{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-24_5_StR_340_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"5 StR 340/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 340/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. März\n1997 nach § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit eine\nEntscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe von neun Monaten zu einer\nGesamfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nSoweit sich die Revision des Angeklagten gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\nDer Rechtsfolgenausspruch leidet jedoch an einem sachlich-rechtlichen\nMangel, weil sich das Landgericht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) nicht auseinandergesetzt\nhat.\n\nZur Erörterung dieser Frage mußte sich der Tatrichter hier gedrängt sehen.\nNach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte seit 1990 heroinabhängig\n(UA S. 28). Im Jahre 1993 wurde er wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmiitteln in nicht geringer Menge u. a. verurteilt. Trotz einer durchgeführten Drogentherpie wurde er ca. sechs Monate, bevor er die diesem\nVerfahren zugrunde liegende Tat beging, rückfällig, indem er 1-3 g Heroin\ntäglich konsumierte (UA S. 18). Die Tatbeute verwendete der Angeklagte\ngrößtenteils für den Erwerb von Drogen (UA S. 15). Das Landgericht ging\ndavon aus, daß seine Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit “infolge Heroinabhängigkeit erheblich beeinträchtigt” war (UA S. 14). Nach eigenen Angaben\ndes Angeklagten ist “sein vorrangiges Ziel, wieder eine Drogentherapie zu\nbeginnen” (UA S. 18).\n\nBei dieser Sachlage hätte das Landgericht prüfen müssen, ob bei dem Beschwerdeführer die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge des bei\nihm zweifelsfrei vorhandenen Hanges, berauschende Mittel im Ubermaß zu\nsich zu nehmen, erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Unterbringung nach § 64 StGB ist zwingend anzuordnen, wenn die rechtlichen\nVoraussetzungen der Maßregel gegeben sind (BGHSt 37, 5).\n\nDer Senat schließt aus, daß die Strafe bei Anordnung der Unterbringung\nnach § 64 StGB niedriger bemessen worden wäre.\n\nDaß nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die etwaige Nachholung einer Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-340-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-340-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.683240+00:00"}}