{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-24_5_StR_299_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"5 StR 299/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 299/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur Geldfälschung\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen die\nAngeklagte mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf\ndie Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Ein Rechtsfehler\nliegt schon darin, daß der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren\nFalls nach § 146 Abs. 2 StGB allein auf das Gewicht der Haupttat, nicht aber\n— was erforderlich gewesen wäre — auf den Tatbeitrag des Gehilfen (freilich\nunter Mitberücksichtigung des Gewichts der Haupttat; BGHR StGB vor § 1\nminder schwerer Fall Gehilfe 2) abgestellt hat. Darüber hinaus hat der Tatrichter bei der Prüfung des minder schweren Falls nicht erörtert, ob der hier\nvorliegende vertypte Strafmilderungsgrund allein oder zusammen mit den\nanderen allgemeinen Milderungsgründen Anlaß zur Annahme eines minder\nschweren Falles hätte geben können (BGH StV 1992, 371).\n\nDer Senat kann namentlich bei Berücksichtigung der nicht sehr gewichtigen\nBeihilfehandlungen nicht ausschließen, daß der Tatrichter bei zutreffender\nPrüfung zu einer geringeren Strafe gelangt wäre.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-299-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-299-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.667158+00:00"}}