{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-23_5_StR_288_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-23","aktenzeichen":"5 StR 288/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 288/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 23. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 1997\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 24. Januar\n1997 gemäß 8349 Abs. 4 StPO\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges in sieben Fällen,\nSteuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen verurteilt wird,\n\nb) im Strafauspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und\nwegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. In den Fällen Il.3 b und Il.3 c der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte\nwegen versuchter, nicht vollendeter Hinterziehung von Steuern schuldig\ngemacht, da es nicht zur Auszahlung der Vorsteuerbeträge, deren Hinterziehung der Angeklagte erstrebte, kam. Der Schuldspruch war deshalb\ndahin zu ändern, daß sich der Angeklagte in diesen Fällen der versuchten Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat; es ist auszuschließen,\ndaß sich der Angeklagte bei zutreffender Würdigung anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der von ihr betroffenen\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe.\n\nDarüber hinaus ist zum der Strafausspruch auf folgendes hinzuweisen:\nDie Kammer hat bei der Strafzumessung zwar eine “zeitliche Verzögerung des Verfahrens” (UA S. 57) festgestellt und strafmildernd berücksichtigt. Sie hat jedoch nicht konkret angegeben, in welchem Umfang die\nVerfahrensverzögerung auf die ausgesprochenen Strafen Einfluß hatte.\nDies genügt nicht den Anforderungen der zuständigen Kammer des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluß vom 7. März 1997 - 2 BvR\n2173/96 — unter Hinweis auf BverfG NJW 1984, 967; NJW 1992, 2472;\nNJW 1993, 3254; NIJW 1995, 1277 jeweils unter Bezugnahme auf EGMR\nEuGRZ 1983, 378 vgl. auch BGH StV 1994, 653; BGH wistra 1994, 345;\nBGH NJW 1995, 1166, 1167; BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - 5 StR\n275/95 — m.w.N.). Danach ist in Fällen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der\nStrafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des\nBeschleunigungsgebotes angemessenen Strafe exakt zu bestimmen; der\nUmfang der Kompensation muß zu überprüfen sein (BverfG, Beschluß\nvom 7. März 1997 - 2 BvR 2173/96 -).\n\nDer Senat kann nicht völlig ausschließen, daß die Einzelstrafen und damit auch die Gesamtstrafe unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung niedriger ausgefallen wären. Der Strafausspruch war deshalb insgesamt aufzuheben.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/5-str-288-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-23/5-str-288-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.383708+00:00"}}