{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-24_5_StR_297_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-24","aktenzeichen":"5 StR 297/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 297/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 24. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 1997\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Januar 1997 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nDie alternativ auf Verletzung von § 261 StPO oder von § 244 Abs. 2 StPO\ngestützten Verfahrensrügen können jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben,\nweil unerläßlich erörterungsbedürftige Diskrepanzen der Aussagen der Geschädigten gegenüber früheren Angaben nicht einmal anhand der Vernehmungsprotokolle dargetan sind. Dies gilt auch, soweit die Nebenklägerin in\nihrer ersten polizeilichen Vernehmung ausweislich der Niederschrift einen\nOralverkehr noch verneint hatte. Schon die Niederschrift über die Folgevernehmung enthält eine derartige Angabe nicht mehr. Es liegt auf der Hand,\ndaß die Zeugin zunächst - entsprechend den Urteilserwägungen im Zusammenhang mit Angaben über vom Angeklagten gewünschten Geschlechtsverkehr (UA S. 13) - aus Scham und, wie die vorgelegte Vernehmungsniederschrift erweist, wegen insoweit ungeschickter Befragung\nabweichend ausgesagt hatte. Solches bedurfte nicht unbedingt der Erörterung in den Urteilsgründen, ohne daß die Strafkammer gehindert war, die im\nübrigen nicht zweifelhafte Aussagenkonstanz zum Nachteil des Angeklagten\nzu würdigen.\n\nLaufhütte Häger Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-297-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-24/5-str-297-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.651110+00:00"}}