{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-08-04_5_StR_185_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-08-04","aktenzeichen":"5 StR 185/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 185/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1997, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Laufhütte,\n\nRichterin Harms,\n\nRichter Häger,\n\nRichter Basdorf,\n\nRichter Dr. Wahl\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt W\n\nals Verteidiger des Angeklagten S\n\nRechtsanwalt N\n\nals Verteidiger des Angeklagten W\n\nJustizsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des\nLandgerichts Cottbus vom 21. Juni 1996 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Frank-\n\nfurt/Oder zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S von dem Vorwurf der Untreue,\nder Hinterziehung von Grunderwerbsteuern und der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung freigesprochen. Den Angeklagten W hat das Landgericht von dem Vorwurf freigesprochen, zu der Untreuehandlung und zu\nden Steuerhinterziehungen Beihilfe geleistet zu haben. Hiergegen richten\nsich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit Sach- und Verfahrensrügen.\nDie vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen haben mit der Sach-\n\nrüge Erfolg.\n\nDer Angeklagte Steinhoff ist Inhaber der Firmengruppe “S Möbel”,\nder Angeklagte W ist als Prokurist dieser Firmengruppe u.a. für das\nFinanz- und Rechnungswesen zuständig. Anfang des Jahres 1990\ngründete der Angeklagte S die Firma\n“S GmbH (im folgenden S ) als Projektierungsgesellschaft; Geschäftsführer war der - nur zusammen mit dem Angeklagten S vertretungsberechtigte - Zeuge P . Im August 1990\ngründete der Angeklagte S zusammen mit dem Zeugen Z in\nCottbus die später in *G -\n\nGmbH” (im folgenden G ) umbenannte Firma, deren\nGegenstand unter anderem der Handel mit Grundstücken und Gebäuden war. Vom Stammkapital trugen der Angeklagte S 74% und der\nZeuge Z 26%. Geschäftsführer der Firma G war der Angeklagte\nS\n\nDie Firma G wollte ihr gehörende Grundstücke mit einer Gesamtfläche von ca. 70.000 Quadratmeter verkaufen. Es kam zu Verkaufsverhandlungen mit der Firma A , die dort unter anderem einen -\nBaumarkt errichten wollte. Die Verkaufsverhandlungen führte auf Verkäuferseite der Zeuge P , der frühzeitig eine Aufspaltung des Entgelts in Kosten für den Grundstückserwerb und die Projektierung vorschlug. Am 16. Dezember 1991 schlossen die Firmen S undA einen\nProjektvertrag unter Vereinbarung einer Vergütung von 80,00 DM pro\nQuadratmeter; am 17. Dezember 1991 schlossen die Firma G und eine FirmaN ,die das Grundstück an die Firma A _weitervermieten\nsollte, einen Grundstückskaufvertrag unter Vereinbarung eines Kauf-\n\npreises von 91,50 DM pro Quadratmeter.\n\nDie Staatsanwaltschaft hält den Projektvertrag für einen Scheinvertrag,\ndem eine Leistung der Firma S tatsächlich nicht zugrunde liegt. Sie\nlegt deswegen dem Angeklagten S Untreue zum Nachteil der Firma G ,„ Grunderwerbsteuerhinterziehung sowie Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung zur Last; dem Angeklagten W wird Beihilfe zu\nsämtlichen Taten vorgeworfen. Das Landgericht hat die Angeklagten\naus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es sich nicht davon\nüberzeugen konnte, daß der Projektvertrag ein Scheinvertrag war, daß\ndie Angeklagten die Vertragsgestaltung zu verantworten und Kenntnis\n\nvon den maßgeblichen Umständen hatten.