen 4 und 5 der Anklage. Der\nBetroffene war in Untersuchungshaft genommen und später wegen\nVergehens nach § 220 StGB-DDR zu neun Monaten Freiheitsstrafe\nverurteilt worden, weil er im November 1988 im Bereich von zwei S-Bahnhöfen Plakate mit als staatskritisch verstandenem Text angebracht hatte. Jeweils unter Vorsitz des Angeklagten waren die Haftbeschwerde des Betroffenen zurückgewiesen und seine Berufung als\noffensichtlich unbegründet verworfen worden. Das Vorgehen der\nStrafverfolgungsbehörden und Gerichte gegen den Betroffenen ist\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch wenn es\nzweifellos mit rechtsstaatlichen Anforderungen nicht vereinbar war,\ngemessen an der insoweit maßgeblichen Sicht auf die Auffassung eines Richters der DDR zur Tatzeit nicht als Rechtsbeugung zu werten\n(vgl. nur BGHSt 41, 247, 263 ff. = BGHR StGB § 336 DDR-Recht 1\nund 3).\n\nb)\n\nDer Senat sieht im Vergleich hierzu auch keinen maßgeblichen\nUnterschied für die Beurteilung eines in Untersuchungshaft genommenen Ausreisewilligen im Fall 2 der Anklage, dessen Haftbeschwerde unter dem Vorsitz des Angeklagten verworfen worden war. Der\nBetroffene\n\n-9-\n\nhatte im Februar 1988 einem Behördenmitarbeiter einen mit Stacheldraht umwickelten Blumenstrauß überreicht. Die Subsumtion dieses\ndie Zustände in der DDR symbolhaft kritisierenden Verhaltens unter\n§ 220 StGB-DDR und die Verhängung von Freiheitsentzug als Reaktion war, wie das Landgericht auch in diesem Fall nicht verkannt hat,\nzwar gemessen an einer am Grundgesetz orientierten Betrachtungsweise rechtsstaatswidrig. Die entsprechende Vorgehensweise zur\nTatzeit durch einen Richter der DDR, die jegliche spektakuläre Kritik\nan ihrem freiheitsbeschränkenden Staatswesen für gefährlich und\nstrafwürdig erachtete, kann hingegen noch nicht als Rechtsbeugung\ngewertet werden (vgl. Willnow JR 1997, 265, 267 ff. m.w.N.; speziell\nzu § 220 StGB-DDR: BGHR StGB § 336 DDR-Recht 23).\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nTepperwien Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-21/5-str-120-97","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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