{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-28_5_StR_256_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-07","aktenzeichen":"5 StR 256/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 256/97- Verfügung vom 28. Juli\n1997\n\n1. Vermerk:\nDie Ausfertigung des Beschlusses des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1997 in der Strafsache gegen Dieter Fritz U\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a. enthält in Absatz 1\nund 3 der Gründe offensichtliche Unrichtigkeiten (in Absatz 1 ist nach\nden Worten “Verbreitung pornographischer Schriften in zwölf Fällen”\n“sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen”\neinzufügen; in Absatz 3 wird anstelle von “8184 Abs. 3 StGB” “8 184 Abs.\n3 Nr. 3 StGB” eingefügt). Es wird deshalb unter Berichtigung der Fehler\neine neue Ausfertigung des Beschlusses erstellt.\n\n2. Beschlußausfertigung mit diesem Vermerk verbinden.\n\nSchneider\nJustizinspektor\n\n- 5 StR 256/97-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 7. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Verbreitung pornographischer Schriften u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1997\n\nbeschlossen:\n\nSoweit dem Angeklagten U unter 11.3\nund Il.4 a bis f der Gründe des Urteils des Landgerichts\nBerlin vom 27. November 1996 Verbreitung\n\npornographischer Schriften in zehn Fällen vorgeworfen\nwurde, wird die Strafverfolgung mit Zustimmung des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf\nden Vorwurf der Verbreitung pornographischer Schriften\nin einem Fall (“Vorrätighalten” und “Anbieten” im Sinne\ndes § 184 Abs. 3 Nr. 3 StGB) beschränkt.\n\nDie wegen Verbreitung pornographischer\nSchriften in den Fällen Il.4 a bis f der Urteilsgründe\nverhängten Einzelstrafen werden aufgehoben.\n\nAuf die Revision des Angeklagten U\n\nwird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.\n\nNovember 1996, soweit es diesen Angeklagten betrifft,\ndahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen\nVerbreitung pornographischer Schriften in drei Fällen\nund sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen,\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch eines Widerstandsunfähigen, verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbreitung pornographischer\nSchriften in zwölf Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in\nzwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Widerstandsunfähigen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund zehn Monaten verurteilt.\n\nDie Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit der\nAngeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Widerstandsunfähigen (Fälle 11.5, 6), und wegen Verbreitung pornographischer Schriften\nin zwei Fällen (Fall 11.7: 8 184 Abs. 5 StGB) verurteilt ist.\n\nHinsichtlich des Vorwurfs der Verbreitung pornographischer Schriften in\nzehn Fällen (Fälle Il.3 und 11.4 a bis f) beschränkt der Senat mit Zustimmung\ndes Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO\nauf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften (Tatbestandsalternativen des “Vorrätighaltens” und “Anbietens” im Sinne des § 184 Abs. 3\nNr. 3, Abs. 4 StGB: Ziffer I1.3). Den Urteilsgründen läßt sich entnehmen, daß\ndie unter Il.4 a bis f festgestellten Taten bereits von der Tat unter Il.3 erfaßt\nsein könnten. Der Senat kann deshalb die Strafverfolgung gemäß § 154a\nAbs. 2 StPO auf eine Tat der Verbreitung pornographischer Schriften\nbeschränken.\n\nDie Beschränkung der Strafverfolgung führt zur Schuldspruchänderung und\nAufhebung der für die Fälle 11.4 a bis f festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen\nvon jeweils sieben Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe\nwird von dem Wegfall dieser Einzelfreiheitsstrafen nicht berührt. Angesichts\nder Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (Fall 11.3: drei Jahre drei\nMonate, Fall Il.5: ein Jahr, Fall II.6: ein Jahr zwei Monate, Fall 11.7: zweimal\nsechs Monate) und unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Schuldspruchänderung den Unrechts- und Schuldgehalt der dem Angeklagten zur\nLast gelegten Taten unberührt läßt, schließt der Senat aus, daß die Kammer\nohne die wegfallenden Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet\nhätte.\n\nLaufhütte Häger Nack\n\nPfister Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-256-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-07/5-str-256-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.749873+00:00"}}