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Staatsanwaltschaft legt ihrer Revision einen zutreffenden\nrechtlichen Ausgangspunkt zugrunde: Wenn dem Projektvertrag\nzwischen den Firmen S und A Leistungen überhaupt nicht oder\nnicht in dem von der Firma A bezahlten Umfang zugrunde gelegen und beide Vertragsparteien diesen Vertrag nur geschlossen\nhätten, um auf diese Weise den Grundstückskaufpreis zu reduzieren, wäre - unter der Voraussetzung der Verantwortlichkeit der\nhandelnden Personen - dem Angeklagten S eine Untreue\ngegenüber der (nicht allein ihm vermögensrechtlich zugeordneten) Firma G ‚eine Grunderwerbsteuerhinterziehung und Beihilfe\nzur Umsatzsteuerhinterziehung (letztere täterschaftlich begangen\ndurch die Verantwortlichen der Firma A , die die in der Rechnung\nder Firma S ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend\ngemacht haben) vorzuwerfen, dem Angeklagten W eine Bei-\n\nhilfe hierzu.\n\nDer Angeklagte S hat als Geschäftsführer und als Mitgesellschafter der Firma G gegenüber dieser Firma (vgl. BGHSt 34,\n379; 35, 333) - und gegenüber dem Mitgesellschafter Z (vgl.\nRGSt 73, 299, 300) - eine Vermögensbetreuungspflicht, die er\npflichtwidrig verletzt hätte, wenn er die Aufteilung des Grundstückskaufpreises in einen Anteil für die Grundstückskosten und\neinen für die Projektierungskosten nur deswegen angeordnet\nhätte, um durch einen vorgetäuschten Projektvertrag eine Reduzierung des Kaufpreises zu erreichen. Durch diese Handlung wäre dem Vermögen der G - für den Angeklagten Fremdvermögen\n(vgl. BGHSt 34, 379, 384) - , aber auch dem Vermögen des Mitgesellschafters Z ‚ ein Nachteil entstanden, da in Höhe der\ndurch die Firma S der Firma A in Rechnung gestellten Projektierungskosten - wenn denen tatsächliche Leistungen nicht zugrunde lagen - der Firma G und somit auch den Gesellschaftern\nein Schaden entstanden wäre: Nach den Urteilsfeststellungen war\ndie Firma A bereit, für den Erwerb des Grundstücks insgesamt\n171,50 DM pro Quadratmeter zu zahlen. Ein Einverständnis aller\nGesellschafter, auch des Mitgesellschafters Z ‚ das diesem\nVerhalten möglicherweise den Vorwurf des Mißbrauchs und der\nPflichtwidrigkeit nehmen könnte, lag nicht vor (es kommt deshalb\nnicht darauf an, ob ein solches Einverständnis diese Wirkungen\nentfalten könnte: vgl BGHSt 34, 379, 384 ff., 387, 388; fortführend: BGHSt 35, 333).\n\nGleichzeitig wären mit diesem Verhalten die Straftatbestände der\nGrunderwerbsteuerhinterziehung und der Beihilfe zur Umsatzsteuerhinterziehung verwirklicht: Durch die Reduzierung des\nGrundstückskaufpreises und die Ausweisung eines Teils des\nGrundstückskaufpreises als Projektierungskosten hätte der Angeklagte S als Steuerschuldner gegenüber den Finanzbehörden über steuerlich relevante Tatsachen (8 8 Grunderwerbsteuergesetz) falsche Angaben gemacht und dadurch Grunderwerbsteuern verkürzt. Darüber hinaus hätte er den Verantwortlichen\nder Firma A geholfen, Umsatzsteuer zu hinterziehen. Diese\nhätten nämlich gegenüber dem Finanzamt vorgetäuscht, der Projektvertrag unterliege (in Gänze) dem Umsatzsteuergesetz (88 1,\n10 UStG) und die Firma A sei berechtigt, die an die Firma S\ngezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 UStG von\nihrer Umsatzsteuerschuld abzuziehen (vgl. BFH BStBl. 1988 II S.\n640, 643; ferner Koch/Scholz, AO 5. Aufl. § 41 Rdn. 9).