{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-22_5_StR_382_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"5 StR 382/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 382/97 -\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nIM\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten L\nwird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 4. April\n1997, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den zugrunde-liegenden Feststellungen aufgehoben\n(§ 349 Abs. 4 StPO).\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amts-gericht Hannover - Schöffengericht —\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 7. Juli 1997 ausgeführt:\n\nDas angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken.\n\nAllerdings wird mit der Einzelbeanstandung der Revision, es sei “schlechterdings nicht nachvollziehbar”, daß der Angeklagte “lediglich durch einen\nBlickkontakt in das geplante Tatgeschehen eingeweiht worden sein soll”,\nkein Rechtsfehler aufgezeigt; wenn “er wußte, daß die Angeklagte Hormann\nschon in dieser oder ähnlicher Weise Gäste in ihrer Wohnung eingeschläfert\nund danach bestohlen hatte” (UA S 11) ..., beruht die hieran anknüpfende\nErwägung zur gemeinsamen Tatausführung auf einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage.\n\nAllerdings ist die genannte Feststellung (zumindest nicht ausschließbar)\nunter Verstoß gegen den Gundsatz in dubio pro reo getroffen. Davon, daß\ndie Mitangeklagte wiederholt Bekanntschaften gesucht und “den Männern\nRohypnol in deren Getränke geschüttet und sie anschließend in ihrer Wohnung .... bestohlen hatte”, geht die Strafkammer zugunsten des Angeklagten\naufgrund einer Wahrunterstellung aus (UA S. 10/11, 16).\n\nIo\n\nDer Tatrichter ist davon also nicht überzeugt, was auch die Urteilswendung\nbestätigt, wonach es aufgrund einer entsprechenden Andeutung der Mitangeklagten in der Hauptverhandlung “zu vermuten (steht), daß sie auf diese\nArt und Weise ihren bisherigen starken Drogenkonsum im wesentlichen finanziert hat” (UA S. 15). Wenn aber entsprechende Vortaten der Mitangeklagten nicht bewiesen sind, dann konnte der Beschwerde-führer von solchen auch nichts wissen. Ob die Strafkammer ohne entsprechende Kenntnis\ndes Angeklagten die Überzeugung von seiner (Mit-) täterschaft gewonnen\nhätte, läßt sich im Revisionsverfahren nicht feststellen.\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\n— Schöffengericht — zurückverwiesen (88 354 Abs. 3, 358 Abs. 2 StPO, 88\n24 Abs.1 Nr. 2, 25, 28 GVG).\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/5-str-382-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/5-str-382-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.248020+00:00"}}