{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-5_NA_1997-07-22_5_StR_296_97_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1997-07-22","aktenzeichen":"5 StR 296/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 5 StR 296/97-\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 22. Juli 1997\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmiitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1997\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nDie Beihilfe zur versuchten unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nbesteht hier lediglich darin, daß der Angeklagte sich gegenüber dem\nHaupttäter bereit erklärte, als Anlaufadresse zu dienen, beim Umladen des\nHaschisch aus dem Flugzeug mitzuhelfen und einen LKW für den Weitertransport zu stellen. Daß der Angeklagte tatsächlich als Anlaufadresse\ndiente und daß er sich am Flugplatz bereithielt, ist entgegen der Annahme\nder Straf-kammer nicht tatbestandsmäßig, da die Haupttat (untauglicher\nVersuch, weil der für den Haschischtransport engagierte Pilot von\nvornherein mit der Polizei zusammenarbeitete und das Haschisch noch in\nMarokko beschlag-nahmt werden konnte) zum Zeitpunkt der Handlungen\ndes Angeklagten bereits beendet war. Nach Beendigung der Haupttat ist\nBeihilfe ausge-schlossen. Die Strafkammer war jedoch nicht gehindert, das\nNachtat-verhalten des Angeklagten bei der Strafzumessung zu\nberücksichtigen, so daß sich der Fehler bei der Strafzumessung nicht\nauswirkt.\n\nLaufhütte Harms Häger\n\nNack Gerhardt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/5-str-296-97","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1997-07-22/5-str-296-97","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:23:27.232386+00:00"}}