\n\nDas Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß es\nsich bei dem Projektvertrag - wenn auch nur teilweise - um einen\nScheinvertrag gehandelt hat und daß die beiden Angeklagten\nhiervon Kenntnisse hatten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Zwar ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters. Ein auf\ndie Sachrüge zu beachtender Rechtsfehler liegt jedoch vor,\nwenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar\noder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze und Erfah-\n\nrungssätze verstößt.\n\nDie Beweiswürdigung muß insbesondere erschöpfend sein:\nDer Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen\nGesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet\nsind, das Beweisergebnis zu beeinflussen. Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne\nErörterung hinweggeht, ist fehlerhaft (BGHR StGB 8 176\nAbs. 1 Handlungen 3; BGH wistra 1993, 339; BGHR StPO\n8 261 Beweiswürdigung 2, 11; vgl. die Nachw. bei Hürkthal\nin KK 3. Aufl. § 261 Rdn. 49, 51; Kleinknecht/Meyer-Goßner,\nStPO 43. Aufl. 8 337 Rdn. 26 ff.).\n\nDas angefochtene Urteil enthält solche Fehler.\n\naa) Über den Inhalt des Projektvertrages\nwird in den Urteilsgründen mitgeteilt: “Bestandteil des\nProjektvertrages war die Beauftragung der S\n\nGmbH\n\ndurch die A zur Entwicklung und Schaffung des Planungsrechts einschließlich Baugenehmigung für das im\nVertrag näher bezeichnete Vorhaben der A ” (UA S.\n12). Zu den konkreten Leistungen, die die Firma S erbrachte, führt die Strafkammer aus: “Gemäß der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Projektvertrag zur\nHerbeiführung der von der A gewünschten Bebaubarkeit der erworbenen Grundstücke führte die S\nvor allem durch ihren Mitarbeiter B , unterstützt\ndurch die Zusammenarbeit des Architekten und Zeugen R ‚ die Arbeit bezüglich des neuen Konzepts\nfort. Auch hier waren, wie bei den umfangreichen Vorarbeiten bezüglich der Förderung der Bebaubarkeit\ndieser Grundstücke, die mindestens 28 Träger Öffentli-\n\ncher Belange zu beteiligen” (UA S. 13).\n\nDas Landgericht stützt seine Überzeugung, daß es sich\nbei dem Projektvertrag zwischen den Firmen S und A\nnicht um einen Scheinvertrag handelt, im wesentlichen\nauf drei Gründe: (1) Der Firma S seien schon durch\ndas Gehalt des Zeugen P Kosten entstanden, die\nzumindest anteilig durch den Projektvertrag mit der\nFirma A hätten wieder hereinkommen sollen. (2) Der\nHausarchitekt des A -Konzern habe ausgesagt, die\nVorarbeiten der Firma S ‚also die Arbeiten, die vor der\nPlanung und Projektierung für A angegangen wurden, hätten schon einen erheblichen Wert dargestellt\n(UA S. 25 f.). (3) Des weiteren konnte sich die Kammer\nvon dem Scheinvertragscharakter des Projektvertrages\nauch deswegen nicht überzeugen, weil sie aufgrund\nder Angaben der an den Verträgen Beteiligten die Aufspaltung des Verkaufspreises in einen Grundstücksund Projektierungsteil als zivilrechtliich zulässig und\nbranchenüblich angesehen hat; der Hausarchitekt der\nFirma A hat die Kammer davon überzeugt, daß die\nEinrichtung einer Projektierungsgesellschaft bei Neubauvorhaben in solch größerem Umfang sehr häufig\nvorkomme; die Projektleistungen der Projektierungsgesellschaft des Angeklagten S seien besonders\nschwierig gewesen; besonders hoch seien die Projektierungskosten bei Bauvorhaben auf grüner Wiese (UA\nS. 31).