{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-05_5_StR_178_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-05","aktenzeichen":"5 StR 178/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 178/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 5. August 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1997\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München | vom 9. Dezember 1996 nach § 349 Abs.\n4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zehn\nFällen sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit\nder Sachrüge zur Aufhebung des Urteils.\n\n1.\n\nDem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte\nmachte zusammen mit Mittätern durch fingierte Einkaufsrechnungen\nmit Mehrwertsteuerausweis über hochwertige PKW und in der Folge\ndurch Vortäuschen steuerfreier Ausfuhrumsätze unberechtigte Vorsteuererstattungsansprüche gegenüber dem zuständigen Finanzamt in\nder Zeit von Oktober 1990 bis August 1991 geltend. Es kam zu unberechtigten Rückerstattungen in Höhe von DM 12.370.602. Im August\n1991 machte der Angeklagte Vorsteuererstattungsansprüche in Höhe\nvon 1.018.500 DM geltend, zu einer Auszahlung des geltend gemachten Betrages kam es aufgrund der eingeleiteten Ermittlungen nicht\nmehr (UA S. 6 f.; 9).\n\nEntscheidend für die Überzeugung des Landgerichts von der Kenntnis\ndes Angeklagten, daß die zugrundeliegenden Umsätze fingiert waren,\nwar die Aussage des als Zeugen vernommenen Mittäters E\n\n(UA S. 98). Danach habe der Angeklagte sowohl von diesem wie\nauch von dem vor der Hauptverhandlung verstorbenen Mittäter M\n\ngewußt, daß es sich bei den vorliegenden Geschäften um keine\nrealen Geschäftsvorgänge gehandelt habe, sondern um lediglich auf\ndem Papier vorhandene Fahrzeugkäufe und -verkäufe; der Angeklagte\nmit ihm und M die Steuerhinterziehung geplant habe, wobei der\nAngeklagte zur Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer eingeschaltet worden sei (UA SS. 94).\n\n3.\n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\n\na)\n\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Ein auf die Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt jedoch vor, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist\noder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt. Die Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein: Der\nTatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGHSt 25, 365, 367; BGH StV\n1987, 423, 424 f.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl.\n8 337 Rdn. 26 ff.).\n\nDie Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil ist in diesem Sinne\nnicht erschöpfend. Das Landgericht hat im Ergebnis nicht verkannt, daß die Kenntnis des Angeklagten von der Unredlichkeit\nder Geschäfte letztlich allein auf der Zeugenaussage des Mittä-\n\nters E beruht (UA S. 98); denn das Gericht konnte nicht\nfeststellen, ob der vor der Hauptverhandlung verstorbene Zeuge\nM gegenüber dem Zeugen K (UA S. 95a) oder\n\ngegenüber dem Zeugen Huwyler (UA S. 95b) die Wahrheit gesagt\nhat (UA S. 95b-c; 96), als er gegenüber dem einen Zeugen die\nKenntnis des Angeklagten und gegenüber dem anderen seine\nUnkenntnis behauptet hat, wie das Gericht beiden Zeugen geglaubt hat.\n\nDas Landgericht hat bei dieser Beweislage, in der die Aussage\ndes Zeugen E gegen die Einlassung des Angeklagten\nsteht, die Aussage des Zeugen E nicht erschöpfend gewürdigt. Die Urteilsgründe müssen in einem solchen Fall, in dem\nAussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon\nabhängt, welcher Aussage das Gericht Glauben schenkt, für das\nRevisionsgericht nachvollziehbar erkennen lassen, daß der\nTatrichter alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen\ngeeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat\n(BGH StV 1995, 6; 62; 398 f.). Dieser erhöhten Darlegungs- und\nBegründungspflicht ist das Landgericht nicht nachgekommen.\n\nDer Angeklagte hat geltend gemacht, der Zeuge E habe\nhinsichtlich der Höhe seines Beuteanteils, nämlich ca. 350.000,00\nDM, die Unwahrheit gesagt, und sei deshalb insgesamt unglaubwürdig. Damit hat sich das Landgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, daß sich we-\n\nder aus dem Lebenswandel des Zeugen E Anhaltspunkte ergäben, die einen höheren Beuteanteil belegen könnten,\nnoch hätte die Beweisaufnahme ergeben, daß der Zeuge E\n\nFamilienangehörige in einem Umfang unterstützt hätte, der sich\nnicht mit den von ihm zugegebenen Einnahmen erklären ließe\n(UA S. 95 - 95a).\n\nDas Gericht hat jedoch nicht die sich aufdrängende Frage erörtert, wo der größere Teil der hinterzogenen Steuer verblieben ist,\nnachdem es auf der einen Seite eine hinterzogene Steuer in Höhe\nvon DM 12.370.602 und auf der anderen Seite aufgrund der Aussage des Zeugen E (UA S. 70) einen Beuteanteil der\nMittäter in Höhe von DM 3.250.000 bis DM 3.450.000 festgestellt\nhat. Angesichts dieser festgestellten - erheblichen - Differenz zwischen hinterzogener Steuer und angeblichem Beuteanteil der\nMittäter hätte das Tatgericht in den Urteilsgründen darlegen müssen, warum es dem Zeugen E entgegen der Einlassung\ndes Angeklagten, dieser Zeuge habe die Unwahrheit hinsichtlich\ndes Beuteanteils gesagt, geglaubt hat, obwohl die Aussage des\nZeugen unvollständig sein muß, weil mit dieser Aussage der Verbleib von rund neun Millionen DM hinterzogener Steuern nicht erklärt ist.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-05/5-str-178-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-05/5-str-178-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.911781+00:00"}}