{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-23_5_StR_333_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"5 StR 333/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 333/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Januar 1997\nnach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben\na) im Strafausspruch,\nb) soweit eine Entscheidung über eine\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieb.\n\n1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit\neinem Vergehen nach dem Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel zum Rechtsfolgenausspruch, weil sich das Landgericht\nnicht mit der Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-stalt (§ 64 StGB) auseinandergesetzt hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen bestand zur Erörterung Anlaß:\n\nDer Angeklagte verstärkte ab 1993 seinen Alkoholkonsum (UA S. 4). Ende\n1995 nahm er an einer Entwöhnungstherapie der Anonymen Alkoholiker teil,\ndie er nach drei Monaten wieder abbrach (UA S. 8). Der Angeklagte ist in\nder Vergangenheit bereits wegen unter Alkoholeinfluß begangener Strafta-\n\nten verurteilt worden; auch die diesem Verfahren zugrundeliegende Straftat\nbeging der Angeklagte in stark alkoholisiertem Zustand.\n\nDarüber hinaus hat er selbst eingeräumt, “daß er mit dem Alkohol Probleme\nhabe” (UA S 15). Diese Umstände hätten den Tatrichter zur Prüfung veranlassen müssen, ob beim Angeklagten ein Hang, berauschende Mittel im\nUbermaß zu sich zu nehmen vorliegt und gegebenenfalls die Gefahr besteht, daß er auch in Zukunft infolge dieses Hanges erhebliche rechtswidrige\nTaten begehen wird.\n\nDa der Senat nicht ausschließen kann, daß die ausgesprochene Strafe bei\nAnordnung einer Unterbringung nach § 64 StGB niedriger bemessen worden\nwäre, ist das Urteil auch im Strafausspruch aufzuheben.\n\nLaufhütte Harms Basdorf\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/5-str-333-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/5-str-333-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.400735+00:00"}}