\n\nbb)\n\n10\n\nDiese Beweiswürdigung ist nicht erschöpfend. Ihr ist\nschon nicht der Wert der angeblich von der Firma S\ngegenüber der Firma A erbrachten und zu erbringenden Leistungen zu entnehmen. Insbesondere fehlt die\nDarlegung der Umstände, die auf den Willen der Vertragsparteien schließen lassen, daß der Projektvertrag\ndurchgeführt werden sollte. Auch wenn die Firma S\naufgrund des Projektvertrages mit der Firma A _ tatsächlich Projektierungsleistungen erbracht haben sollte, könnte der objektive Tatbestand einer Untreuehandlung (BGHR StGB § 266 Abs. 1 Mißbrauch 1) und\neiner Steuerhinterziehung vorliegen, wenn der Wert\nder Projektierungsleistungen beträchtlich hinter dem\n\nvereinbarten Honorar zurückgeblieben wäre.\n\nAus den Feststellungen ergibt sich weder, zu welchen\nPlanungs- und Steuerungsleistungen die Firma S sich\ngegenüber der Firma A konkret verpflichtet hat, noch,\nwelche Leistungen die Firma S gegenüber der Firma\nA aufgrund dieses Vertrages tatsächlich erbracht hat.\nGerade im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen im Urteil sowohl die Firma S als auch der\nHausarchitekt der S Firmengruppe unspezifizierte Planungstätigkeiten, das Bauobjekt der Firmen G\nund A betreffend, erbracht und der Firma G in\n\nRechnung gestellt\n\n11\n\nhaben (UA S. 7, 11, 14 f.) und auch der Hausarchitekt\nder FrmaA ‚R ‚ selbst nicht unerheblich für seinen Konzern in die Planungen eingebunden war (UA\nS. 10, 11), wäre eine Konkretisierung der Aufgaben der\nFirma S gegenüber der Firma G auf der einen und\ngegenüber der Firma A auf der anderen Seite und\nder tatsächlich gegenüber der Firma A erbrachten\n\nLeistungen erforderlich gewesen.\n\nSoweit das Landgericht in den Urteilsgründen auf die\nder Firma S durch die Zahlung des Geschäftführergehalts entstandenen Kosten abhebt, trifft es gerade keine Feststellungen über ein Tätigwerden der Firma S\ngegenüber der Firma A . Ebenso wenig begründet die\nwiedergegebene Äußerung des Hausarchitekten der\nFirmaA ,R ,die Werthaltigkeit der Leistungen der\nFirma S :Die Aussage vonR ,er selbst hätte die\nvon B (einem Mitarbeiter der Firma S ) erbrachten\nLeistungen nicht für 500.000 DM gemacht, rechtfertigt\nallenfalls den Schluß, daß B tatsächlich Projektierungsleistungen erbracht hat, nicht jedoch die Überzeugung des Landgerichts, diese Leistungen seien im\nVerhältnis zur Firma A ca. 6 Millionen DM (die vertraglich vereinbarten Projektierungskosten) wert, der\nProjektvertrag sei deswegen insgesamt kein Scheinvertrag. Auch kann aus dem Umstand, daß die Erbringung von Projektierungsleistungen aufgrund eigen-\n\nständiger Verträge auf dem\n\nCC)\n\n12\n\nBausektor durchaus üblich ist, weder geschlossen werden, daß der konkret zwischen den Parteien zustande\ngekommen Vertrag kein Scheingeschäft ist, noch daß\ndie durch die Firma S gegenüber der Firma A _ tatsächlich erbrachten Leistungen den vertraglich verein-\n\nbarten Wert hatten.\n\nAuch sonst ist die Beweiswürdigung teilweise lücken-\n\nhaft, teilweise widersprüchlich:\n\n(1) Im Urteil wird festgestellt, daß der Architekt der\nFirma S , der Zeuge B ‚der Firma G Projektierungsarbeiten in der Angelegenheit A für die\nZeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992 in Rechnung gestellt hat (UA S 14 f.), der Projektierungsvertrag zwischen den Firmen S und A jedoch\nbereits am 16. Dezember 1991 (UA S 11 f.) geschlossen worden ist. Das Landgericht erörtert\nnicht, inwiefern die Firma G der Firma S eine\nVergütung für Projektierungsleistungen schuldete,\ndie die Firma S zu einem Zeitpunkt erbracht hat,\nals sie bereits einen Projektvertrag mit der Firma\nA geschlossen und sich dieser gegenüber verpflichtet hatte, die Projektierungsarbeiten zu er-\n\nbringen.