{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-05_5_StR_349_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-05","aktenzeichen":"5 StR 349/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 349/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung u. a.\n\n-2-\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1997\n\nbeschlossen:\n\nDie Strafverfolgung des Angeklagten J\nwird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß\n§ 154a Abs. 2 StPO im Schuldumfang in Fall A 2 auf 50\nStangen Zigaretten (statt 50 Kartons) und im Fall A 3 auf\n100 Stangen Zigaretten (statt 100 Kartons) beschränkt.\n\nAuf die Revision dieses Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n7. November 1996 nach § 349 Abs. 4 StPO zu den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen A 2, 3 und 4 sowie im\nGesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten K\nwird das vorbezeichnete Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO\nim Gesamtstrafausspruch gegen diesen Angeklagten mit\n\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nnach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten J wegen Steuerhinterziehung in\nfünf Fällen und den Angeklagten K wegen Steuerhinterziehung in vier\nFällen sowie wegen Steuerhehlerei zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils\nzwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ihre hiergegen gerichteten Revisio-\n\nnen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.\n\nDer Senat beschränkt, soweit es den Angeklagten J betrifft, den\nSchuldumfang mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO im Fall A 2 auf 50 Stangen Zigaretten und im Fall A 3 auf\n100 Stangen Zigaretten. Damit entfallen die hierfür ausgesprochenen Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird hierzu die Höhe der verkürzten Eingangsabgaben festzustellen haben. Dies gilt auch für die fehlenden Feststellungen zu den hinterzogenen Eingangsabgaben im Fall A 4, weshalb die\nhier ausgesprochene Einzelstrafe ebenfalls keinen Bestand haben kann. Der\nAngeklagte ist in diesem Fall geständig, 200 Stangen Zigaretten eingeführt\nzu haben. Die Bezugnahme zur Höhe der verkürzten Eingangsabgaben (UA\nS. 8) ist unverständlich. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen A2,\n\n3 und 4 läßt auch die Gesamitstrafe entfallen.\n\nDie gegen den Angeklagten K verhängte Gesamtstrafe hält rechtlicher\nÜberprüfung ebenfalls nicht stand. Während die Kammer zunächst festgestellt hatte, daß der Angeklagte nicht vorbestraft sei (UA S. 6), hat sie bei\nder Strafzumessung berücksichtigt, daß er “bislang strafrechtlich noch nicht\nin Erscheinung getreten” sei und “die Vorverurteilungen eine sehr lange\nZeit” zurücklägen. Unter diesen Umständen kann der Senat nicht ausschlie-Ben, daß die Gesamtfreiheitsstrafe ohne diese Erwägungen insgesamt mil-\n\nder ausgefallen wäre.\n\nDer neue Tatrichter wird bei den nunmehr zu findenden Strafen auch die\nlange Verfahrensdauer im Hinblick auf die Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. vom 7. März 1997- 2 BvR 2173/96 —\nunter Hinweis auf BVerfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472; NJW 1993,\n3254; NJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR EuGRZ 1983,\n378; dazu auch: BGH StV 1997, 408) zu bedenken haben. Es ist bisher nicht\nerkennbar, weshalb das gegen die geständigen Angeklagten geführte Ermittlungsverfahren nach dem Aufgriff durch die Zollfahndung am 3. November 1993 erst durch Anklageerhebung im November 1996 abgeschlossen\n\nwerden konnte.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-05/5-str-349-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-05/5-str-349-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.954260+00:00"}}