\n\n(2)\n\n13\n\nIn den Urteilsgründen wird mitgeteilt, im Auftrag\ndes Angeklagten S habe die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft A die Angemessenheit der Vergütung der Firma S aus dem\nProjektvertrag zwischen den Firmen S und A\nmit mindestens ca. 900.000 DM und höchstens\nca. 3.000.000 DM angegeben, ein Honorar von\nmehr als 40 DM pro Quadratmeter sei nicht mehr\nangemessen. Angesichts der gutachterlich festgestellten Bandbreite eines angemessenen Entgelts und der Diskrepanz zwischen dem gutachterlich festgestellten angemessenen Honorar von\nmaximal 40,00 DM pro Quadratmeter und der\nvertraglichen vereinbarten Vergütung vom 80,00\nDM pro Quadratmeter hätte es nahe gelegen, sich\n\nmit diesem Gutachten auseinanderzusetzen.\n\nDie Strafkammer beschränkt sich auf die Mitteilung, daß auch die “von der Staatsanwaltschaft\nbenannten sichergestellten Schriftstücke aus dem\nals Anlage 6 im Hauptverhandlungsprotokoll genommen Antrag, auf den verwiesen wird” nicht\ndazu führten, “daß die Zweifel der Kammer hinsichtlich der Anweisung der Angeklagten S\nund W überwunden werden” (UA S. 33). Diese\n\nVorgehensweise ist sachlich rechtsfehlerhaft.\n\n14\n\nSchriftliche Urteilsgründe müssen aus sich heraus\nverständlich sein (BGHSt 33, 59, 60; BGH StV\n1981, 396). Deshalb ist die Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Erkenntnisquellen grundsätzlich unzulässig, sofern dadurch die gebotene\neigene Sachdarstellung ersetzt werden soll\n(BGHSt 33, 59, 60; Hürxthal in KK 3. Aufl. § 267\nRdn. 3). Soweit die gebotenen eigenen Urteilsfeststellungen durch Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt (verfahrensrechtlich) die Urteilsbegründung und (sachlichrechtlich) die Möglichkeit der\nNachprüfung der Entscheidung (Hürxthal aaO.).\n\nSoweit das Landgericht Zweifel an der Kenntnis\ndes Angeklagten S von den Zusammenhängen der beiden Verträge nicht überwinden\n\nkonnte, obwohl der Zeuge Re über ein zufäl-\n\nliges Urlaubstreffen mit S in Mexiko ausgesagt hat, bei dem S berichtet habe, der\nZeuge Z dürfe von dem Projektvertrag nicht\n\nerfahren, ist die Beweiswürdigung widersprüchlich. Das Gericht wertete diese Äußerung des\nAngeklagten S nicht als ein Indiz für seine\nTäterschaft und Kenntnis, weil der Angeklagte\n\nS für die Kammer überzeugend seine Äu-Berung damit erklärt hat, er habe verhindern\nwollen, daß sich Z über die Höhe der Projektierungskosten aufrege, nachdem sich dieser\n\nschon über die vergleichsweise niedrigen\n\nda)\n\n15\n\nRechnungen des Architekten B aufgeregt\nhabe. Diese Deutung der wiedergegebenen Äu-Berung des Angeklagten S steht dem vom\nLandgericht festgestellten Sachverhalt entgegen: Der Kurzurlaub in Mexiko hat Ende Dezem-\n\nber 1991 stattgefunden, die Rechnungen des\n\nArchitekten B ‚über die sich Z beschwert\nhatte, datieren vom 22. Dezember 1992 (UA S.\n14, 15).\n\nLetztlich läßt die Beweiswürdigung die\nerforderliche Gesamtschau missen. Einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der\nTäterschaft nicht ausreichen, können in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung\ndes Tatrichters begründen (BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGH, Urt. vom 2.\nDezember 1994\n2 StR 362/94 -; vgl. auch BGH, Urt. vom 1. Dezember\n1992 - 5 StR 544/92 -). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung hätte die Kammer folgende Gesichtspunkte berücksichtigen müssen: Nach dem vom Angeklagten\nS eingeholten Gutachten war das Honorar der\nFirma S auf jeden Fall um 100% überhöht. Der Angeklagte S setzte Z als Betriebsleiter der Polsterwerke C ab, weil Z zweimal falsche Möbelmuster für Messen geliefert hatte. Der Angeklagte\nS suchte zu verhindern, daß Z Kenntnis von\ndem Projektvertrag erhielt. Durch die Aufspaltung der\nKosten in Grundstücks- und Projektierungskosten hat-\n\nten sowohl der Zeuge P als Geschäftsführer der Fir-\n\n16\n\nma S ‚als auch der Angeklagte S als Alleinge-\n\nsellschafter dieser Gesellschaft, aber auch die auf\n\nKäuferseite Handelnden wirtschaftliche Vorteile. Die\nFirmen auf der Kaufseite waren an einer sofortigen Abschreibung von Kosten interessiert. Der Angeklagte\n\nW wußte nach eigener Einlassung bereits seit Ende\n1991 von dem Projektvertrag zwischen den Firmen S\nund A ‚dennoch ließ er den Architekten B im Dezember 1992 die Projektierungsleistungen der Firma S\nin der Angelegenheit A in 1992 der Firma G in\n\nRechnung stellen.\n\nee) Zudem gilt folgendes: Von der Unwiderlegbarkeit vorsatzausschließender innerer Tatsachen darf in der Regel erst dann ausgegangen werden, wenn der äußere Tathergang erschöpfend aufgeklärt worden ist (BGH MDR 1991, 658).\n\nErgänzend weist der Senat auf folgende Ungenauigkeiten hin:\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zur Vertretungsmacht des\nZeugen P lassen besorgen, daß dem Tatgericht nicht bewußt\nwar, welche Konsequenzen die vom Landgericht angenommene\nBeschränkung der Vertretungsmacht des P für die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten S haben kann, auch\nwenn sich das Tatgericht weder von der Anweisung zur beanstandeten Vertragsgestaltung noch von der Kenntnis der Angeklagten überzeugen kann. Das Landgericht hat festgestellt, daß\n\nder Zeuge P Geschäftsführer der “S\n\n17\n\nGmbH” war, er jedoch nur zusammen mit dem Ange-\n\nklagten S Vertretungsmacht hatte (UA S. 6). Des weiteren\n\nwird mitgeteilt, daß der Angeklagte S mit Schreiben vom\n12. Mai 1993 den den Projektvertrag beurkundenden Notar aufgefordert hat, anzugeben, mit welcher Handlungsvollmacht P\nsich bei der Beurkundung des Vertrages ausgegeben habe (UA\nS. 17). Anhand dieser Feststellungen ist das Revisionsgericht\nnicht in der Lage zu prüfen, ob die Vertretungsbefugnis des ZeugenP ,für die Firma S aufzutreten, wirksam auf eine Gesamtvertretungsbefugnis beschränkt war und ob der Projektvertrag\nzwischen den Firmen S und A trotz etwaig fehlender Alleinver-\n\ntretungsbefugnis des P wirksam zustande gekommen ist.\n\nSollte wegen fehlender Alleinvertretungsbefugnis des P der\nProjektvertrag entsprechend § 177 BGB schwebend unwirksam\nsein, hätte das Landgericht die Frage prüfen müssen, welche\nAuswirkungen der unwirksame Projektvertrag auf den Grundstückskaufvertrag hatte und ob nicht in dem Verhalten des Angeklagten S nach Kenntniserlangung von dem Projektvertrag\neine Genehmigung liegt, die eine Untreuehandlung durch positi-\n\nves Tun gegenüber der Firma G darstellt.\n\n18\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache\nan ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2\nSatz 1 letzter Halbsatz StPO).\n\nMit der Entscheidung des Senats erledigt sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Haftentschädigung\n\ndes Angeklagten S\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nBasdorf Wahl","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-08-04/5-str-185-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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